Muss man Mahngebühren und Verzugszinsen bezahlen?

Sobald man mit einer Zahlung im Rückzug ist und das feste Zahlungsziel, egal ob bei einer Rechnung oder bei fest vereinbarten Zahlungszielen (z. B. bei der Telefonrechnung oder im Mietvertrag), überschritten hat, klopft der Gläubiger meist schon mit dem Mahnverfahren an. Dieses ist nicht selten mit zusätzlichen Gebühren zuzüglich der eigentlichen Forderung verbunden, aber: Muss man Mahngebühren bezahlen?

Es kommt hier darauf an, was konkret berechnet wird und um welche Mahnung es sich handelt. Eine Mahnung kann sowohl mit Mahngebühren an sich, für die Ausführung der Mahnung, als auch mit Verzugszinsen behaftet sein. Die Höhe der Verzugszinsen, die vom Gläubiger verlangt werden, ist gesetzlich geregelt - die Höhe der Mahngebühren jedoch nicht. Jedoch gelten Mahngebühren über einer Pauschale von 5 - 10 Euro als unzulässig und unangemessen.

Generell ist ein Schuldner dazu verpflichtet, sofern er den Zahlungsverzug tatsächlich verschuldet hat, sowohl die Mahngebühren als auch die Verzugszinsen zu bezahlen, da er durch sein Fehlverhalten dem Gläubiger einen Aufwand entstehen lassen hat. Denn dieser muss die Forderung sowohl anmahnen, wodurch ihm ein zeitlicher Aufwand entsteht als auch auf die möglichen Zinsen, die ihm durch den Zahlungsausfall entstehen, verzichten.

Aber: Die erste Mahnung darf noch nicht mit Mahngebühren oder Verzugszinsen belastet sein, denn hierbei handelt es sich um eine Zahlungserinnerung. Sollten hier bereits Mahngebühren und Verzugszinsen verlangt werden, so ist dies nicht zulässig und sie müssen folglich auch nicht bezahlt werden.

Eine andere Sache ist, dass viele Schuldner dem Gläubiger auch die berechtigten Mahngebühren und Verzugszinsen ab der zweiten Mahnung nicht zugestehen wollen und nur die ursprüngliche Forderung bedienen. Das ist so zwar nicht zulässig und der Gläubiger könnte die Mahngebühren sogar einklagen, nur wird hierauf seitens des Gläubigers oft verzichtet, da es sich um nur geringe Kosten handelt.

Wichtig ist, falls man mit überhöhten Mahngebühren (siehe oben) zu kämpfen hat oder gar unangemessen hohen Verzugszinsen, die nicht der aktuellen Rechtslage entsprechen, dass man sich gegen diese Mahngebühren wehren kann und darf, auch im Falle einer Einforderung von Mahngebühren mittels der ersten Mahnung. Falls es hier hart auf hart kommt und das Unternehmen bzw. der Gläubiger uneinsichtig und unnachgiebig ist, sollte man die Hilfe eines Anwaltes bemühen.