Cross Border Leasing und Domestic Leasing

Das Cross Border Leasing gehört zu den Leasingarten, die immer wieder in den Medien auftaucht und besonders lukrativ sein soll - die Frage ist: Kann man das auch nutzen, um ein günstiges Leasing abzuschließen oder steht dies nur bestimmten Leasingkunden offen? Was ist das Cross Border Leasing?

Das Cross Border Leasing ist im Grunde nicht der Spezialfall, als der es gerne dargestellt wird, denn Cross Border Leasing besagt im Grunde nur, dass Leasingnehmer und Leasinggeber in verschiedenen Staaten ansässig sind - das Gegenteil vom Cross Border Leasing wäre das inländische Leasing / Domestic Leasing.

Das Cross Border Leasing kann sich lohnen und günstiger sein, da so Steuervorteile genutzt werden können, da die nationale Steuergesetzgebung hinsichtlich des Leasings unterschiedlich sein kann - dieser Umstand wird ausgenutzt, so dass sowohl der Leasingnehmer als auch der Leasinggeber mit einem Cross Border Leasing Steuern sparen können. Der Leasinggeber gibt seinen steuerlichen Vorteil an den Leasingnehmer weiter, woraufhin dieser ein günstigeres Leasing in Anspruch nehmen kann.

Das Cross Border Leasing ist jedoch im engeren Sinne (und als das es in den Medien auftaucht) häufig an das sogenannte Sale and Lease back Leasing gebunden - das heißt: Die Sache, die geleast werden soll, wird vorher vom Leasingnehmer an den Leasinggeber verkauft und anschließend zurückgeleast. Das Sale and Lease Back Leasing wird häufig von finanzschwachen Unternehmen genutzt, um so kurzfristig an Kapital zu gelangen, auch wenn langfristig das Leasing so teurer ist und die Verminderung des Betriebsvermögens zu einem Liquiditätsverlust bei Banken führen kann.

Das Cross Border Leasing ist jedoch stets mit einem Risiko verbunden, denn es funktioniert nicht „offiziell„ - das heißt, dass dieses doppelte Steuern sparen nicht in der Steuergesetzgebung erwünscht, aber durch die unterschiedliche, nationale steuerliche Einstufung des Leasings möglich ist. So kann hier international oft aus Steuersicht eine unterschiedliche Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums am Leasingobjekt vorliegen.

Beim Cross Border Leasing wird hierbei ausgenutzt, dass aus steuerlicher Sicht das Leasingobjekt 2 Eigentümer hat - während in einem Land das Leasingobjekt dem Leasingnehmer steuerlich zugerechnet wird, ist es im anderen der Leasinggeber. Das heißt, dass beide Vertragspartner das gleiche Leasingobjekt aktivieren und von der Steuer abschreiben können, um so in ihrem jeweiligen Land Steuern zu sparen.

Die Gefahr beim Cross Border Leasing ist, dass diese Art des Leasings sehr risikoreich ist - denn sollte die Steuergesetzgebung gegen diese Art der Steuerbevorteilung vorgehen, so entfällt auf einer Seite der Vorteil des Cross Border Leasings und dann kann es teuer werden, da das Risiko des Gewinnausfalls häufig Bestandteil der Verträge ist. Im schlechtesten Fall heißt das: Die Steuerlücke wird geschlossen, die Steuervorteile fallen weg oder werden nicht gewährt und der Leasingnehmer ist nicht nur sein Eigentum los, sondern muss auch noch den „Verlust„ des Leasinggebers in Form der nicht gewährten Steuervorteile tragen.

Da diese Art des Cross Border Leasings im Grunde nur für das Big Ticket Leasing mit Werten ab 100 - 150 Millionen angeboten wird, kann es nicht durch jeden genutzt werden, sondern vor allem durch Städte, Länder und Großunternehmen, da das Cross Border Leasing vor allem durch den eher geringen Barwertvorteil von wenigen Prozent lukrativ ist, der nur bei großen Volumen zum tragen kommt. Außerdem haben diese Leasingverträge oft eine Laufzeit von mehreren Jahrzehnten, sogar bis zu einem Jahrhundert, weswegen sie für natürliche Personen, die realistisch gesehen den eigenen Vertrag nicht überleben dürften, vollkommen uninteressant sind.

Das Cross Border Leasing hat somit mit dem Leasing, welches sich an Unternehmer oder Privatpersonen nur wenig gemein, es handelt sich hierbei vor allem um ein Steuersparmodell für amerikanische Trusts, die die bis 2004 günstige Steuergesetzgebung in den USA ausnutzten. In den USA wird geprüft, ob es sich dabei nicht um Steuerveruntreuung und Steuerbetrug handelt, was sowohl für den Leasingnehmer als auch den Leasinggeber empfindliche Konsequenzen haben kann.