Die Berufsunfähigkeitsversicherung kündigen?

Prinzipiell hat ein jeder Versicherungsnehmer gemäß  § 11 VVG das Recht, eine Versicherung zu kündigen. Es gilt, dass für beide Vertragsparteien (Versicherer / Versicherungsnehmer) die Kündigungsfrist gleich lang sein muss, nicht mehr als drei Monate und nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Sofern ein Versicherungsverhältnis, wie beispielsweise bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, auf unbestimmte Zeit eingegangen wurde, können sowohl Versicherungsnehmer, als auch der Versicherer die Police nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist für den Schluss der Versicherungsperiode kündigen. Damit die Kündigungsfrist auch tatsächlich eingehalten wird, muss die schriftliche Kündigung der Police erstens rechtzeitig und zweitens auch nachweisbar eingegangen sein. Die Kündigungsbestätigung muss rechtzeitig vorliegen, entsprechend sollte man also per Einschreiben kündigen. Wird die Police nicht fristgerecht bzw. rechtzeitig gekündigt, verlängert sich die Laufzeit automatisch um ein weiteres Versicherungsjahr.

Umwandlung: beitragsfreie Versicherung

Die Police kann ganz oder teilweise jederzeit zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden. Wird die Berufsunfähigkeitsversicherung nur teilweise gekündigt, wird zumeist vorgeschrieben, dass die verbleibende versicherte beitragspflichtige Rente nicht unter einen gewissen monatlichen Mindestbetrag sinken darf, also beispielsweise nicht unter 50 Euro.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung wandelt sich bei einer teilweisen oder ganzen Kündigung in eine beitragsfreie Versicherung um, bei der die Rente entsprechend herabgesetzt ist, die Berechnung der beitragsfreien herabgesetzten Rente basiert auf den allgemeinen Regelungen der Versicherungsmathematik für das Ende der laufenden Versicherungsperiode.

Erreicht die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente den angesprochenen Mindestbetrag nicht, erlischt die Police und der Versicherungsnehmer erhält den Rückkaufwert, sofern vorhanden ( § 169 VVG). Ist die versicherte Person bereits bei der Kündigung der Versicherung berufsunfähig, bleiben festgestellte oder anerkannte Ansprüche aus der Police von der Kündigung des Vertrages unberührt, eine Rückzahlung der gezahlten Beiträge erfolgt aber natürlich nicht.

Die Kündigung der Berufsunfähigkeitsversicherung sollte immer ganz genau überlegt werden: ein neuerlicher Abschluss einer BU-Versicherung würde deutlich teurer werden, da der Versicherungsnehmer in der Zwischenzeit älter geworden ist. Ein erneuter Abschluss würde auch eine neue Risikoprüfung bzw. Gesundheitsprüfung mit sich bringen, was wiederum höhere Kosten bedeutet. Geprüft werden sollten deswegen immer erst alle Alternativen zur Kündigung der Versicherung.