Auslandsmahnverfahren - grenzüberschreitendes Mahnverfahren
Da internationale Geschäftstätigkeiten immer weiter zunehmen, wird auch das so genannte Auslandsmahnverfahren immer wichtiger: dieses Mahnverfahren, auch grenzüberschreitendes Mahnverfahren genannt, wird in immer mehr Ländern mittlerweile angewendet. Vorausgesetzt ist dabei, dass Deutschland und der jeweilige andere Staat eine Vereinbarung über die Mahnbescheid Zustellung getroffen hat.
Durch die Einführung eines europäischen Mahnverfahrens wurde das europäische Mahnverfahren generell vereinfacht - ist das grenzüberschreitende Mahnverfahren jedoch nicht durchführbar, so muss der teure Klageweg bestritten werden, was in der Regel auch bedeutet, dass Rechtsbeistand aus dem jeweiligen Land hinzugezogen werden muss. Der Gläubiger ist entsprechend nicht auf ein Mahnverfahren und den Gerichtsvollzieher zwingend angewiesen, sondern kann mittels zivilrechtlichem Klageverfahren seine Forderung verfolgen.
Zur Praxis: wer im Ausland ein Mahnverfahren durchführen möchte, benötigt zumeist eine Vor-Ort-Betreuung, die landessprachkundig ist. Beachtet werden müssen außerdem höhere Zustellungskosten und Übersetzungskosten - entsprechend kann man nur dann von einem lohnenden Mahnverfahren sprechen, wenn man davon ausgehen kann, dass der Schuldner über ausreichend Vermögen bzw. Einkommen verfügt, um den Forderungen nachzukommen. Den Vorzug sollte man immer einem Zugriff auf inländisches Vermögen des betroffenen Schuldners geben.
Der Schuldner hat prinzipiell die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen, es findet dann eine Fortführung des Verfahrens als Zivilprozess bei dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaates statt.
Durch die Einführung eines europäischen Mahnverfahrens wurde das europäische Mahnverfahren generell vereinfacht - ist das grenzüberschreitende Mahnverfahren jedoch nicht durchführbar, so muss der teure Klageweg bestritten werden, was in der Regel auch bedeutet, dass Rechtsbeistand aus dem jeweiligen Land hinzugezogen werden muss. Der Gläubiger ist entsprechend nicht auf ein Mahnverfahren und den Gerichtsvollzieher zwingend angewiesen, sondern kann mittels zivilrechtlichem Klageverfahren seine Forderung verfolgen.
Europäisches Mahnverfahren
Mit Ausnahme von Dänemark ist der Gläubiger mithilfe des europäischen Mahnverfahrens in der Lange, grenzüberschreitend eine Forderungstitulierung zu erwirken, und zwar mit einheitlichen Formularen, erforderlich ist nur noch die Zustellung. Das europäische Mahnverfahren macht in erster Linie dann Sinn, wenn die Verjährung der Schuld aufgehalten werden soll, oder wenn es wahrscheinlich ist, dass der Schuldner der Forderung nicht nachkommen wird. Die Formblätter entsprechen dem notwendigen Standard und dienen der Erstellung eines Zahlungsbefehls, ebenso wie das deutsche Mahnverfahren. Es kann, sofern kein Einspruch erfolgt, nach Eingang des Zahlungsbefehls direkt die Vollstreckung beginnen.Wohnsitz und Gerichtsstand
Nicht immer ist der jeweilige Wohnsitz entscheidend: sollte der Schuldner im Ausland wohnen, der Gläubiger jedoch in Deutschland, so ist nicht der Wohnsitz relevant, sondern vielmehr das Amtsgericht, das für das Verfahren zuständig sein würde. Das deutsche Gericht ist dann entsprechend zuständig, wenn ein deutscher Erfüllungsort bzw. ein deutscher Gerichtsstand und mit dem jeweils anderen Land die Zustellung des Mahnbescheids vereinbart wurde.Zur Praxis: wer im Ausland ein Mahnverfahren durchführen möchte, benötigt zumeist eine Vor-Ort-Betreuung, die landessprachkundig ist. Beachtet werden müssen außerdem höhere Zustellungskosten und Übersetzungskosten - entsprechend kann man nur dann von einem lohnenden Mahnverfahren sprechen, wenn man davon ausgehen kann, dass der Schuldner über ausreichend Vermögen bzw. Einkommen verfügt, um den Forderungen nachzukommen. Den Vorzug sollte man immer einem Zugriff auf inländisches Vermögen des betroffenen Schuldners geben.
Der Schuldner hat prinzipiell die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen, es findet dann eine Fortführung des Verfahrens als Zivilprozess bei dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaates statt.