Leasing mit Verkaufsbeteiligung
Bei einem Leasing mit einer Teilamortisation ist es auch möglich, zusätzlich die Verkaufsbeteiligung im Leasing Vertrag mit einzuschließen. Falls der Restwert des Leasingguts am Ende der Laufzeit höher liegen sollte als der vertragliche vereinbarte und keine Andienoption vereinbart wurde, kann man als Leasingnehmer am Gewinn beteiligt werden.
Dabei gelten jedoch einige Voraussetzungen: Ein Leasing mit Verkaufsbeteiligung gibt es nur bei einem Leasing mit Teilamortisation und nicht bei einem Leasing mit Vollamortisation. Der Grund liegt auf der Hand: Bei einem Leasing mit Teilamortisation wird ein Restwert vereinbart und mit den monatlichen Leasingraten das Leasinggut nicht komplett abbezahlt, sondern nur bis zum vereinbarten Teil, z. B. 25.000 Euro bei Anschaffungskosten für eine Finanzierung durch den Leasinggeber von 30.000 Euro (Restwert: 5.000 Euro).
Bei einem Leasing mit Vollamortisation werden die Anschaffungskosten mit den monatlichen Leasingraten jedoch komplett getilgt, es verbleibt kein Restwert, sondern nur ein Buchwert, der aus der Abschreibung des Leasingguts resultiert. Wenn kein Restwert in Form der nicht getilgten Anschaffungskosten (die Kosten, die dem Leasinggeber durch die Finanzierung entstehen) besteht, kann man auch nicht an einem Verkauf über diesem beteiligt werden.
Auch wenn der Leasinggeber in erster Linie stärker davon profitiert, wenn er den Leasingnehmer nicht an einem möglichen Verkauf und Gewinn beteiligt, so lohnt sich diese Regelung auch für ihn, denn so ist auch die Motivation des Leasingnehmers höher, den Restwert möglichst nicht zu unterschreiten, sondern zu überschreiten, da er so am Ende keine Zahlung leisten muss, sondern noch Geld zurückerhält, auch wenn der Leasinggeber einen Teil davon erhält.
Wichtig: Damit das Leasing am Ende der Vertragslaufzeit auch als Leasing anerkannt wird, darf der Leasingnehmer bei einem Leasing mit Verkaufsbeteiligung maximal zu 75 % am Gewinn beteiligt werden.
Außerdem muss der erzielte Gewinn seitens des Leasinggebers als Betriebseinnahme versteuert werden, so wie man auch den möglichen Verlust als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen kann.
Dabei gelten jedoch einige Voraussetzungen: Ein Leasing mit Verkaufsbeteiligung gibt es nur bei einem Leasing mit Teilamortisation und nicht bei einem Leasing mit Vollamortisation. Der Grund liegt auf der Hand: Bei einem Leasing mit Teilamortisation wird ein Restwert vereinbart und mit den monatlichen Leasingraten das Leasinggut nicht komplett abbezahlt, sondern nur bis zum vereinbarten Teil, z. B. 25.000 Euro bei Anschaffungskosten für eine Finanzierung durch den Leasinggeber von 30.000 Euro (Restwert: 5.000 Euro).
Bei einem Leasing mit Vollamortisation werden die Anschaffungskosten mit den monatlichen Leasingraten jedoch komplett getilgt, es verbleibt kein Restwert, sondern nur ein Buchwert, der aus der Abschreibung des Leasingguts resultiert. Wenn kein Restwert in Form der nicht getilgten Anschaffungskosten (die Kosten, die dem Leasinggeber durch die Finanzierung entstehen) besteht, kann man auch nicht an einem Verkauf über diesem beteiligt werden.
Auch wenn der Leasinggeber in erster Linie stärker davon profitiert, wenn er den Leasingnehmer nicht an einem möglichen Verkauf und Gewinn beteiligt, so lohnt sich diese Regelung auch für ihn, denn so ist auch die Motivation des Leasingnehmers höher, den Restwert möglichst nicht zu unterschreiten, sondern zu überschreiten, da er so am Ende keine Zahlung leisten muss, sondern noch Geld zurückerhält, auch wenn der Leasinggeber einen Teil davon erhält.
Wichtig: Damit das Leasing am Ende der Vertragslaufzeit auch als Leasing anerkannt wird, darf der Leasingnehmer bei einem Leasing mit Verkaufsbeteiligung maximal zu 75 % am Gewinn beteiligt werden.
Außerdem muss der erzielte Gewinn seitens des Leasinggebers als Betriebseinnahme versteuert werden, so wie man auch den möglichen Verlust als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen kann.