Die Vorfälligkeitsentschädigung, die die Banken mitunter bei vorzeitiger Ablösung des aufgenommenen Darlehens vom Kreditnehmer verlangen, scheint immer wieder ein Anlass für Ärgernis und Zerwürfnisse zu sein. Prinzipiell haben Kreditnehmer das gesetzliche Recht, nach einer verstrichenen Laufzeit von 10 Jahren, den Kredit ordentlich zu kündigen. Die Kündigungsfrist liegt bei 6 Monaten, es fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an.
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung
Solange sich der Kreditnehmer nicht im Rahmen des außerordentlichen Kündigungsrechts bewegt, verlangt die Bank bei vorzeitiger Ablösung bzw. Ablösung beim
Immobilienkredit innerhalb der Zinsbindungsfrist eine Vorfälligkeitsentschädigung. Leider stellt die Berechnung dieser Vorfälligkeitsentschädigung immer wieder ein Problem dar, das auch die deutschen Gerichte ständig beschäftigt, generell muss für dieses Thema aber tief in die Finanzmathematik und deutsches Recht eingetaucht werden. Laien hilft ein Vorfälligkeitsentschädigung-Rechner dabei, einen ungefähren Richtwert zu ermitteln.
Wann darf ein Darlehen gekündigt werden?
Neben dem außerordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dürfen Schuldner eines Immobilienkredits grundsätzlich dann vorzeitig kündigen, wenn die Immobilie verkauft wird. Auch wenn die Absicherung eines zusätzlichen Kredites, der benötigt wird, notwendig ist, kann gekündigt werden - in beiden Fällen steht der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zu. Bei anderen Begebenheiten muss die Bank der Kündigung nicht zustimmen, im Gegenteil: in der Praxis kommt es häufig zur Ablehnung der Kündigung. Wer einen Entschädigungsbetrag zahlen kann oder möchte, kann aber natürlich mit der jeweiligen Bank in Verhandlung treten - auch hier sollte ein Vorfälligkeitsrechner zur Kontrolle eingesetzt werden.
Schutz vor der Vorfälligkeitsentschädigung
Es ist Kreditnehmern möglich, sich gegen die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung an die kreditgebende Bank gewissermaßen zu schützen, beispielsweise, indem ein leicht höherer Zinssatz vereinbart wird und der Kreditnehmer sich somit für den Fall des Umzugs oder auch beispielsweise der Arbeitslosigkeit absichert. Der Nutzwert dieser Absicherung, egal in welcher Form (Einmalzahlung / Zinsaufschlag) er nun stattfindet, ist ausgesprochen eingeschränkt: die Wahrscheinlichkeit, dass der entsprechende Fall eintritt, ist meist sehr unwahrscheinlich und die meisten Kreditnehmer sind entsprechend besser damit bedient, auf die Absicherung zu verzichten.