Wann zahlt die Reiserücktrittversicherung?
Eine Versicherung zu haben und eine Versicherung zu haben, welche im Versicherungsfall zahlt sind leider oft zwei verschiedene Dinge und vor allem Einmalversicherungen wie die Reiserücktrittversicherung stehen oft in dem Ruf mehr ein teures Extra, als eine echte Absicherung zu sein.
Das andere Problem ist der Kunde, denn viele Kunden verstehen die Reiserücktrittsversicherung oft als „Rückzugsversicherung„ - also als Versicherung, mit der man noch kurz vor Reiseantritt eine Reise stornieren kann, auf die man keine Lust mehr hat oder diese aus bestimmten Gründen momentan unpassend ist.
Jedoch sind die möglichen Rücktrittsgründe sehr genau geregelt - prinzipiell lässt sich fast das gesamte Kleingedruckte jeder Reiserücktrittversicherung auf folgende Grundaussagen reduzieren:
- der freiwillige Rücktritt ist niemals abgedeckt,
- das vorsätzliche Herbeiführen eines Rücktrittsgrundes ist niemals abgedeckt, - die Gründe für den Rücktritt müssen unbekannt und unverschuldet sein.
- Tod von Mitreisenden,
- schwerer Eigentumsschaden (z. B. Verwüstung des Hauses durch Sturmschäden, Flutschäden oder einen Brand), sofern nicht selbst herbeigeführt,
- plötzliche Aufnahme einer Beschäftigung (Probezeit und „Urlaubsverbot„),
- verfrühte oder bei Reisebuchung nicht festgestellte Schwangerschaft,
- dringend erforderliche Impfung, die nicht durchgeführt werden kann (z. B. wegen einer Unverträglichkeit)
Vorsicht! Rücktrittsgründe außerhalb dieser Fälle sind oft nicht mitversichert, wenn diese freiwilliger Natur sind - das heißt, dass keine zwingende (!) Not oder Notwendigkeit vom Rücktritt von der Reise bestand, sondern der Rücktritt (weitestgehend) freiwillig erfolgte. Problematisch, und ein häufiger Streitfall, sind vor allem gesundheitliche Gründe sowie die Veränderung der Lebenssituation:
Wann zahlt die Reiserücktrittsversicherung?
Das Problem bei der Reiserücktrittsversicherung sind im Grunde der Anbieter und der Kunde - zum einen drücken sich einige Anbieter einer Reiserücktrittversicherung gern vor dem Versicherungsfall, da dies vor allem im Fall einer kurzfristigen, aber prinzipiell gedeckten Stornierung sehr teuer werden kann. Eine gute Reiserücktrittversicherung kostet selten mehr als 2 - 5 % des eigentlichen Reisepreises - muss ein Anbieter auf einmal 50 %, 75 % oder gar 100 % dieses abdecken, ist dies natürlich in erster Linie ein Verlustgeschäft.Das andere Problem ist der Kunde, denn viele Kunden verstehen die Reiserücktrittsversicherung oft als „Rückzugsversicherung„ - also als Versicherung, mit der man noch kurz vor Reiseantritt eine Reise stornieren kann, auf die man keine Lust mehr hat oder diese aus bestimmten Gründen momentan unpassend ist.
Jedoch sind die möglichen Rücktrittsgründe sehr genau geregelt - prinzipiell lässt sich fast das gesamte Kleingedruckte jeder Reiserücktrittversicherung auf folgende Grundaussagen reduzieren:
- der freiwillige Rücktritt ist niemals abgedeckt,
- das vorsätzliche Herbeiführen eines Rücktrittsgrundes ist niemals abgedeckt, - die Gründe für den Rücktritt müssen unbekannt und unverschuldet sein.
