Anwaltskosten: außergerichtliche Beratung

Wie viel Anwälte verlangen dürfen, ist zunächst einmal im so genannten Rechtsanwaltvergütungsgesetz, kurz RVG, geregelt.  § 4 RVG legt dabei fest, dass bei Angelegenheiten, die außergerichtlich stattfinden, auch eine niedrigere als die jeweils gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann, allerdings muss dabei ein angemessenes Verhältnis zwischen Haftungsrisiko des Anwalts, Verantwortung und Leistung gewahrt werden. Im Grunde sind Mandant und Rechtsanwalt also relativ frei, was die Festlegung der Bezahlung des Rechtsanwalts angeht.

Diese Regelungen betreffen in erster Linie Rechtsberatungen im Rahmen des Verbraucherrechts, da viele Unternehmen mit ihrem Anwalt eine gesonderte Vergütung bei außergerichtlicher Beratung vereinbaren. Eine (gesonderte) Vereinbarung muss gemäß  § 3 RVG immer in schriftlicher Form getroffen werden.

Erstberatung Rechtsanwalt Kosten

Von Interesse sind auch immer wieder die Rechtsanwaltskosten bei Erstberatung bzw. einem ersten Beratungsgespräch: die Vergütung dafür darf sich maximal auf 190 Euro belaufen, und zwar gemäß  § 34 RVG. Muss ein schriftliches Gutachten erstellt werden und ist der Mandant ein Verbraucher, so dürfen dafür höchstens 250 EUR Anwaltskosten anfallen. Hinzu kommen eventuelle Kosten für die Umsatzsteuer und für Auslagenersatz.

Anwaltsgebühren gemäß RVG

Es erfolgt die Vergütung entweder in vereinbarter Höhe gemäß  § 13 RVG als Wertgebühr, oder gemäß  § 14 RVG als Wertgebühr, grundsätzlich wird nach dem Gegenstandswert bemessen. Gemäß  § 13 RVG ergibt sich die Höhe der Einzelgebühr bzw. der Wertgebühr aus diesem Gegenstandswert. Je nach Umfang der Tätigkeit des Anwalts wird auf eben jene Wertgebühr ein bestimmter Faktor angewendet. Bei Angelegenheiten ohne Streitwert, also beispielsweise Bußgeldverfahren, Strafrecht, wird der Rechtsanwalt mit einer Rahmengebühr bezahlt.

In Betracht kommt bei außergerichtlicher Beratung eine Geschäftsgebühr zu Gebührensätzen zwischen Faktor 2,5 und 0,5 in Betracht: der Schwellenwert von 1,3 darf durch den Anwalt nur dann überschritten werden, wenn die Tätigkeit besonders schwierig oder umfangreich war. Sofern es sich bei der vereinbarten Aufgabe nur um die Erstellung eines mehr oder weniger einfachen Briefes handelt, so darf nur der Faktor 0,3 angewendet werden.

 § 13 RVG legt die Wertgebühren nach Gegenstandwert fest, die entsprechende Gebührentabelle bis zu einem Streitwert von 500.000 EUR findet man als Anlage 2 im RVG.