Die Verjährung einer Rechnung
Rechnungen sollten in der Regel zeitnah und vollständig beglichen werden. Trotzdem gibt es Umstände, in denen das ein Schuldner nicht möchte: Sei es, weil er die Rechtmäßigkeit der Rechnung anzweifelt, mit dem Rechnungssteller in Streit liegt oder er die Rechnung auch nur schlichtweg nicht bezahlen möchte.
Eine Rechnung an sich ist per se nicht ewig gültig, d. h. eine Rechnung kann auch verjähren. Ist die Verjährung einer Rechnung erst einmal eingetreten, dann ist hier selten noch etwas auf dieser Basis vom Schuldner zu holen - der Gläubiger hat mangels Eintreibung somit mehr oder weniger auf die Geltendmachung seiner Forderung verzichtet.
Seit dem 01.01.2002 gilt im Schuldrecht, dass die Frist für die Verjährung einer Rechnung 3 Jahre beträgt. Diese Frist gilt aber nicht seit der Ausstellung der Rechnung, sondern des Jahres, in dem die Rechnung dem Schuldner bekannt geworden ist. Das heißt: Sollte eine Rechnung im Januar 2010 gestellt werden, so setzt die Verjährungsfrist ab dem 01.01.2011 ein und endet nach 3 Jahren am 31.12.2014.
Die Verjährung setzt jedoch nicht zwingend zu diesem Datum ein, denn die Verjährung kann durch den Gläubiger gehemmt werden. Sollte der Gläubiger den Schuldner also anmahnen oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, so setzt die Frist hier erneut ab dem Datum der Erstellung der jeweiligen Hemmnisse ein. Kann der Gläubiger gar einen Titel (titulierte Forderung) gegen den Schuldner erwirken, ist dieser 30 Jahre lang gültig und kann vor Ablauf dieser Zeit auch wieder verlängert werden.
Die Kosten, die der Gläubiger vorerst für die Mahnungen sowie hier zulässigen, zusätzlichen Verzugszinsen tragen muss sowie für das gerichtliche Mahnverfahren oder Vollstreckungsbescheide, können komplett auf die noch offene Forderung übertragen werden. Je länger sich eine Zahlung somit verzögert, desto teurer wird es für den Schuldner. Dass hier eine Kostenumkehr einsetzen kann, also dass die Kosten für die Mahnungen, Vollstreckungen und Gerichte den eigentlichen Rechnungsbetrag übersteigen können ist nicht unüblich, gerade bei kleineren Forderungen.
Aber die Verjährung einer Rechnung muss nicht erst mit dem Zugehen einer Rechnung an den Schuldner einsetzen - sollte die Rechnung durch den Rechnungssteller dem Rechnungsempfänger erst mit deutlicher Verzögerung zugestellt werden, z. B. nach dem Ablauf mehrere Jahre, so kann auch hier bereits die Verjährung eingesetzt haben bzw. dem Rechnungssteller eine Mitschuld angelastet werden.
Ein Gericht würde hier davon ausgehen, dass die Rechnung richtigerweise zeitnah hätte gestellt werden müssen - und fragen, warum dies nicht geschehen ist. Hier kann der Verjährungszeitpunkt schon dann einsetzen, wenn die Rechnung theoretisch hätte gestellt werden können. Falls man mit diesem Fall konfrontiert sein sollte, ist es ratsam zur genauen Prüfung einen Anwalt aufzusuchen und so nach dessen Prüfung die Rechnung ggfs. gar nicht mehr zahlen müssen.
Eine Rechnung an sich ist per se nicht ewig gültig, d. h. eine Rechnung kann auch verjähren. Ist die Verjährung einer Rechnung erst einmal eingetreten, dann ist hier selten noch etwas auf dieser Basis vom Schuldner zu holen - der Gläubiger hat mangels Eintreibung somit mehr oder weniger auf die Geltendmachung seiner Forderung verzichtet.
Seit dem 01.01.2002 gilt im Schuldrecht, dass die Frist für die Verjährung einer Rechnung 3 Jahre beträgt. Diese Frist gilt aber nicht seit der Ausstellung der Rechnung, sondern des Jahres, in dem die Rechnung dem Schuldner bekannt geworden ist. Das heißt: Sollte eine Rechnung im Januar 2010 gestellt werden, so setzt die Verjährungsfrist ab dem 01.01.2011 ein und endet nach 3 Jahren am 31.12.2014.
Die Verjährung setzt jedoch nicht zwingend zu diesem Datum ein, denn die Verjährung kann durch den Gläubiger gehemmt werden. Sollte der Gläubiger den Schuldner also anmahnen oder ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, so setzt die Frist hier erneut ab dem Datum der Erstellung der jeweiligen Hemmnisse ein. Kann der Gläubiger gar einen Titel (titulierte Forderung) gegen den Schuldner erwirken, ist dieser 30 Jahre lang gültig und kann vor Ablauf dieser Zeit auch wieder verlängert werden.
Die Kosten, die der Gläubiger vorerst für die Mahnungen sowie hier zulässigen, zusätzlichen Verzugszinsen tragen muss sowie für das gerichtliche Mahnverfahren oder Vollstreckungsbescheide, können komplett auf die noch offene Forderung übertragen werden. Je länger sich eine Zahlung somit verzögert, desto teurer wird es für den Schuldner. Dass hier eine Kostenumkehr einsetzen kann, also dass die Kosten für die Mahnungen, Vollstreckungen und Gerichte den eigentlichen Rechnungsbetrag übersteigen können ist nicht unüblich, gerade bei kleineren Forderungen.
Aber die Verjährung einer Rechnung muss nicht erst mit dem Zugehen einer Rechnung an den Schuldner einsetzen - sollte die Rechnung durch den Rechnungssteller dem Rechnungsempfänger erst mit deutlicher Verzögerung zugestellt werden, z. B. nach dem Ablauf mehrere Jahre, so kann auch hier bereits die Verjährung eingesetzt haben bzw. dem Rechnungssteller eine Mitschuld angelastet werden.
Ein Gericht würde hier davon ausgehen, dass die Rechnung richtigerweise zeitnah hätte gestellt werden müssen - und fragen, warum dies nicht geschehen ist. Hier kann der Verjährungszeitpunkt schon dann einsetzen, wenn die Rechnung theoretisch hätte gestellt werden können. Falls man mit diesem Fall konfrontiert sein sollte, ist es ratsam zur genauen Prüfung einen Anwalt aufzusuchen und so nach dessen Prüfung die Rechnung ggfs. gar nicht mehr zahlen müssen.