Arbeitgeberdarlehen versteuern: Zinssatz marktüblich

Sachbezüge eines Arbeitgebers sind aus Sicht des Finanzamtes zu versteuernden Zusatzeinkommen. Als Sachbezüge werden alle Werte verstanden, die einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in Form einer Zuwendung, sei sie umsonst oder verbilligt, zukommt.

Auch ein Arbeitgeberdarlehen gilt als Sachbezug und damit als geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Grundsätzlich gilt für Sachbezüge, dass diese mit 96 % des marktüblichen Wertes bei der Bemessung des geldwerten Vorteils angesetzt werden. Der Marktwert wird entweder danach bemessen, zu welchem Preis der Arbeitgeber dies einem Kunden gewähren würde oder welchen Wert er generell am Markt erzielen würde.

Bei einem Arbeitgeberdarlehen heißt das, dass hier zwischen Arbeitgeberdarlehen unterschieden wird von Arbeitgebern, die selbst im Kreditgeschäft ansässig sind und denen, die es nicht sind. Sollte der Arbeitgeber selbst im Kreditgeschäft tätig sein, so gelten die Konditionen, die er einem Kunden anbieten würde - ist er es nicht, gilt der Effektivzins der Bundesbank für die jeweilige Kreditart, um den geldwerten Vorteil zu ermitteln.

Denn: Bei einem Arbeitgeberdarlehen muss der Zinssatz marktüblich sein - ist der Zinssatz nicht marktüblich, so ist dies eine Bevorteilung eines Mitarbeiters, die steuerlich relevant ist. Jedoch wird hier, trotz der Bevorteilung, zugrunde gelegt, dass diese nur mit 96 % des eigentlichen Wertes anzusetzen ist.

Ob der Arbeitgeber selbst im Kreditgeschäft tätig ist oder nicht bestimmt auch den Freibetrag, den ein Arbeitnehmer in Anspruch nehmen kann. Normalerweise beträgt dieser pro Monat nur 44 Euro für geldwerte Vorteile aus Sachbezügen - für Mitarbeiter eines Kreditinstituts gilt aber der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro, da es sich um ein „Produkt„ des Arbeitgebers handelt.

An einem vereinfachten Beispiel erklärt, um das besser nachvollziehbar zu machen:

Mitarbeiter 1 arbeitet bei einer Baufirma und erhält von seinem Arbeitgeber ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 15.000 Euro zu einem Zins von 2 % über 1 Jahr. Da die Baufirma nicht im Kreditgeschäft tätig ist, wird hier ein Beispielsatz von 5 % Effektivzins der Bundesbank genommen. Von diesem werden 4 % abgezogen, da der geldwerte Vorteil mit 96 % des Marktpreises angesetzt wird.

Heißt: 96 % von 5 % sind 4,8 %. Der Zins von 2 % des Arbeitgebers wird hiervon abgezogen, und der geldwerte Vorteil beträgt 2,8 % (Referenzzins - Zins Arbeitgeberdarlehen). Bei einer Kreditsumme von 15.000 Euro beträgt der monatliche geldwerte Vorteil somit 35 Euro pro Monat (15.000 x (1/12) zu einem Zins von 2,8 %). Damit liegt der Mitarbeiter 1 unter dem monatlichen Freibetrag von 44 Euro und muss das Arbeitgeberdarlehen nicht versteuern.

Mitarbeiter 2 arbeitet bei einer Bank und erhält von seinem Arbeitgeber ein Arbeitgeberdarlehen von 150.000 Euro über 1 Jahr zu einem Zins von 2 %. Normalerweise würde die Bank 5,8 % verlangen.

Das heißt, dass 4 % abgezogen werden und somit der Zins auf 5,57 % sinkt. Abzüglich des Zinses von 2 % ergibt sich somit ein geldwerter Vorteil bei der Verzinsung des Arbeitgeberdarlehens von 3,57 %. Der monatliche geldwerte Vorteil liegt damit bei 446,25 Euro, der jährlich bei 5.355 Euro. Damit wäre der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro um 4.275 Euro überschritten und der geldwerte Vorteil von 4.275 Euro unterliegt der Versteuerung.