FAQ Risikolebensversicherung

Brauche ich eine Risikolebensversicherung? In welchem Fall greift eine solche Versicherung überhaupt, und worauf sollte ich beim Abschluss eines Versicherungsvertrages achten? Die häufig gestellte Fragen rund um das Thema Risikolebensversicherung beantwortet Ihnen das Team von blkk.de im Folgenden auf den Punkt gebracht.

Ist eine Risiko-Lebensversicherung eigentlich wichtig?

Bei der Risikolebensversicherung handelt es sich erst einmal um eine Vorsorge für den Todesfall. Das heißt: Hinterbliebene werden finanziell abgesichert, der Bezugsberechtigte erhält im Falle des Todes des Versicherten die vertraglich festgelegte Versicherungssumme.

Das bedeutet, dass Sie dann eine Risikolebensversicherung abschließen sollten, wenn Sie der Alleinverdiener bzw. Hauptverdiener Ihrer Familie bzw. alleinerziehend sind, denn die Ansprüche aus der Sozialversicherung, die gesetzlich im Todesfall garantiert werden, minimal sind.
Risikolebensversicherung oder Kapitallebensversicherung?
Vorsicht: die Unterschiede zwischen diesen beiden Versicherungen sind gravierend. Bei der Risikolebensversicherung wird prinzipiell kein Geld angespart, es erfolgt keine Auszahlung, sollte der Versicherungsvertrag auslaufen. Gezahlt wird bei einer Risiko Lebensversicherung, anders als bei einer Kapital-Lebensversicherung, immer nur Im Todesfall des Versicherungsnehmers.

Der Todesfall wird dabei mit einer vertraglich festgelegten Summe versichert, die im Todesfall an den oder die Hinterbliebenen ausgezahlt wird. Das bedeutet, dass sich eine Risikolebensversicherung nicht zur Altersvorsorge genutzt werden kann - Kapital- oder Rentenversicherungen bieten sich hierfür eher an und sollten separat abgeschlossen werden.
Soll ich eine Risikolebensversicherung abschließen?
Diese Frage können Sie sich selbst beantworten: sind Sie Hauptverdiener bzw. Alleinverdiener? Haben Sie Kinder? Sind Sie alleinerziehend? Sind Sie Hypotheken- und Kreditnehmer, Geschäftsführer bzw. Selbständig? Bei den genannten Rahmenbedingungen macht eine Risikolebensversicherung durchaus Sinn. Sind Sie hingegen ein lediger und kinderloser Arbeitnehmer ohne weitere Angehörige, die durch Ihren Tod eine große finanzielle Belastung auf sich nehmen müssten, können Sie auf die Police getrost verzichten.

Die Höhe der Absicherung im Todesfall

Um die Höhe der Absicherung im Todesfall vernünftig festlegen zu können, sollte die folgende Faustregel herangezogen werden: Versicherungssumme = 3 bis 5 x Bruttojahreseinkommen. Angenommen, die Versicherungssumme liegt bei EUR 150000,- und der Zins liegt bei 5,5% p.a., die Laufzeit bei 20 Jahren, so ergibt sich eine monatliche Rente von EUR 1027,-.

Soll die Risikolebensversicherung zur Absicherung einer Hypothek bzw. eines Immobilienkaufs dienen, so ist es möglich, die Summe im Verlauf der Zeit exakt an die geringer werdende Verpflichtung im Rahmen des Kreditvertrages anzupassen. Allerdings ist eine solche automatische Reduzierung der jeweiligen Versicherungssumme nur möglich, wenn die Versicherungssumme mindestens EUR 150000,- beträgt; liegt die Versicherungssumme darunter, so kann die Todesfallabsicherung nur mittels Teilkündigung an sich ggf. ändernden Bedarf angepasst werden.

Zusätzlicher Unfallschutz und Schutz bei Berufsunfähigkeit?

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung kann als sinnvolle Ergänzung zu einer Risikolebensversicherung dienen, da Letztere nur im Todesfall greift, nicht jedoch bei Berufsunfähigkeit. Je nach Variante der Police erhalten Sie dann eine zusätzliche monatliche Rente im Falle der Berufsunfähigkeit bzw. dann, wenn Sie ein Pflegefall werden sollten.

Der Hinterbliebenenschutz wird mit Hilfe einer Unfallversicherung verdoppelt. Die Versicherungsleistung erhöht sich um 100% bei einem monatlichen Einsatz von EUR 0,90 pro EUR 10000,-, sofern der Tod des Versicherten aufgrund eines Unfalls eintritt. Eine Unfallversicherung bietet sich dann an, wenn Sie (beruflich) sehr viel unterwegs sind bzw. ein generell aktives Leben führen.
Gesundheitsprüfung bei Vertragsabschluss?
Meistens ist keine zusätzliche Gesundheitsprüfung notwendig, es reicht, die Gesundheitsfragen im Versicherungsvertrag aufrichtig (!) zu beantworten. Nur in bestimmten Fällen müssen Sie sich zusätzlich von einem Arzt untersuchen lassen bzw. eine Bescheinigung vorlegen:
  • bei vorliegenden Erkrankungen
  • Bei Versicherungssummen, die einen Betrag von EUR 200000,- bzw. EUR 250000 (je nach Versicherungsgesellschaft) überschreiten
Das Bezugsrecht
Das Bezugsrecht legt im Rahmen des Versicherungsvertrages fest, dass ein Dritter (Firma oder Privatperson) das Recht hat, die Leistung der Versicherung im Erlebens- oder im Todesfall in Anspruch nehmen darf. Sofern ein Bezugsrecht ausgesprochen wurde, wird die Versicherungsleistung vom Nachlass des Verstorbenen ausgenommen; nicht erforderlich sind Testament oder Erbschein.

Wichtig ist immer, dass die Bezugsberechtigten ganz genau genannt werden, und zwar mit Namen, Adresse und Geburtsdatum - ansonsten kann es sein, dass der Bezugsberechtigte einen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen oder erst umfangreiche Recherchen angestellt werden müssen, bevor die Versicherungsleistung ausgezahlt werden kann.

Auf jeden Fall vermieden werden sollten zu pauschale Bezeichnungen wie etwa „Kinder„, „Ehefrau„ oder „Erben„. Empfangsberechtigt ist im Erlebensfall immer zunächst der Versicherungsnehmer, mit Ausnahme von Direktversicherungen; in der Erklärung sollte jedoch trotzdem der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigter aufgeführt werden.

Prinzipiell muss im Todesfall unterschieden werden, ob in der Police ein oder zwei Versicherungsnehmer aufgeführt werden. Sofern zwei Personen versichert sind, sollte der hinterbliebene Partner als bezugsberechtigt aufgeführt werden. Handelt es sich jedoch nur um eine versicherte Person, ist eine freiere Gestaltung des Bezugsrechts denkbar.

Steuerliche Belastung

Die derzeitigen Steuervorschriften sehen vor, dass derjenige, der die Versicherungsleistung empfängt, zur Erbschaftssteuer veranlagt wird, es sei denn, es handelt sich um den Versicherungsnehmer selbst. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versicherungsleistung als unwiderruflich oder widerruflich Bezugsberechtigter oder als Erbe erhält; Direktversicherungen sind davon in aller Regel ausgenommen. Die Versicherungsgesellschaft zeigt die Leistung der Versicherungssumme jeweils dem zuständigen Erbschaftssteuerfinanzamt an.