Zwangsvollstreckung in Geldforderung

Ist ein Vollstreckungsbescheid erstellt worden und zahlt der Schuldner auch dann nicht, so ist der Gläubiger dazu berechtigt, die Zwangsvollstreckung einzuleiten, um seine Geldforderung einzutreiben. Dasselbe gilt, wenn per Klageweg ein Urteil erwirkt worden ist, das einen Vollstreckungstitel darstellt, ebenso wie der Vollstreckungsbescheid, denkbar ist auch ein notarielles Schuldanerkenntnis, das eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung impliziert - in jedem Falle jedoch ist ein Forderungstitel notwendig.

Der Gläubiger ist dazu berechtigt, in Geldforderungen, das unbewegliche Vermögen und das unbewegliche Vermögen vollstrecken zu lassen. Entsprechend richtet sich die Art und Weise der Zwangsvollstreckung danach, welche Wertgegenstände bzw. Vermögen der Schuldner überhaupt besitzt. Mitunter am zügigsten geht die Zwangsvollstreckung in Geldforderungen und in bewegliche Sachen - bei Geldforderungen lässt sich am „bequemsten„ das Arbeitseinkommen direkt beim Drittschuldner bzw. Arbeitgeber pfänden.

Mobiliarvollstreckung und Pfändung

Wenn der Gerichtsvollzieher kommt, um die Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen durchzuführen, spricht man von Pfändung. Soweit es sich um Schmuck, Wertpapiere und Geld handelt, nimmt der Gerichtsvollzieher die Wertgegenstände in Besitz. Gegenstände, die beim Schuldner vorläufig verbleiben, erhalten ein Pfandsiegel (Kuckuck), die Beschlagnahmung erfolgt mit der Pfändung der Gegenstände.

Das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, ist für die Vollstreckung in bewegliches Vermögen, wie beispielsweise Schmuck, Münzen, Autos, Geld etc., zuständig, bei der Taschenpfändung springt das Amtsgericht ein, in dessen Bezirk die pfändbaren Sachen sind, wobei der Gläubiger den Gerichtsvollzieher dazu beauftragt haben muss. Der Gläubiger erhält Bargeld, das direkt gepfändet wurde, umgehend, übrige Gegenstände werden zur Versteigerung freigegeben.

Grundeigentum und Geldforderungen

Sofern vom Gläubiger beim Amtsgericht beantragt, wird die Vollstreckung in Grundeigentum (beispielsweise Eigentumswohnung) eingeleitet, und zwar jeweils durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk das zu vollstreckende Gut liegt: die Zwangsvollstreckung erfolgt entweder durch Zwangsverwaltung, oder durch Zwangsversteigerung - durch die Zwangsverwaltung erhält der Gläubiger Einnahmen aus dem betreffenden Grundstück, also beispielsweise Pachtzahlungen. Ein dritter Weg wäre die Zwangshypothek, die der Gläubiger im Grundbuch eintragen lässt, dafür muss die Forderung jedoch über 750 Euro liegen.

Erlässt das Vollstreckungsgericht einen so genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, können Geldforderungen wie zum Beispiel Arbeitsentgelt oder Mieteinnahmen, gepfändet werden, bitte vergleichen Sie hierzu unseren Artikel zum Thema Lohnpfändung, Sie finden dort die Besonderheiten, die sich bei Gehaltspfändung ergeben.

Rechtsbehelfe und Schuldnerschutz

Im Zwangsvollstreckungsrecht finden sich diverse Rechtsbehelfe: nicht verwechselt werden dürfen diese jedoch mit den Rechtsbehelfen des Gläubigers. Die wichtigsten Rechtsbehelfe sind:

  • Vollstreckungserinnerung
    Die Vollstreckungserinnerung dient dazu, dass sowohl der Gläubiger, als auch Schuldner und Drittschuldner gegen die Vollstreckung vorgehen können. Es bietet sich an, die Vollstreckungserinnerung anzuwenden, wenn man der Meinung ist, dass die vollstreckungsrechtlichen Regelungen bzw. Vorschriften nicht beachtet wurden - beispielsweise wenn eine unpfändbare Sache gepfändet werden soll.

  • Drittwiderspruchsklage
    Die Drittwiderspruchsklage macht beispielsweise dann Sinn, wenn der Vollstreckungsbeamte einen Gegenstand pfänden möchte, der eigentlich nicht dem Schuldner, sondern einem Dritten gehört. Sofern in die Rechte eines Dritten eingegriffen wird, kann Drittwiderspruchsklage erhoben werden. Damit wird verhindert, dass der Gegenstand versteigert wird und somit den Besitzer wechseln würde.

  • Vollstreckungsklage
    Sofern nach Erlass des Vollstreckungsurteils diverse Umstände eingetreten sein sollten, die den Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner verändert oder aufgehoben haben, greift die so genannte Vollstreckungsklage. Mit ihr kann eingewendet werden, dass die Forderung beispielsweise erlassen wurde, oder dass er vom Vertrag zurückgetreten ist bzw. die Forderung gezahlt hat.