Handy Kosten von der Steuer absetzen
In der Steuererklärung lassen sich verschiedene Kosten jährlich geltend machen, um das zu versteuernde Einkommen zu mindern und so die zu zahlenden Steuern zu verringern - aber kann man auch die Handy Kosten von der Steuer absetzen oder geht das nicht?
Hier gilt: Sollte das Handy nur privat genutzt werden, kann man es nicht absetzen - sollte jedoch auch oder eine alleinige berufliche Nutzung vorliegen, so kann man die Handy Kosten von der Steuer absetzen. Wichtig ist, ob die Kosten nur beruflich anfallen oder eine Mischnutzung besteht.
Sollte das Handy nicht vom Arbeitgeber gestellt werden, man es jedoch ausschließlich beruflich nutzen, so kann man die Handy Kosten voll von der Steuer absetzen in Form von Werbungskosten.
Sollte das Handy sowohl beruflich als auch privat genutzt werden und möchte man die Handy Kosten von der Steuer absetzen, so wird es komplizierter. Hier wird das Finanzamt die Handy Kosten nur anteilig anerkennen. Bei der anteiligen Anerkennung gibt es wiederum 2 Verfahrensweisen - eine davon ist einfacher, die andere besser, aber auch umfangreicher, für den Steuerzahler.
Bei der besseren Möglichkeit müssen die beruflichen Kosten lediglich über einen Zeitraum von 3 Monaten nachgewiesen werden - dieser Anteil kann dann auch für die restlichen 9 Monate pauschal zugrunde gelegt werden. Wer monatliche Handy Kosten für das Telefonieren von 80 Euro hat und davon 40 Euro für berufliche Telefonate, kann so 50 % der gesamten Kosten (auch Grundgebühren, Gesprächsgebühren, usw.) geltend machen.
Ein Nachweis über den beruflichen Anteil kann leicht in Form der Einzelverbindungsnachweises erbracht werden.
Aber: Sollte sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen, so ist dieser Anteil abzuziehen. Dann kann man nur die Handy Kosten von der Steuer absetzen, die danach noch übrig bleiben.
Die einfachere Variante nimmt dem Steuerzahler diese Nachweispflicht ab, stellt ihn aber auch steuerlich bedeutend schlechter. Bei der einfachen Variante wird monatlich ein pauschaler Betrag abgezogen - diese beträgt maximal 20 % der tatsächlichen Kosten und ist begrenzt auf einen Höchstwert von 20 Euro. Auch hier müssen Zuschüsse des Arbeitgebers von den beruflich bedingten Kosten abgezogen werden. Wer also beruflich bedingte Handy Kosten von mehr als 20 Euro pro Monat hat, fährt mit der einfachen Variante schlechter.
Wird das Handy übrigens vom Arbeitgeber gestellt und darf es auch privat nutzen, so ist der Vorteil den er erlangt sogar steuerfrei. Er wird weder als Vergünstigung, Einkommen oder ein anrechenbarer Bonus gewertet. Ein reines Geschäftshandy kann genauso, solang keine privaten Telefonate geführt werden, genauso vollständig von der Steuer abgesetzt werden.
Wichtig: Die Handy Kosten von der Steuer absetzen lohnt sich immer nur dann, wenn der Werbungskostenpauschbetrag bereits voll ausgeschöpft wurde, da die Handy Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten gelten. Zudem gilt, dass der Anteil der Gesprächskosten im Verhältnis zu den Grundgebühren stehen muss - sollte das Handy z. B. mit hohen Grundgebühren aufwarten und sollten kaum Telefonate damit geführt werden, die in einer vernünftigen Relation dazu stehen, kann die Anerkennung aufgrund einer beruflichen Notwendigkeit auch verweigert werden.
Hier gilt: Sollte das Handy nur privat genutzt werden, kann man es nicht absetzen - sollte jedoch auch oder eine alleinige berufliche Nutzung vorliegen, so kann man die Handy Kosten von der Steuer absetzen. Wichtig ist, ob die Kosten nur beruflich anfallen oder eine Mischnutzung besteht.
Sollte das Handy nicht vom Arbeitgeber gestellt werden, man es jedoch ausschließlich beruflich nutzen, so kann man die Handy Kosten voll von der Steuer absetzen in Form von Werbungskosten.
Sollte das Handy sowohl beruflich als auch privat genutzt werden und möchte man die Handy Kosten von der Steuer absetzen, so wird es komplizierter. Hier wird das Finanzamt die Handy Kosten nur anteilig anerkennen. Bei der anteiligen Anerkennung gibt es wiederum 2 Verfahrensweisen - eine davon ist einfacher, die andere besser, aber auch umfangreicher, für den Steuerzahler.
Bei der besseren Möglichkeit müssen die beruflichen Kosten lediglich über einen Zeitraum von 3 Monaten nachgewiesen werden - dieser Anteil kann dann auch für die restlichen 9 Monate pauschal zugrunde gelegt werden. Wer monatliche Handy Kosten für das Telefonieren von 80 Euro hat und davon 40 Euro für berufliche Telefonate, kann so 50 % der gesamten Kosten (auch Grundgebühren, Gesprächsgebühren, usw.) geltend machen.
Ein Nachweis über den beruflichen Anteil kann leicht in Form der Einzelverbindungsnachweises erbracht werden.
Aber: Sollte sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen, so ist dieser Anteil abzuziehen. Dann kann man nur die Handy Kosten von der Steuer absetzen, die danach noch übrig bleiben.
Die einfachere Variante nimmt dem Steuerzahler diese Nachweispflicht ab, stellt ihn aber auch steuerlich bedeutend schlechter. Bei der einfachen Variante wird monatlich ein pauschaler Betrag abgezogen - diese beträgt maximal 20 % der tatsächlichen Kosten und ist begrenzt auf einen Höchstwert von 20 Euro. Auch hier müssen Zuschüsse des Arbeitgebers von den beruflich bedingten Kosten abgezogen werden. Wer also beruflich bedingte Handy Kosten von mehr als 20 Euro pro Monat hat, fährt mit der einfachen Variante schlechter.
Wird das Handy übrigens vom Arbeitgeber gestellt und darf es auch privat nutzen, so ist der Vorteil den er erlangt sogar steuerfrei. Er wird weder als Vergünstigung, Einkommen oder ein anrechenbarer Bonus gewertet. Ein reines Geschäftshandy kann genauso, solang keine privaten Telefonate geführt werden, genauso vollständig von der Steuer abgesetzt werden.
Wichtig: Die Handy Kosten von der Steuer absetzen lohnt sich immer nur dann, wenn der Werbungskostenpauschbetrag bereits voll ausgeschöpft wurde, da die Handy Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten gelten. Zudem gilt, dass der Anteil der Gesprächskosten im Verhältnis zu den Grundgebühren stehen muss - sollte das Handy z. B. mit hohen Grundgebühren aufwarten und sollten kaum Telefonate damit geführt werden, die in einer vernünftigen Relation dazu stehen, kann die Anerkennung aufgrund einer beruflichen Notwendigkeit auch verweigert werden.