Reiserücktrittversicherung: Der Versicherungsfall
In der Regel sind bei fast allen Reiserücktrittsversicherungen, unabhängig ob Einmalversicherung oder Jahresversicherung folgende Fälle und der damit notwendige Reiserücktritt abgedeckt:Besondere / außergewöhnliche Umstände
- Tod von Angehörigen / nahen Verwandten,- Tod von Mitreisenden,
- schwerer Eigentumsschaden (z. B. Verwüstung des Hauses durch Sturmschäden, Flutschäden oder einen Brand), sofern nicht selbst herbeigeführt,
Veränderung der Lebenssituation
- plötzliche Arbeitslosigkeit (z. B. aufgrund des Konkurses der Firma),- plötzliche Aufnahme einer Beschäftigung (Probezeit und „Urlaubsverbot„),
Gesundheitliche Gründe
- schwere Erkrankung / schwerer Unfall,- verfrühte oder bei Reisebuchung nicht festgestellte Schwangerschaft,
- dringend erforderliche Impfung, die nicht durchgeführt werden kann (z. B. wegen einer Unverträglichkeit)
Vorsicht! Rücktrittsgründe außerhalb dieser Fälle sind oft nicht mitversichert, wenn diese freiwilliger Natur sind - das heißt, dass keine zwingende (!) Not oder Notwendigkeit vom Rücktritt von der Reise bestand, sondern der Rücktritt (weitestgehend) freiwillig erfolgte. Problematisch, und ein häufiger Streitfall, sind vor allem gesundheitliche Gründe sowie die Veränderung der Lebenssituation:
- Häufig wird von Anbietern die Erstattung der Stornokosten bei einem Antritt einer Arbeitsstelle, obwohl Versicherungsfall, verweigert - denn: nur unvorhersehbare Fälle oder unverschuldete Fälle sind abgesichert. Da der Antritt einer Stelle bzw. die Aufnahme einer Beschäftigung oft eine Bewerbung voraussetzt, wird dieser Versicherungsfall oft als selbstverschuldet bzw. vorhersehbar eingestuft.
- Auch eine Schwangerschaft, aufgrund der man eine Reise nicht mehr antreten kann, z. B. aufgrund einer Reiseunfähigkeit bei einer fortgeschrittenen Schwangerschaft, wird oft als Rücktrittsgrund abgelehnt und damit die Erstattung der Kosten, da oft bezweifelt wird, dass die Schwangerschaft zum Buchungszeitpunkt tatsächlich unbekannt wahr.
Eine andere, leider oft in der Praxis anzutreffende Handlungsweise ist eine Ablehnung der vollen Übernahme der Stornokosten, da die Reise unmittelbar nach dem „Entdecktwerden„ der Schwangerschaft storniert werden müsste - hier gilt, dass eine Verzögerung der Stornierung zu Lasten des Versicherungsnehmers geht, da eine späte Stornierung höhere Stornokosten zur Folge hat, welche oft nicht anerkannt und übernommen werden. - Ein Missverständis anderer Art ist oft die schwere Erkrankung: Während viele Reisende unter einer schweren Erkrankung bereits eine (schwere) Grippe verstehen, ist dem bei vielen Versicherern nicht so - als schwere Erkrankung / schwerer Unfall wird oft nur anerkannt, was in einer Reiseunfähigkeit mündet.
Das heißt in der Praxis, dass beispielsweise eine Grippe alles andere als schön ist und den Urlaub im Grunde vollkommen verderben kann, man jedoch fast in jedem Fall noch reisefähig ist. Die Haltung mancher Versicherungen geht in diesem Punkt sogar soweit, dass eine ärztlich angeratene Bettruhe nicht anerkannt wird, sondern oft nur eine stationäre Einweisung in ein Krankenhaus. - Ein weiterer Fallstrick kann auch eine „Vorerkrankung„ sein - so wurde Reisenden, welche aufgrund einer Krebserkrankung die Reise stornierten, die Übernahme der Stornogebühren mit der Begründung verweigert, da sie bereits Jahre zuvor an Krebs erkrankt war. Die Neuerkrankung war zwar nicht selbstverschuldet, aber zumindest, trotz zwischenzeitlicher Heilung, aus Sicht des Versicherers vorhersehbar.