Halbwaisenrente und Vollwaisenrente

Der Verlust eines Elternteils oder beider Elternteile ist immer ein schwerer Schlag - damit die Hinterbliebenen nicht auch noch wirtschaftlich vor dem Abgrund stehen, hat der Staat diverse Renten für Hinterbliebene geschaffen. Im Sozialgesetzbuch VI / gesetzliche Rentenversicherung, findet man die rechtliche Grundlage zur Vollwaisenrente, sowie zur Halbwaisenrente. Die Waisenrente gehört neben der Erziehungsrente und der Witwenrente bzw. Witwerrente zu den bedeutendsten Hinterbliebenenrenten.

Wann besteht ein Anspruch auf Waisenrente?

Als Halbwaise oder Vollwaise haben die Kinder des verstorbenen Versicherten dann einen Anspruch auf die Waisenrente, wenn der Elternteil, der verstorben ist, die notwendige Wartezeit erfüllen konnte. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eheliche, angenommene oder nicht eheliche Kinder handelt. Allerdings haben nichteheliche Kinder nur dann einen Anspruch auf Waisenrente, wenn eine Vaterschaft festgestellt werden konnte. Außerdem werden als Kinder berücksichtigt: Geschwister und Enkel, die in den Haushalt aufgenommen worden waren und vom Verstorbenen unterhalten wurden, sowie Pflegekinder und Stiefkinder, die im Haushalt lebten und für die der Verstorbene aufgekommen ist.

Stirbt ein Elternteil, so erhalten die Kinder Halbwaisenrente, sterben beide Elternteile, erhalten sie Vollwaisenrente. In beiden Fällen muss die fünfjährige Wartezeit erfüllt worden sein, bei der Vollwaisenrente also entsprechend von beiden Elternteilen.

Wartezeit vorzeitig erfüllt

Ist die Wartezeit noch nicht erfüllt, so wird die Waisenrente beim Tod der versicherten Eltern nur dann gezahlt, wenn sich der Tod infolge einer Zivildienstbeschädigung bzw. Wehrdienstbeschädigung oder eines Arbeitsunfalls ereignet hat - ist dies der Fall, ist ein einziger Pflichtbeitrag ausreichend. Eine gesonderte Regelung gilt bei Berufsanfängern: Berufsanfänger sind alle Versicherten, die nach Beendigung einer Berufsausbildung vor dem Ablauf von sechs Jahren verstorben sind und innerhalb der letzten zwei Jahre zumindest ein Jahr mit Pflichtbeiträgen belegen konnten. Es werden auf die Wartezeit angerechnet:

  • alle Beitragszeiten, also freiwillige Beiträge und pflichtbeiträge

  • Zeiten aus Versorgungsausgleich oder Rentensplitting

  • Kindererziehungszeiten

  • Ersatzzeiten

  • Zeiten der geringfügigen Beschäftigung (Arbeitnehmer zahlt Beiträge)


Dauer und Höhe der Waisenrente

Zunächst findet eine Auszahlung der Hinterbliebenenrente bzw. Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs statt, eigene Einkünfte des Kindes werden nicht berücksichtigt, bis er volljährig ist. Bis zum 27. Lebensjahr kann die Rente dann bezogen werden, wenn:

  • ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr absolviert wird

  • sich das Kind noch in der Berufsausbildung / Schulausbildung befindet

  • eine Behinderung vorliegt und gewisse Einkommensgrenzen nicht überschritten werden


Es sind nach dem 18. Geburtstag dem Rentenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise vorzulegen, Einkommensänderungen müssen angezeigt werden.

Die Höhe der Vollwaisenrente und der Halbwaisenrente ist vom jeweiligen Rentenanspruch abhängig, den der verstorbene Elternteil bis zum Tod erwerben konnte. Somit wird die Waisenrente ebenso wie andere Altersrenten von den persönlichen Entgeltpunkten, dem aktuellen Rentenwert und dem Rentenartfaktor bestimmt: Nach  § 67 SGB VI beläuft sich der Rentenfaktor der Vollwaisenrente auf 0,2, der der Halbwaisenrente auf 0,1. Es erfolgt eine Anrechnung von Einkommen auf Renten wegen Todes, nicht davon betroffen sind jedoch bezugsberechtigte Waisen unter 18 Jahren.