Freiberufler - Steuern im Überblick
Als Freiberufler zählt man zwar generell auch zu den Selbständigen, unterliegt aber mitunter einigen steuerlichen bzw. steuerrechtlichen Besonderheiten, die beachtet werden müssen, damit es keine Konflikte mit dem Finanzamt gibt - die „Ausrede„, dass man sich nicht auskennt oder die relevanten Passagen im deutschen Steuerrecht nicht gekannt hat und deswegen nicht korrekt seine Steuererklärung ausgeführt oder abgegeben hat, lässt das Finanzamt übrigens nicht gelten: man geht von dem Grundsatz aus, wer selbständig ist, muss sich auch mit den zu zahlenden Steuern auskennen.
Freiberufler und Einkommensteuer
Jeder, der in Deutschland über dem Grundfreibetrag liegt, muss Einkommensteuer an den Staat abführen, somit natürlich auch Freiberufler. Der Grundfreibetrag liegt pro Person und Steuerjahr bei genau 8.004 Euro, bei Eheleuten verdoppelt er sich entsprechend.
Der persönliche Steuersatz orientiert sich an der Höhe des jeweiligen Einkommens, ist also sozial gestaffelt. Betriebsausgaben, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen senken das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen und damit auch die Steuerlast, die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung bestimmt wird.
Freiberufler und Umsatzsteuer
Unternehmer sind generell unabhängig davon, ob sie einen freien Beruf ausüben oder ein Gewerbe betreiben, umsatzsteuerpflichtig - es entscheidet nur die Höhe ihres Umsatzes darüber, ob sie Umsatzsteuer abführen müssen, oder nicht. Die Umsatzgrenzen sind dabei ganz genau festgelegt und betragen für das jeweilige Vorjahr 17.500 Euro, das laufende Jahr 50.000 Euro.
Freiberufler und Gewerbetreibende sind bei geringen Umsätzen theoretisch von der Umsatzsteuerpflicht befreit, aber nicht zwangsläufig, es kann dagegen auch Widerspruch eingelegt werden - denn nicht in jedem Fall macht die Umsatzsteuerbefreiung auch tatsächlich Sinn. Es empfiehlt sich, die jeweilige Situation mit einem Steuerberater durchzusprechen, um herausfinden zu können, mit welcher Methode man günstiger fährt.
Freiberufler und Gewerbesteuer
Personen, die nachweislich einen freien Beruf ausüben, zahlen keine Gewerbesteuer an die Gemeinde, entsprechend benötigen Freiberufler auch keinen Gewerbeschein. Inwiefern man Freiberufler und nicht Selbständiger bzw. Gewerbetreibender ist, entscheidet das zuständige Finanzamt. Da die Gewerbesteuer den Gewinn mindert, muss s nicht zwangsläufig sein, dass man Steuern spart, wenn man keine Gewerbesteuer entrichten muss.
Freiberufler und Einkommensteuer
Jeder, der in Deutschland über dem Grundfreibetrag liegt, muss Einkommensteuer an den Staat abführen, somit natürlich auch Freiberufler. Der Grundfreibetrag liegt pro Person und Steuerjahr bei genau 8.004 Euro, bei Eheleuten verdoppelt er sich entsprechend.
Der persönliche Steuersatz orientiert sich an der Höhe des jeweiligen Einkommens, ist also sozial gestaffelt. Betriebsausgaben, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen senken das zu versteuernde Einkommen des Steuerpflichtigen und damit auch die Steuerlast, die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung bestimmt wird.
Freiberufler und Umsatzsteuer
Unternehmer sind generell unabhängig davon, ob sie einen freien Beruf ausüben oder ein Gewerbe betreiben, umsatzsteuerpflichtig - es entscheidet nur die Höhe ihres Umsatzes darüber, ob sie Umsatzsteuer abführen müssen, oder nicht. Die Umsatzgrenzen sind dabei ganz genau festgelegt und betragen für das jeweilige Vorjahr 17.500 Euro, das laufende Jahr 50.000 Euro.
Freiberufler und Gewerbetreibende sind bei geringen Umsätzen theoretisch von der Umsatzsteuerpflicht befreit, aber nicht zwangsläufig, es kann dagegen auch Widerspruch eingelegt werden - denn nicht in jedem Fall macht die Umsatzsteuerbefreiung auch tatsächlich Sinn. Es empfiehlt sich, die jeweilige Situation mit einem Steuerberater durchzusprechen, um herausfinden zu können, mit welcher Methode man günstiger fährt.
Freiberufler und Gewerbesteuer
Personen, die nachweislich einen freien Beruf ausüben, zahlen keine Gewerbesteuer an die Gemeinde, entsprechend benötigen Freiberufler auch keinen Gewerbeschein. Inwiefern man Freiberufler und nicht Selbständiger bzw. Gewerbetreibender ist, entscheidet das zuständige Finanzamt. Da die Gewerbesteuer den Gewinn mindert, muss s nicht zwangsläufig sein, dass man Steuern spart, wenn man keine Gewerbesteuer entrichten muss.