Reiseversicherung: Reiseabbruchversicherung
Zu den Reiseversicherungen, die als sehr empfehlenswert einzustufen sind, zählt nicht nur die Auslandskrankenversicherung oder die Reiserücktrittsversicherung bei Fernreisen und teuren Reisen, sondern auch die Reiseabbruchversicherung, die sozusagen die Reiserücktrittversicherung für unterwegs darstellt.
Wie auch bei der Reiserücktrittsversicherung werden auch bei der Reiseabbruchversicherung die Stornokosten ersetzt sowie zusätzlich die Kosten für die Rückreise. Je nach Qualität der ausgewählten Reiseabbruchversicherung sind ist nur eine teilweise Erstattung der Rückreisekosten und Stornokosten (meist 30 - 50 % des Reisepreises) oder eine volle Übernahme der Kosten üblich, die Rückreisekosten sind jedoch auch bei sehr umfassenden Reiseabbruchversicherung auf den maximalen (Rest-)Reisepreis limitiert.
Wichtig: Wie die Reiserücktrittversicherung muss auch die Reiseabbruchversicherung maximal 15 bis 30 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen werden, damit man in den vollen Genuss der Versicherungsschutzes kommt bzw. überhaupt einen Versicherer findet, aufgrund des steigenden Risikos bei einem kurzfristigem Abschluss.
Wichtig: Viele Reisende sehen Reisemängel häufig als Rücktrittsgründe an um die Reise abzubrechen, aber ein Reisemangel ist in der Regel nicht über die Reiseabbruchversicherung abgedeckt, sondern muss über den Reiseveranstalter reguliert werden.
Wird die Reise abgebrochen, ohne dem Veranstalter eine Chance zur Regulierung zu geben, kann man im schlechtesten Fall weder mit einer Erstattung der Mehrkosten durch die Reiseabbruchversicherung rechnen (mangels Versicherungsfall) oder durch den Reiseanbieter (mangels nicht eingeräumter Möglichkeit zur Nachbesserung).
Folgende Gründe werden allgemein als anerkannte Rücktrittsgründe bei den meisten Reiseabbruchversicherungen zu finden sein - vor einem Abschluss muss jedoch immer separat geprüft werden, ob diese auch wirklich bei dem von Ihnen ausgewählten Anbieter abgedeckt sind:
- Unverschuldeter Abbruch der Reise aufgrund des Todes eines Familienangehörigen oder Mitreisenden oder aufgrund einer schweren Erkrankung / eines schweren Unfalls des Versicherten oder Mitreisenden.
- Reiseabbruch aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, beispielsweise bei einem Vermögensschaden (Hausbrand / Wohnungsbrand, usw.) zuhause oder auch im Falle einer Jobzusage bei vorheriger Arbeitslosigkeit bzw. des plötzlichen Arbeitsplatzverlustes während der Reise.
Die beruflichen Risiken müssen jedoch häufig mit Aufpreis versichert werden - außerdem gilt hier, dass sowohl die Jobzusage als auch der Arbeitsplatzverlust unerwartet sein müssen. Wer bereits vor Reiseantritt davon wusste bzw. die Gewissheit bestand, kann dies nicht als unvorhersehbares Ereignis geltend machen.
- Reiseabbruch infolge einer unverschuldeten Reiseverlängerung. Was sich zunächst paradox anhört, ist wirklich ein Abbruchgrund, denn eine unverschuldete Reiseverlängerung würde beispielsweise dann vorliegen, wenn man sich in der ersten Woche (bei einer zweiwöchigen Reise) verletzt und 2 Wochen in einem Krankenhaus des Urlaubslandes zubringen muss.
In diesem Fall wurde die Reise unverschuldet um 1 Woche verlängert, jedoch konnte die Reise letztendlich nur 1 Woche statt 2 Wochen genutzt werden. Zudem gilt die Reise auch dann als abgebrochen, wenn neben der bezahlten Reiseleistung auch das vereinbarte Rückreisedatum aufgrund eines Ereignisses vor Ort nicht mehr wahrgenommen werden kann (z. B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes).
- Sonstige Gründe: Üblich bei einer Reiseabbruchversicherung als abgedeckter Rücktrittsgrund ist auch der Abbruch der Reise direkt vor Reiseantritt; wenn der Abbruch nicht vorhersehbar war; der Abbruch der Reise infolge von Problemen beim Reiseablauf (beispielsweise aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen); bei der ungeplanten Unterbrechung einer Rundreise oder auch bei fehlenden Reiseleistungen.
Wichtig: Wie auch bei der Reiserücktrittsversicherung sind Schiffsreisen aufgrund des höheren Kostenrisikos bei gewöhnlichen Reiseabbruchversicherungen ausgenommen und müssen mit Aufpreis bzw. gesondert versichert werden.
Reiserücktrittsversicherung = Reiseabbruchversicherung?
Während die Reiserücktrittsversicherung, ebenso wie die Reiseumbuchungsversicherung, nur vor einem Rücktritt und finanziellen Schäden vor Antritt der Reise schützt, ist die Reiseabbruchversicherungen das Äquivalent nach Antritt der Reise, wenn man diese am Urlaubsort (oder auf dem Weg dahin) abbrechen muss.Wie auch bei der Reiserücktrittsversicherung werden auch bei der Reiseabbruchversicherung die Stornokosten ersetzt sowie zusätzlich die Kosten für die Rückreise. Je nach Qualität der ausgewählten Reiseabbruchversicherung sind ist nur eine teilweise Erstattung der Rückreisekosten und Stornokosten (meist 30 - 50 % des Reisepreises) oder eine volle Übernahme der Kosten üblich, die Rückreisekosten sind jedoch auch bei sehr umfassenden Reiseabbruchversicherung auf den maximalen (Rest-)Reisepreis limitiert.
