Privathaftpflicht für die Familie - Kinder in der Privathaftpflichtversicherung
Eigentlich könnte man die Privathaftpflicht als echte Familienversicherung bezeichnen, denn im Grunde genommen ist eine Versicherungspolice für die ganze Familie ausreichend: minderjährige Kinder und der jeweilige Ehepartner sind im Rahmen einer Privathaftpflicht mitversichert. Dies gilt beispielsweise auch für Kinder, die bereits volljährig, aber noch in der Ausbildung sind.
Prinzipiell kann auch der unverheiratete Partner, der mit im Haushalt wohnt, mitversichert werden, auch eine Einbeziehung in bestehende Verträge ist machbar. Um einen bestehenden Vertrag abzuändern, müssen Sie einen schriftlichen Antrag an Ihre Versicherungsgesellschaft richten. Sollten zwei Personen (Partner) mit jeweils einer eigenen Privathaftpflicht einen gemeinsamen Haushalt gründen, ist es möglich, den jüngeren Versicherungsschein aufzuheben, und zwar meistens sogar rückwirkend zum Beginn des entsprechenden Versicherungsjahres, in dem der Aufhebungsantrag gestellt wurde. Grundsätzlich haben länger bestehende bzw. ältere Versicherungsverträge Vorrang.
Beispiel: Die Tochter nimmt nach erfolgreichem Abschluss des Gymnasiums erst einmal eine kleine Auszeit - sie ist in Ihrer Haftpflichtversicherung nun nicht mehr mitversichert. Anders, wenn Ihre Tochter nach der Schule arbeitslos ist, weil sie bislang keinen Ausbildungsplatz finden konnte. Es besteht die Möglichkeit, im Versicherungsschein den so genannten Nachversicherungsschutz für die Kinder der Familie festzulegen, damit diese auch für den Zeitraum nach der Berufsausbildung Privathaftpflichtschutz haben. In aller Regel ist dieser Zeitraum jedoch begrenzt bzw. beschränkt sich auf die Dauer bis zur Erreichung eines gewissen Alters (beispielsweise 22 Jahre).
Beispiel: Ihr sechsjähriger Sohn schießt mit seinem Fußball das Fenster Ihres Nachbarn ein - die Versicherung bezahlt diesen Schaden nicht. Der Gesetzgeber hat diese Regelung gewollt so getroffen - erst mit dem Erreichen des siebten Lebensjahres (Ausnahme Straßenverkehr) müssen auch Kinder selbst für ihr Handeln einstehen.
Problematisch wird es bei moralischen Gründen der Eltern, für den Schaden aufzukommen: zwar müssen Sie das Fenster Ihres Nachbarn, das Ihr Sohn so kunstvoll in Scherben gelegt hat, nicht bezahlen, wollen dies jedoch im Sinne der guten nachbarschaftlichen Verhältnisse tun? Dann empfiehlt sich im Rahmen Ihrer Privathaftpflicht die Festlegung einer Versicherungsleistung für nicht deliktfähige Kinder. Die Höhe der Leistungen ist hierbei jedoch in aller Regel begrenzt und belaufen sich beispielsweise auf EUR 20000,-.
Wann genau die Aufsichtspflicht durch die Eltern verletzt wurde, ist nicht immer unstrittig. Das folgende BGH Urteil (vom 24.3.2009 - Az. VI ZR 51/08) verdeutlicht die Problematik.
Prinzipiell kann auch der unverheiratete Partner, der mit im Haushalt wohnt, mitversichert werden, auch eine Einbeziehung in bestehende Verträge ist machbar. Um einen bestehenden Vertrag abzuändern, müssen Sie einen schriftlichen Antrag an Ihre Versicherungsgesellschaft richten. Sollten zwei Personen (Partner) mit jeweils einer eigenen Privathaftpflicht einen gemeinsamen Haushalt gründen, ist es möglich, den jüngeren Versicherungsschein aufzuheben, und zwar meistens sogar rückwirkend zum Beginn des entsprechenden Versicherungsjahres, in dem der Aufhebungsantrag gestellt wurde. Grundsätzlich haben länger bestehende bzw. ältere Versicherungsverträge Vorrang.
Kinder mitversichern
Nicht für jedes Familienmitglied muss mithin eine separate Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Mitversichert sind in der Versicherungspolice grundsätzlich:- der Versicherungsnehmer
- Lebenspartner und Ehepartner
- minderjährige Kinder
- ggf. Hauspersonal (Kindermädchen, Au-Pair-Mädchen etc.)
Beispiel: Die Tochter nimmt nach erfolgreichem Abschluss des Gymnasiums erst einmal eine kleine Auszeit - sie ist in Ihrer Haftpflichtversicherung nun nicht mehr mitversichert. Anders, wenn Ihre Tochter nach der Schule arbeitslos ist, weil sie bislang keinen Ausbildungsplatz finden konnte. Es besteht die Möglichkeit, im Versicherungsschein den so genannten Nachversicherungsschutz für die Kinder der Familie festzulegen, damit diese auch für den Zeitraum nach der Berufsausbildung Privathaftpflichtschutz haben. In aller Regel ist dieser Zeitraum jedoch begrenzt bzw. beschränkt sich auf die Dauer bis zur Erreichung eines gewissen Alters (beispielsweise 22 Jahre).
Eltern haften für ihre Kinder?
Kinder unter 7 Jahren bzw. unter 10 Jahren im Straßenverkehr gelten als schuldunfähig. Das bedeutet, dass die Versicherung auch nur dann für von Kindern in diesem Alter verursachten Schaden aufkommt, wenn die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.Beispiel: Ihr sechsjähriger Sohn schießt mit seinem Fußball das Fenster Ihres Nachbarn ein - die Versicherung bezahlt diesen Schaden nicht. Der Gesetzgeber hat diese Regelung gewollt so getroffen - erst mit dem Erreichen des siebten Lebensjahres (Ausnahme Straßenverkehr) müssen auch Kinder selbst für ihr Handeln einstehen.
Problematisch wird es bei moralischen Gründen der Eltern, für den Schaden aufzukommen: zwar müssen Sie das Fenster Ihres Nachbarn, das Ihr Sohn so kunstvoll in Scherben gelegt hat, nicht bezahlen, wollen dies jedoch im Sinne der guten nachbarschaftlichen Verhältnisse tun? Dann empfiehlt sich im Rahmen Ihrer Privathaftpflicht die Festlegung einer Versicherungsleistung für nicht deliktfähige Kinder. Die Höhe der Leistungen ist hierbei jedoch in aller Regel begrenzt und belaufen sich beispielsweise auf EUR 20000,-.
Wann genau die Aufsichtspflicht durch die Eltern verletzt wurde, ist nicht immer unstrittig. Das folgende BGH Urteil (vom 24.3.2009 - Az. VI ZR 51/08) verdeutlicht die Problematik.