Nachteile bei einem Leasing II

Neben den Nachteilen bei einem Leasing, welche im Artikel Nachteile bei einem Leasing I erwähnt wurden, gibt es leider noch mehr Risiken und Probleme, die für ein Unternehmen durch ein Leasing entstehen können, die vor allem wirtschaftlicher Natur sind. Gerade bei einem tiefen Leasing, bei dem wichtige Betriebsausstattung geleast wird, können diese wirtschaftlich erheblich von Nachteil sein oder gar betriebsgefährdend sein.

Wirtschaftliche Nachteile bei einem Leasing bestehen, neben dem im vorhergehenden Artikel erläutertem Risiko, auch bei einer Nichtnutzung weiterhin hohe laufende Kosten zu haben, darin, wenn das Leasinggut ständig erweitert werden muss. Das ist bei (komplexer) IT Ausstattung oft die Regel, dass Komponenten laufend erneuert oder nachgerüstet werden müssen. Das Problem: Während die Laufzeit der ursprünglich geleasten Komponenten abgelaufen ist, ist die der neu geleasten noch nicht beendet.

Daraus ergeben sich verschiedene Probleme, die stets wirtschaftliche Nachteile mit sich bringen: Entweder man gibt das Leasinggut trotzdem zurück und hat wirtschaftliche Einbußen, da die Nachrüstungen trotzdem weiter abbezahlt werden müssen, aber nicht genutzt werden können oder man muss ein (teil)abgeschriebenes Leasinggut zu Konditionen über dessen Wert verlängern.

Wenn absehbar ist, dass Nachrüstungen erforderlich sind, auch bei anderen Leasingobjekten, deren Leasing Laufzeit die des ursprünglichen Leasings überschreiten, so hat man immer mit dem Problem zu kämpfen, kein wirklich festes Ende eines Leasings zu haben. Dies sollte im Vorfeld immer beachtet werden, um wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden!

Andere wirtschaftliche Nachteile bei einem Leasing fallen dann ins Gewicht, wenn es Probleme mit dem Leasinggut geben sollte - bei einer Finanzierung oder einem Barkauf, wenn das Eigentum beim Käufer liegt, ist der Fall bei der Garantie oder der Gewährleistung klar: Dieser kann sich direkt an den Hersteller oder Verkäufer richten und Nachbesserung verlangen. Bei einem Leasingobjekt muss dies jedoch durch den Leasinggeber erfolgen - und je mehr Wege man gehen muss, desto länger dauert es und desto komplexer werden mögliche Schadenersatzforderungen.

Sollte die Nachbesserung und Mängelbehebung länger dauern, so befreit dies den Leasingnehmer auch nicht von der Zahlung der Leasingraten - er muss somit für etwas bezahlen, was er unverschuldet nicht nutzen kann und hat, wenn es sich um kritische Produktionsmittel handelt, zudem noch einen Einnahmeausfall. Behebt er das Problem von alleine „auf eigene Rechnung„ kann in der Regel mit juristischen Streitereien gerechnet werden, wer denn nun dafür aufkommt, denn der Hersteller wird geltend machen, dass die Nachbesserung eigentlich durch ihn zu erfolgen hat und der Leasinggeber, dass die Wartung, Reparatur und Instandsetzung in der wirtschaftlichen Verantwortung des Leasingnehmers liegen.

Ein ähnliches Problem besteht, wenn das Leasingobjekt durch einen Unfall zerstört oder stark beschädigt werden sollte - auch hier liegt ein wirtschaftlicher Schaden vor, und das gleich doppelt und genau genommen sogar dreifach:
- die Leasingraten müssen trotz Nichtnutzung weiter bezahlt werden,
- das Leasinggut steht nicht mehr zur Verfügung und kann nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden und schränkt den Leasingnehmer so wirtschaftlich ein,
- und oft muss noch Schadenersatz an das Leasingunternehmen am Ende der Laufzeit geleistet werden, da das Leasingobjekt nicht zurückgegeben werden kann.

Zwar kann man sich gegen dieses Risiko mit dem Abschluss einer Teilkasko bzw. Vollkasko Versicherung absichern, aber diese deckt oft nur den Sachwert des Leasingobjekts ab und nicht die zusätzlichen Leasingkosten in Form des Aufschlags, der zusätzlichen Finanzierungskosten oder Vertragsstrafen aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Vertrags aufgrund des Verlusts des Leasingguts.

Im schlechtesten Fall liegt auch der Sachwert, der durch die Versicherung ersetzt wird, unter dem Buchwert des Leasingobjekts und damit muss zu den nicht gedeckten Kosten noch die Differenz zwischen Versicherungssumme und Buchwert getragen werden. Das Problem ist besonders gravierend, wenn die Zerstörung und der Verlust des Leasingobjekts zu Beginn der Laufzeit eintritt - denn egal ob ein Fahrzeug, Maschine oder ein anderes geleastes Objekt: Der Wertverlust bei Neuwaren ist vor allem zu Beginn wesentlich höher als der Abschreibungswert (Buchwert).

Dazu kommt das Restwertrisiko bei einem Leasing, vor allem bei einem Fahrzeug Leasing, welches nicht zu unterschätzen ist und mit hohen Nachzahlungen zu Buche schlagen kann. Wird dazu im Leasingvertrag, beispielsweise bei technischen Geräten, noch vereinbart, dass diese vollständig (originalverpackt, mit allem Zubehör) zurückgegeben werden müssen und dies nicht möglich ist, muss wieder mit Schadenersatzansprüchen gerechnet werden.

Ein Streitpunkt, gerade bei einem Leasing mit Restwert, ist immer wieder am Ende der Leasing Laufzeit, welche Abnutzung normal ist und eine normale Verschleißerscheinung, was vom Leasingnehmer hätte behoben werden müssen und was nicht. Gerade geringe Verschleißerscheinungen und Mängel werden angesichts der Kosten selten seitens des Leasingnehmers beseitigt - nur ist er aufgrund der Instandhaltungspflicht dazu verpflichtet. Man ahnt was kommt: auch hier sind Schadenersatzansprüche an den Leasingnehmer und Restwertabschläge zu Ungunsten des Leasingnehmers oft der Fall.

Die Nachteile bei einem Leasing durch die Instandhaltungspflicht sind nicht zu unterschätzen! Die Instandhaltungspflicht kann sogar soweit gehen, dass ein Leasingobjekt, welches nur schwer reparabel ist und sonst verschrottet werden würde, aufwendig instandgesetzt werden muss, auch wenn es wirtschaftlich unsinnig ist und infolge auch noch der Restwert gemindert wird, was wiederum Nachzahlungen und Schadenersatzzahlungen zur Folge hat.