Privatinsolvenz Antrag - Formular ausfüllen

Die Entscheidung, Privatinsolvenz zu beantragen, sollte nie leichtfertig gefällt werden, denn entgegen der weit verbreiteten Meinung handelt es sich bei einem Insolvenzverfahren nicht um eine relativ sorgenfreie Zeit, in der die Schuldenlast ihrem Ende zugeht, sondern um einen Zeitraum voller Verpflichtungen und genauen Vorgaben, an deren Ende eine mögliche Restschuldbefreiung stehen kann, die aber nicht von Anfang an garantiert wird.

Das Privatinsolvenz Antrag Formular ist bei den Amtsgerichten erhältlich, steht aber auch als Download im Internet bereit. Das Privatinsolvenz Formular ist umfangreich und oft nicht ohne Hilfestellung auszufüllen, es hilft bei bedarf aber auch der Schuldnerberater, Anwalt oder ein freundlicher Mitarbeiter beim Amtsgericht vor Ort.

Das Formular beginnt mit dem Eröffnungsantrag der Privatinsolvenz selbst. Hier müssen Angaben zum Namen, der Adresse, dem Geschlecht und den telefonischen Kontaktdaten des Schuldners gemacht werden. Gefragt wird außerdem nach dem Familienstand und nach im Haushalt lebenden unterhalsberechtigte Personen. In Punkt 11 gibt man an, inwiefern man Anteil am Erwerbsleben hat.

Punkt 12 beim Antrag auf Privatinsolvenz behandelt den Verfahrensbevollmächtigten entweder für das gesamte Verfahren oder nur für das Schuldenbereinigungsverfahren. In Anlage zwei wird dann die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Vergleichs verlangt, diese Anlage ist nicht vom Schuldner, sondern von der berechtigten Person, also einem Anwalt, einem Notar oder einem Schuldnerberater, auszufüllen.

In Anlage 2A muss man die Gründe für das Scheitern der außergerichtlichen Einigung angeben, außerdem ist es erforderlich, dass die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Einigungsversuchs dargelegt werden.

Anlage 3 stellt dann schließlich die Abtretungserklärung dar. Diese Abtretungserklärung beinhaltet die Einverständniserklärung des Schuldners, dass seine sämtlichen Einkünfte bis zur Pfändungsfreigrenze zur Tilgung seiner Schulden eingezogen und durch den Treuhänder verwaltet werden, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen.

Innerhalb der Anlage 3A hat der Schuldner die Möglichkeit, die Wohlverhaltensperiode zu verkürzen, was jedoch nur möglich ist, wenn er bereits vor dem Jahr 1997 zahlungsunfähig war. Kann diese Tatsache belegt werden, verkürzt sich die Wohlverhaltensphase von sechs auf fünf Jahre.

In Anlage 4 muss der Schuldner seine Vermögenslage genau darlegen, er muss Angaben über eventuell vorhandenes Bargeld, Guthaben auf Spar- und Girokonto, Wertpapiere, Bausparverträge, Grundstücke, Wertgegenstände oder auch Aktien, Genussrechte und immaterielle Vermögensgegenstände machen. Außerdem ist sein monatliches Einkommen zu beziffern, was auch Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, Krankengeld, Sozialleistungen oder Renten mit einschließt.