Privatinsolvenz beantragen - Voraussetzungen

Die Privatinsolvenz wird in Deutschland durch die Insolvenzordnung geregelt, die seit 1999 besteht. Jeder, der gewisse Voraussetzungen erfüllt, kann eine Insolvenz beantragen, so zum Beispiel Angestellte und Arbeitnehmer, Arbeitssuchende, Empfänger von Lohnersatzleistungen, Rentner, Alleinerziehende, berufstätige, Selbständige bzw. Kleinunternehmer oder auch ehemalige Geschäftsführer.

Ebenso jedoch ist es möglich, dass Gläubiger einen Antrag auf Privatinsolvenz eines Schuldners stellen. In der Praxis geschieht dies vor allem bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern, und zwar vornehmlich durch Finanzämter und Krankenkassen. Unterschieden werden muss jedoch die private Insolvenz bzw. Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz vom Insolvenzverfahren für Kapitalgesellschaften.

Um Privatinsolvenz beantragen zu können, ist es zunächst einmal Voraussetzung, dass es bereits einen außergerichtlichen Versuch zum Vergleich gab, das heißt also, dass der Schuldner bereits versucht hat, sich mit seinen Gläubigern zu einigen. Dies muss er auch nicht selbst tun, vielmehr hat er die Möglichkeit, einen Schuldnerberater oder auch einen Anwalt mit dieser Aufgabe zu betrauen. Der Anwalt bzw. Schuldnerberater ist dann auch in der Lage, eine Bescheinigung für den Schuldner auszustellen, die den Versuch, sich außergerichtlich zu einigen, nachweist.

Diese Bescheinigung wird zwingend für Eröffnung des Insolvenzverfahrens benötigt. Der Antrag auf Privatinsolvenz wird beim jeweils örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht, das Formular für den Antrag auf Privatinsolvenz selbst ist bundesweit einheitlich, liegt in den Amtsgerichten aus und kann auch im Internet runtergeladen werden. Das Amtsgericht hat nach Beantragung der Privatinsolvenz die Pflicht, den Antrag zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Anrecht auf Privatinsolvenz vorliegt.

Dabei entstehen Kosten bzw. Gebühren, die jedoch gestundet werden können. Auch hierfür muss der Betroffene einen Antrag beim Amtsgericht selbst stellen. Auf gar keinen Fall vergessen dürfen Schuldner beim Beantragen der Privatinsolvenz, dass sie nicht nur den Privatinsolvenz Antrag beim Amtsgericht abgeben, sondern zeitgleich den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.

Mit vorgelegt werden muss dabei die Abtretungserklärung an den Treuhänder - wer diese beiden Dinge zu spät abgibt, wird von einer Restschuldbefreiung, auf die die Privatinsolvenz ja eigentlich hinauslaufen sollte, ausgeschlossen.

Grob gesagt beschränkt sich die Privatinsolvenz also auf zwei Schritte: die außergerichtliche Phase und die gerichtliche Phase. Sowohl in der außergerichtlichen, als auch zu Beginn der gerichtlichen Phase wird versucht, sich mit den Gläubigern auf einen Vergleich zu einigen. Erst nach dem Scheitern dieser Versuche setzt die so genannte Wohlverhaltensphase ein, die in aller Regel sechs Jahre lang dauert. Damit beträgt die Gesamtdauer einer Privatinsolvenz 5,5 bis 7 Jahre.