Arbeitslosengeld 2 beantragen

Arbeitslosengeld zwei wird immer nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gezahlt, wobei die Anforderungen an die Situation des Antragstellers recht streng sind, was Sinn macht - denn nur so kann sichergestellt werden, dass Arbeitslosengeld 2 auch wirklich nur von hilfsbedürftigen Personen bezogen werden kann. Eine Änderung im Hartz IV gesetzt erlaubt mittlerweile auch, dass Studenten und Schüler Hartz IV beantragen können, und dies dann in Form eines Wohnkostenzuschusses beziehen, sofern Bedürftigkeit besteht.

Voraussetzungen

Gefordert wird, dass der Antragsteller erwerbsfähig ist und hilfsbedürftig, außerdem zwischen 15 und 65 Jahren und in Deutschland wohnhaft. Der Antragsteller ist als Hartz IV Empfänger verpflichtet, seine Arbeitskraft willig einzusetzen, also entsprechend jede im angebotene Arbeit, die er ausüben kann, auch wirklich anzunehmen. Außerdem muss er sämtliche Unterhalts- und Sozialleistungsansprüche geltend machen, sowie sein Vermögen bzw. Einkommen einzusetzen.

Der Antragsteller darf des Weiteren keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben - sollte ein Anspruch aus einer früheren Beschäftigen vorliegen, so kann gegebenenfalls auf ihn verzichtet werden - es ist im Einzelfall nachzurechnen, ob man mit dem Arbeitslosengeld besser fahren würde, als mit Arbeitslosengeld 2.

Notwendige Dokumente

Da Sozialleistungen nie nur einfach so gezahlt werden, müssen diverse Unterlagen mitsamt dem vollständig korrekt ausgefüllten Antrag abgegeben werden. Zu den benötigten Unterlagen gehören:

- Personalausweis bzw. Meldebescheinigung
- Mietvertrag
- Nebenkostenabrechnung
- Kontoauszüge der letzten drei Monate (aller Konten)
- Aufstellung über vorhandenes Vermögen
- Mietbescheinigung, vom Vermieter auszufüllen
- Bescheinigung über Anspruch auf Arbeitslosengeld

Es empfiehlt sich, sich so frühzeitig wie nur möglich zum Jobcenter zu begeben, auch dann, wenn nicht alle Unterlagen (oder auch gar keine Unterlagen, abseits des ausgefüllten Antrags) vorliegen sollten, denn der Anspruch gilt, sofern er denn besteht, ab dem Tag des Erstantrags. Das bedeutet, dass die Leistungen auch rückwirkend ausgezahlt werden. Allerdings wird ein Antrag, egal ob vorläufig oder nicht, immer nur für einen Zeitabschnitt von 6 Monaten gewährt wird - dies macht es notwendig, dass man sich frühzeitig darum bemüht, den Folgeantrag zu stellen, ansonsten kann sich eine Versorgungslücke auftun.