Die Frauen Altersrente

Für den Lebensabend muss erst einmal gesorgt sein - das gilt natürlich gleichermaßen für Männer und für Frauen. Ausschlaggebend für die gesetzliche Rente bzw. die Altersrente ist das jeweilige Lebensjahr des Versicherten und die Wartezeit, die von der bezugsberechtigten Person erfüllt worden sein muss.

Frauen haben einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente, sofern sie vor dem Jahr 1952 geboren sind, nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres mehr als 10 Jahre lang die Pflichtbeiträge für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. Tätigkeit entrichtet haben, die Wartezeit von fünfzehn Jahren erfüllen konnten und nun nur noch im Rahmen der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten Einnahmen erzielen.

Kriterien für den Anspruch auf Altersrente

Gemäß  § 237 a SGB VI haben Frauen auf Antrag einen Anspruch auf eine nicht abschlagsfreie Altersrente

  • sofern sie vor dem Jahr 1952 geboren sind

  • die Wartezeit von 15 Jahren erfüllen konnten

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben

  • Einkünfte maximal im Rahmen der gesetzlich gestatteten Hinzuverdienstgrenzen erwirtschaften und

  • nach ihrem 40. Lebensjahr für eine Dauer von mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge bezahlt haben


Das wichtigste Kriterium für den Anspruch auf gesetzliche Rente bzw. die Altersrente ist und bleibt der Geburtstag. Da nur Frauen, die vor dem Jahr 1952 geboren sind, die Altersrente in Anspruch nehmen können, wird diese besondere Form der Altersrente in naher Zukunft auslaufen. Die noch begünstigten Personen haben das Recht, eine vorzeitige Altersrente zu beanspruchen, und zwar mit Vollendung des 60. Lebensjahrs.

Monatlich liegt der Rentenabschlag bei 0,3%, woraus sich eine maximale Kürzung der Rente um 18% ergibt. Für Frauen ab dem Jahrgang 1952 und jünger besteht diese besondere Altersrente nicht mehr: die Altersgrenze bei der Frauen Altersrente verbleibt bei 65 Jahren, auch nachdem die Altersgrenze bzw. Regelaltersgrenze auf 67 Jahre angehoben wurde.

Übergangsphase und Vertrauensschutzregelung

Die genannte Altersgrenze von 65 Jahren richtet sich an Frauen, die ab dem Jahr 1945 und später geboren sind. Frauen mit einem Geburtsjahr vor 1945 können eine Übergangsregelung nutzen: beansprucht werden kann diese Form der Altersrente mit reduzierten Rentenabschlägen oder abschlagsfrei. Eine individuelle Auskunft erteilen hierzu die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherungen.