Muss man eine Abfindung versteuern?

Unternehmen, die betriebsbedingte Entlassungen vornehmen möchten oder rationalisieren greifen immer häufiger zu dem Mittel der Abfindung, um Mitarbeiter zu einer frühzeitigen Kündigung zu bewegen. Für die Unternehmen lohnt sich das, da so eine Reihe von laufenden Kosten entfallen.

Aber lohnt es sich auch für Arbeitnehmer? Welche Nachteile hat er durch eine Abmahnung und muss man eine Abfindung versteuern oder nicht?

Bis vor wenigen Jahren war eine Abfindung teilweise steuerfrei, solange die Initiative zur Kündigung oder zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags vom Arbeitgeber ausging. Seit 2006 gilt das jedoch nicht mehr und eine Abfindung muss voll versteuert werden.

Eine Abfindung wird steuerlich nicht als „Vorauszahlung„ auf das Gehalt gewertet, welches der Arbeitgeber z. B. während der Kündigungsfrist weiterzahlen muss. Für den Betroffenen heißt das, dass die Abfindung vom ersten Euro an der Steuer unterliegt und hier keine Freibeträge oder Pauschbeträge, wie etwa bei Lohn oder Gehalt existieren.

Das wertet eine Abfindung gegenüber einer Lohnfortzahlung bei Kündigung deutlich ab und erhöht den finanziellen Verlust. Ein Arbeitnehmer kann im Falle eines Aufhebungsvertrages sowie einer Abfindung auch kein ALG I erhalten. Gerade wenn die Abfindung eher gering ausfallen sollte, muss man sich vorher durchrechnen, wie hoch der finanzielle Verlust durch den Verlust des ALG I und der Steuer sein sollte. Sonst kann das eigentlich verlockende Angebot schnell ein Eigentor werden.

Die Abfindung muss wie erwähnt nicht als Lohn, sondern als Einkommen versteuert werden. Wenn man die Abfindung versteuern muss, hat man zwar hier auch die Möglichkeiten, Abzugsbeträge und steuermindernde Beträge gegenzurechnen, nur haben größere Verluste, die bei der Einkommensteuer gegengerechnet werden können, meist nur Selbständige, Freiberufle oder Personen, mit einem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder Land- und Forstwirtschaft.

Jedoch kann die Abfindung bei der Einkommensteuer mittels der Fünftelungsmethode auf 5 Jahre gestreckt werden - so muss man die Abfindung zwar versteuern, aber bei kleineren Abfindungssummen fällt man so möglicherweise auch unter den Steuerfreibetrag und muss die Abfindung nicht versteuern.

Und: Im Gegensatz zum Lohn, den man bei einer Kündigung fortgezahlt bekommen würde, unterliegt die Abfindung nicht den Sozialversicherungsbeiträgen - ausgenommen davon sind Abfindungen, die im Aufhebungsvertrag nicht im Fall einer Kündigung zugesprochen werden, sondern als Ausgleich für die geleistete Arbeit. In diesem Fall würden Beiträge zur Sozialversicherung anfallen und man müsste die Abfindung versteuern.