Tipps - Was kann ich von der Steuer absetzen?
Eine Frage, die sich früher oder später sicherlich jeder Steuerpflichtige stellt, dessen Steuerlast erdrückend hoch ist: was kann ich von der Steuer absetzen? Welche Kosten kann ich geltend machen? Und was muss ich dabei beachten? Denn beachtet werden muss tatsächlich einiges, damit das Finanzamt die Aufwendungen auch wirklich als steuermindernd anerkennt.
Zunächst einmal werden diverse Pauschalen direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, und zwar ohne, dass die Steuerpflichtigen dafür die Kosten nachweisen müssten. Bei Arbeitnehmern betrifft das zum Beispiel die Werbungskosten und die Sonderausgaben: es gilt der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro und eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro, bei Verheirateten 72 Euro.
Doch in aller Regel liegen die tatsächlichen Aufwendungen weit über den angesprochenen Pauschbeträgen. Entsprechend lohnend ist es für Steuerpflichtige, wenn sie auch tatsächlich die entstandenen Kosten nachrechnen und die dazugehörenden Belege akribisch sammeln. Wer die Kosten geltend machen möchte, kommt um das Belege sammeln leider nicht herum, aber zumindest sind Arbeitgeber, anders als Unternehmer unter gewissen Voraussetzungen, nicht dazu verpflichtet, eine Einnahmenüberschussrechnung oder gar eine Bilanz zu erstellen.
Zu den Werbungskosten, bei Selbständigen Betriebsausgaben, gehören beispielsweise die Kosten für Arbeitsmittel, die man allerdings nur dann in einem Betrag abschreiben darf, wenn sie nicht mehr als 410 Euro netto in der Anschaffung gekostet haben, ansonsten müssen sie über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben, ein PC also beispielsweise über drei Jahre mit je 33,33%.
Weiterhin zu den Werbungskosten gehören Aufwendungen für das Arbeitszimmer, die in voller Höhe geltend gemacht werden können, wenn im Arbeitszimmer selbst der berufliche Mittelpunkt liegt, ansonsten darf nur die Pauschale von 1.250 Euro pro Jahr abgezogen werden, wobei auch hier der Nachweis vorliegen muss, dass kein anderer Arbeitsplatz, beispielsweise in der Betriebsstätte des Arbeitnehmers, zur Verfügung steht, außerdem bei Berufen, die spezielle Kleidung erfordert, die Kosten für die Arbeitskleidung, Kosten für Fachliteratur, Weiterbildungen, Dienstreisen oder auch Geschäftskontogebühren.
Bei den Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit haben Steuerpflichtige grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen der Abrechnung anhand der Kilometerpauschale, die bei Nutzung des eigenen Pkws 30 Cent je gefahrenen Kilometer vorsieht, oder die Abrechnung anhand der tatsächlichen Kosten. Letzteres ist allerdings ziemlich umständlich, denn das Finanzamt verlangt Nachweise über das verfahrene Benzin, TÜV-Gutachten, Werkstattrechnungen etc., die die Abnutzung des Fahrzeuges belegen.
Zunächst einmal werden diverse Pauschalen direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, und zwar ohne, dass die Steuerpflichtigen dafür die Kosten nachweisen müssten. Bei Arbeitnehmern betrifft das zum Beispiel die Werbungskosten und die Sonderausgaben: es gilt der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 Euro und eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro, bei Verheirateten 72 Euro.
Doch in aller Regel liegen die tatsächlichen Aufwendungen weit über den angesprochenen Pauschbeträgen. Entsprechend lohnend ist es für Steuerpflichtige, wenn sie auch tatsächlich die entstandenen Kosten nachrechnen und die dazugehörenden Belege akribisch sammeln. Wer die Kosten geltend machen möchte, kommt um das Belege sammeln leider nicht herum, aber zumindest sind Arbeitgeber, anders als Unternehmer unter gewissen Voraussetzungen, nicht dazu verpflichtet, eine Einnahmenüberschussrechnung oder gar eine Bilanz zu erstellen.
Zu den Werbungskosten, bei Selbständigen Betriebsausgaben, gehören beispielsweise die Kosten für Arbeitsmittel, die man allerdings nur dann in einem Betrag abschreiben darf, wenn sie nicht mehr als 410 Euro netto in der Anschaffung gekostet haben, ansonsten müssen sie über die übliche Nutzungsdauer abgeschrieben, ein PC also beispielsweise über drei Jahre mit je 33,33%.
Weiterhin zu den Werbungskosten gehören Aufwendungen für das Arbeitszimmer, die in voller Höhe geltend gemacht werden können, wenn im Arbeitszimmer selbst der berufliche Mittelpunkt liegt, ansonsten darf nur die Pauschale von 1.250 Euro pro Jahr abgezogen werden, wobei auch hier der Nachweis vorliegen muss, dass kein anderer Arbeitsplatz, beispielsweise in der Betriebsstätte des Arbeitnehmers, zur Verfügung steht, außerdem bei Berufen, die spezielle Kleidung erfordert, die Kosten für die Arbeitskleidung, Kosten für Fachliteratur, Weiterbildungen, Dienstreisen oder auch Geschäftskontogebühren.
Bei den Fahrtkosten für den Weg zur Arbeit haben Steuerpflichtige grundsätzlich die Wahlmöglichkeit zwischen der Abrechnung anhand der Kilometerpauschale, die bei Nutzung des eigenen Pkws 30 Cent je gefahrenen Kilometer vorsieht, oder die Abrechnung anhand der tatsächlichen Kosten. Letzteres ist allerdings ziemlich umständlich, denn das Finanzamt verlangt Nachweise über das verfahrene Benzin, TÜV-Gutachten, Werkstattrechnungen etc., die die Abnutzung des Fahrzeuges belegen.