Kündigungsfristen in der Probezeit – Worauf Sie achten müssen!
Schon in den ersten Tagen und Wochen haben Sie es gespürt: Der neue Job passt doch nicht! Das „spannende und perspektivische„ Arbeitsgebiet, wie im Stellenangebot versprochen, erweist sich als öde Verwaltungsarbeit, das „junge und motivierte Team„ als eine Gruppe von unambitionierten Langweilern.
Die Entscheidung ist schnell gefallen, doch im Arbeitsvertrag drohen Fallgruben. Lesen Sie hier, worauf Sie als Arbeitnehmer achten müssen.
Der Gesetzgeber hat zur Kündigung in der Probezeit klare Vorgaben gemacht. Die Probezeit in einem Arbeitsverhältnis darf max. 6 Monate betragen. In einem Berufsausbildungsverhältnis sind dies 4 Monate. In dieser Zeit können beide Partner, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Auch hier gilt für Azubis eine besondere Regelung: Sie können ohne besondere Fristeinhaltung kündigen. Die besonderen Arbeitnehmerschutzrechte aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes gelten in der Probezeit nicht.
Die Kündigung muss nicht begründet werden. Diese 2-Wochen-Frist bedeutet, dass die Kündigung taggenau 2 Wochen nach Zugang der Kündigung rechtlich wirksam wird. Die sonst üblichen Fristen zum 15. eines Monats oder Monatsende gelten in der Probezeit nicht. Diese gesetzliche Regelung ist im Übrigen für beide Seiten verbindlich.
Die schriftliche Kündigung muss nicht ausführlich oder sprachlich elegant formuliert sein. Es genügt ein Einzeiler wie „Hiermit kündige ich fristgerecht im Rahmen der Probezeit zum XX.XX.2013!„
Auch bei der Kündigung in der Probezeit kommt es auf den Zugang der Kündigung an, also auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben in der Hand hält. Also nicht auf das Datum auf dem Kündigungsschreiben. Auf der sicheren Seite ist der Arbeitnehmer immer, wenn er das Kündigungsschreiben persönlich übergibt.
Eine vorbereitete Empfangsbestätigung kann zusätzlich hilfreich sein, wenn sich die Probezeit dem Ende zuneigt und die Gefahr besteht, dass die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Die Entscheidung ist schnell gefallen, doch im Arbeitsvertrag drohen Fallgruben. Lesen Sie hier, worauf Sie als Arbeitnehmer achten müssen.
Probezeit – Was sagt das Gesetz?
In Arbeitsverträgen sind fast immer Probezeiten festgelegt, sowohl in befristeten als auch unbefristeten Arbeitsverhältnissen.Der Gesetzgeber hat zur Kündigung in der Probezeit klare Vorgaben gemacht. Die Probezeit in einem Arbeitsverhältnis darf max. 6 Monate betragen. In einem Berufsausbildungsverhältnis sind dies 4 Monate. In dieser Zeit können beide Partner, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Auch hier gilt für Azubis eine besondere Regelung: Sie können ohne besondere Fristeinhaltung kündigen. Die besonderen Arbeitnehmerschutzrechte aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes gelten in der Probezeit nicht.
Die Kündigung muss nicht begründet werden. Diese 2-Wochen-Frist bedeutet, dass die Kündigung taggenau 2 Wochen nach Zugang der Kündigung rechtlich wirksam wird. Die sonst üblichen Fristen zum 15. eines Monats oder Monatsende gelten in der Probezeit nicht. Diese gesetzliche Regelung ist im Übrigen für beide Seiten verbindlich.
Probezeit – Was steht im Arbeitsvertrag?
Auf den Hintergrund der skizzierten gesetzlichen Regelungen nach § 622 Abs. 3 BGB ist ein Blick in den Arbeitsvertrag wichtig. Hier steht explizit, wie lange die Probezeit dauert, um daraus im Rahmen der 2-Wochen-Frist den Kündigungstermin festlegen zu können.Kündigung – Darauf muss man achten!
Eine Kündigung ist immer schriftlich auszusprechen, dies legt § 623 BGB fest. Elektronische Formen (per E-Mail, SMS oder über Social Networks wie Facebook) sind rechtsunwirksam, ebenso eine gefaxte Kündigung. Auch mündliche Kündigungen wie „Chef, ab morgen komme ich nicht mehr!„ haben keine rechtliche Wirkung.Die schriftliche Kündigung muss nicht ausführlich oder sprachlich elegant formuliert sein. Es genügt ein Einzeiler wie „Hiermit kündige ich fristgerecht im Rahmen der Probezeit zum XX.XX.2013!„
Auch bei der Kündigung in der Probezeit kommt es auf den Zugang der Kündigung an, also auf den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben in der Hand hält. Also nicht auf das Datum auf dem Kündigungsschreiben. Auf der sicheren Seite ist der Arbeitnehmer immer, wenn er das Kündigungsschreiben persönlich übergibt.
Eine vorbereitete Empfangsbestätigung kann zusätzlich hilfreich sein, wenn sich die Probezeit dem Ende zuneigt und die Gefahr besteht, dass die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.