Anwaltskosten im Zivilprozess

Leider sind gerade Zivilprozesse oftmals teurer, als durch Laien angenommen: es sind die Kosten für Rechtsanwalt und Gericht oft höher, als der Streitwert selbst. Es ist entsprechend an jeder Partei, sich im Vorfeld vor dem Rechtsstreit genau zu überlegen, inwiefern man ein Prozessrisiko eingehen und damit Zeit, Geld und Nerven investieren möchte.

Bei der Kostenberechnung für die Anwaltskosten und Gerichtskosten wird der Streitwert / Gegenstandswert der jeweiligen Sache als Grundlage betrachtet: sofern der Streitwert bereits feststeht, kann man die anfallenden Gebühren für Anwalt und Gericht aus einer bestimmten Gebührentabelle ablesen.

Wie die Gebührenhöhe festgelegt wird, hängt von der Tätigkeit des Anwalts ab, die genaue Höhe der Anwaltskosten wird in Dezimalzahlen bestimmt. Eine Tabelle der Anwaltsgebühren findet man beispielsweise auf der Seite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Der Zivilprozess

Findet ein Zivilprozess statt, so werden die folgenden Rechtsanwaltsgebühren fällig:
  • Verfahrensgebühr - Befassen mit der Angelegenheit, inklusive Anfertigung von Schriftsätzen, Beratung, Besprechung etc.

  • Termingebühr - Vertretung des Mandanten in einem Beweisaufnahmetermin bzw. Verhandlungstermin

  • Einigungsgebühr - Mitwirkung am Abschluss eines Vergleiches


Die genannten Gebühren können auch parallel zueinander anfallen, es kommen außerdem noch die Umsatzsteuer und ein Auslagenersatz als Kosten hinzu. Der Rechtsanwalt ist nach  § 9 RVG berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf seine Leistung zu fordern.

Prozess ohne Urteil

Wenn im Rahmen des geführten Prozesses kein Urteil gesprochen wird, da es zu einer Klagerücknahme, einem Vergleich oder einer Anerkenntnis kam, werden 2 Gebühren erstattet. Die Partei, die den Zivilprozess gewinnt, erhält eine Erstattung seiner Anwaltskosten durch den Gegner, der Verlierer trägt die Gerichtskosten und unter Umständen auch die Kosten des gegnerischen Anwalts. Sofern keine Seite zu 100% gewinnt, wird die Gebührenverteilung dem Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen gemäß aufgeteilt, eine quotale Aufteilung findet statt.

Es ist immer der Auftraggeber, der die Anwaltskosten bezahlen muss, dieser hat jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Wird dieser bewilligt, so erhält der Anwalt seine Bezahlung von der entsprechenden staatlichen Stelle anstatt vom Auftraggeber.

Die Gerichtskosten

Die zu zahlenden Gerichtsgebühren regelt das GKG, das Gerichtskostengesetz: darunter hervorzuheben ist ins besondere  § 34 GKG Wertgebühren bzw.  § 34 Anlage 2 - dort findet sich eine Gerichtskosten Tabelle, allerdings nur mit einem Wert des 1,0-fachen der Wertgebühren. Die Höhe der Gerichtskosten ist auch davon abhängig, ob der Prozess mit einem Urteil, oder doch mit einer Anerkenntnis bzw. einem Vergleich beendet wurde.