Wichtig: Wie die Reiserücktrittversicherung muss auch die Reiseabbruchversicherung maximal 15 bis 30 Tage vor Reiseantritt abgeschlossen werden, damit man in den vollen Genuss der Versicherungsschutzes kommt bzw. überhaupt einen Versicherer findet, aufgrund des steigenden Risikos bei einem kurzfristigem Abschluss.
Reiseabbruchversicherung - Gründe
Wie auch bei der Reiserücktrittsversicherung ist auch die Reiseabbruchversicherung keine Lust und Laune Versicherung - das heißt, dass für den Reiserücktritt triftige Gründe vorliegen müssen und die Versicherung nicht etwa dann zahlt, wenn es einem vor Ort nicht gefallen sollte. Die Rücktrittsgründe sind bei der Reiseabbruchversicherung ähnlich gelagert wie bei der Reiserücktrittsversicherung, siehe:Wichtig: Viele Reisende sehen Reisemängel häufig als Rücktrittsgründe an um die Reise abzubrechen, aber ein Reisemangel ist in der Regel nicht über die Reiseabbruchversicherung abgedeckt, sondern muss über den Reiseveranstalter reguliert werden.
Wird die Reise abgebrochen, ohne dem Veranstalter eine Chance zur Regulierung zu geben, kann man im schlechtesten Fall weder mit einer Erstattung der Mehrkosten durch die Reiseabbruchversicherung rechnen (mangels Versicherungsfall) oder durch den Reiseanbieter (mangels nicht eingeräumter Möglichkeit zur Nachbesserung).
Folgende Gründe werden allgemein als anerkannte Rücktrittsgründe bei den meisten Reiseabbruchversicherungen zu finden sein - vor einem Abschluss muss jedoch immer separat geprüft werden, ob diese auch wirklich bei dem von Ihnen ausgewählten Anbieter abgedeckt sind:
- Unverschuldeter Abbruch der Reise aufgrund des Todes eines Familienangehörigen oder Mitreisenden oder aufgrund einer schweren Erkrankung / eines schweren Unfalls des Versicherten oder Mitreisenden.
- Reiseabbruch aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse, beispielsweise bei einem Vermögensschaden (Hausbrand / Wohnungsbrand, usw.) zuhause oder auch im Falle einer Jobzusage bei vorheriger Arbeitslosigkeit bzw. des plötzlichen Arbeitsplatzverlustes während der Reise.
Die beruflichen Risiken müssen jedoch häufig mit Aufpreis versichert werden - außerdem gilt hier, dass sowohl die Jobzusage als auch der Arbeitsplatzverlust unerwartet sein müssen. Wer bereits vor Reiseantritt davon wusste bzw. die Gewissheit bestand, kann dies nicht als unvorhersehbares Ereignis geltend machen.
- Reiseabbruch infolge einer unverschuldeten Reiseverlängerung. Was sich zunächst paradox anhört, ist wirklich ein Abbruchgrund, denn eine unverschuldete Reiseverlängerung würde beispielsweise dann vorliegen, wenn man sich in der ersten Woche (bei einer zweiwöchigen Reise) verletzt und 2 Wochen in einem Krankenhaus des Urlaubslandes zubringen muss.
In diesem Fall wurde die Reise unverschuldet um 1 Woche verlängert, jedoch konnte die Reise letztendlich nur 1 Woche statt 2 Wochen genutzt werden. Zudem gilt die Reise auch dann als abgebrochen, wenn neben der bezahlten Reiseleistung auch das vereinbarte Rückreisedatum aufgrund eines Ereignisses vor Ort nicht mehr wahrgenommen werden kann (z. B. aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes).
- Sonstige Gründe: Üblich bei einer Reiseabbruchversicherung als abgedeckter Rücktrittsgrund ist auch der Abbruch der Reise direkt vor Reiseantritt; wenn der Abbruch nicht vorhersehbar war; der Abbruch der Reise infolge von Problemen beim Reiseablauf (beispielsweise aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse wie z. B. Naturkatastrophen); bei der ungeplanten Unterbrechung einer Rundreise oder auch bei fehlenden Reiseleistungen.
Reiseabbruchversicherung - Kosten und Gebühren
Je nach gewähltem Selbstbehalt / Selbstbeteiligung, Haftungsumfang und möglicher Kostenerstattung (teilweise / vollständig) betragen die Kosten für eine Reiseabbruchversicherung 2 - 5 % des eigentlichen Reisepreises. Sparen kann man, ähnlich wie bei anderen Reiseversicherungen, wenn man die Reiseabbruchversicherung für die ganze Familie / Reisegruppe auf einmal abschließt.Wichtig: Wie auch bei der Reiserücktrittsversicherung sind Schiffsreisen aufgrund des höheren Kostenrisikos bei gewöhnlichen Reiseabbruchversicherungen ausgenommen und müssen mit Aufpreis bzw. gesondert versichert werden.