Kindergeld zwischen Abitur und Studium bekommen
Zwischen dem Abitur und dem Studium müssen die meisten Abiturienten oft eine ungewollte Zwangspause von bis zu 4 Monaten einlegen, da das Abitur in der Regel Mitte Mai eines Jahres, das Studium jedoch im Wintersemester erst im Oktober beginnt. Innerhalb dieser Zeit geht der Kindergeldanspruch jedoch nicht zwingend verloren.
Voraussetzung für den Erhalt des Kindergeldes zwischen Abitur und Studium ist, dass das 25. Lebensjahr, sofern kein Zwangsdienst wie der Grundwehrdienst oder ein gleichgestellter Ersatzdienst wie etwa der Zivildienst abgeleistet wurde, nicht überschritten werden darf und dass das Kind sich in einer Unterhaltssituation befinden muss.
Bei einer absehbaren Zwangspause von bis zu 4 Monaten muss hierbei keine Meldung beim Amt erfolgen, wenn beispielsweise eine Studienzusage feststeht - in diesem Fall kann die 4 Monatslücke nach § 32 Absatz 4 EStG in Anspruch genommen werden. Auch wenn das Abitur in der Regel Mitte Mai abgelegt wird und das Studium Mitte / Ende Oktober beginnt, so handelt es sich hierbei trotzdem um eine 4 Monatspause, da nur volle Monate gezählt werden - in diesem Fall: Juni, Juli, August, September.
Bei einem Studiennachzügler, beispielsweise bei einem späteren Nachrücken, und damit oft einem verspäteten Studienantritt, gilt die 4 Monatslücke nicht mehr, auch wenn sie nur knapp überschritten wurde - beispielsweise wenn das Studium im November angetreten wurde. In diesem Fall zählt der Oktober ebenfalls als voller Monat.
Möchte man ohne feste Studienplatzzusage das Kindergeld zwischen Abitur und Studium bekommen, so sollte eine Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemacht werden - ansonsten kann der Anspruch bei einer Überziehung der 4 Monatsfrist auch entfallen. Wer ein Studium frühestens zum Sommersemester beginnen kann, muss sich ohnehin arbeitssuchend melden, um den Anspruch auf Kindergeld nicht zu verwirken.
Wichtig: Neben dem Nichtüberschreiten der 4 Monatslücke muss auch die sogenannte Unterhaltssituation beachtet werden, das heißt, dass die finanzielle Situation es nicht zulässt, dass das Kind sich selbst finanziell versorgen kann und auf eigenen Füßen steht.
Das heißt nicht, dass in der Zwischenzeit nichts hinzuverdient werden darf oder dass das Kind tatsächlich Unterhalt erhalten muss, jedoch darf in dieser Zeit die Höchstgrenze von maximal 8.004 Euro pro Jahr nicht ausgereizt werden - ansonsten geht nicht nur der Kindergeldanspruch während der Zwangspause, sondern für das gesamte Jahr verloren. Bereits erhaltenes Kindergeld müsste dann zurückgezahlt werden.
Bei einem Ferienjob muss außerdem beachtet werden, dass keine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird - eine Vollzeitbeschäftigung stellen aus Sicht des Finanzamts und der Familienkasse all jene Stellen dar, bei denen mehr als 75 % der tarifüblichen, betriebsüblichen oder branchenüblichen Wochenarbeitsstunden geleistet werden. Auch in diesem Fall ist keine Unterhaltssituation mehr gegeben, auch wenn der Verdienst finanziell nicht ausreichend ist.
Voraussetzung für den Erhalt des Kindergeldes zwischen Abitur und Studium ist, dass das 25. Lebensjahr, sofern kein Zwangsdienst wie der Grundwehrdienst oder ein gleichgestellter Ersatzdienst wie etwa der Zivildienst abgeleistet wurde, nicht überschritten werden darf und dass das Kind sich in einer Unterhaltssituation befinden muss.
Bei einer absehbaren Zwangspause von bis zu 4 Monaten muss hierbei keine Meldung beim Amt erfolgen, wenn beispielsweise eine Studienzusage feststeht - in diesem Fall kann die 4 Monatslücke nach § 32 Absatz 4 EStG in Anspruch genommen werden. Auch wenn das Abitur in der Regel Mitte Mai abgelegt wird und das Studium Mitte / Ende Oktober beginnt, so handelt es sich hierbei trotzdem um eine 4 Monatspause, da nur volle Monate gezählt werden - in diesem Fall: Juni, Juli, August, September.
Bei einem Studiennachzügler, beispielsweise bei einem späteren Nachrücken, und damit oft einem verspäteten Studienantritt, gilt die 4 Monatslücke nicht mehr, auch wenn sie nur knapp überschritten wurde - beispielsweise wenn das Studium im November angetreten wurde. In diesem Fall zählt der Oktober ebenfalls als voller Monat.
Möchte man ohne feste Studienplatzzusage das Kindergeld zwischen Abitur und Studium bekommen, so sollte eine Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit gemacht werden - ansonsten kann der Anspruch bei einer Überziehung der 4 Monatsfrist auch entfallen. Wer ein Studium frühestens zum Sommersemester beginnen kann, muss sich ohnehin arbeitssuchend melden, um den Anspruch auf Kindergeld nicht zu verwirken.
Wichtig: Neben dem Nichtüberschreiten der 4 Monatslücke muss auch die sogenannte Unterhaltssituation beachtet werden, das heißt, dass die finanzielle Situation es nicht zulässt, dass das Kind sich selbst finanziell versorgen kann und auf eigenen Füßen steht.
Das heißt nicht, dass in der Zwischenzeit nichts hinzuverdient werden darf oder dass das Kind tatsächlich Unterhalt erhalten muss, jedoch darf in dieser Zeit die Höchstgrenze von maximal 8.004 Euro pro Jahr nicht ausgereizt werden - ansonsten geht nicht nur der Kindergeldanspruch während der Zwangspause, sondern für das gesamte Jahr verloren. Bereits erhaltenes Kindergeld müsste dann zurückgezahlt werden.
Bei einem Ferienjob muss außerdem beachtet werden, dass keine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird - eine Vollzeitbeschäftigung stellen aus Sicht des Finanzamts und der Familienkasse all jene Stellen dar, bei denen mehr als 75 % der tarifüblichen, betriebsüblichen oder branchenüblichen Wochenarbeitsstunden geleistet werden. Auch in diesem Fall ist keine Unterhaltssituation mehr gegeben, auch wenn der Verdienst finanziell nicht ausreichend ist.