Leasing oder Mietkauf - Unterschied

Wer ein Leasing abschließen möchte um damit den Liquiditätsabfluss zu begrenzen und / oder einen Steuervorteil erlangen möchte, der muss eines vermeiden: Dass das Leasing (auch rückwirkend) vom Finanzamt mit dem Mietkauf gleichgesetzt wird. In diesem Fall ändert sich die Bilanzierung zu Ungunsten des Leasingnehmers und das Leasing wird zu einer Kostenfalle.

Denn ausschlaggebend ist für das Finanzamt nicht, was im Vertrag steht, sondern was in der Praxis vorliegt. Das heißt, dass das wirtschaftliche Eigentum nicht beim Leasingnehmer, sondern beim Leasinggeber liegen darf. Sollte das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer liegen, so muss es auch bei ihm bilanziert werden. Damit entfällt die steuerliche Begünstigung des Leasings, da man die monatliche Leasingrate nicht mehr als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen kann, sondern nur noch die Zinsaufwendungen für die Finanzierung und die lineare Abschreibung nach der Abschreibungstabelle.

Zur Kostenfalle wird das Leasing, weil ein Leasing zum einen durch die Aufschläge des Leasingunternehmens teurer ist als eine Finanzierung (= Mietkauf) und der lineare Abschreibungswert unter der Leasingrate liegt. Der einzige Vorteil besteht dann nur noch in der fehlenden Liquiditätsminderung bei einer Bank, da der Finanzierungsrahmen / Kreditrahmen nicht in Anspruch genommen wurde.

Ein Mietkauf wird immer dann angenommen und kein Leasing, wenn eines der folgenden Kriterien nicht erfüllt wurde:

Eigentumsübergang darf nicht feststehen

Das heißt, dass vor oder beim Abschluss des Leasings nicht festgelegt werden darf, dass das Leasinggut nach Ablauf der Leasing Laufzeit entweder in das Eigentum des Leasingnehmers automatisch übergeht oder dieser sich dazu verpflichtet, nach Ablauf der Leasinglaufzeit das Leasingobjekt zum Restwert zu kaufen.

Kaufoption darf nicht günstig sein

Damit ist gemeint, dass der Kaufpreis am Ende der Leasinglaufzeit, wenn der Leasingnehmer das Leasingobjekt übernehmen möchte, nicht unter dem Buchwert (Abschreibungstabelle) liegen darf. Denn: ist der Kaufpreis günstiger als der Buchwert geht das Finanzamt von einer Absprache aus und das von Anfang an ein Kauf am Ende der Laufzeit beabsichtigt war, was einem feststehendem Eigentumsübergang gleichgesetzt wird.

Nutzungsdauer muss angemessen sein

Bei einem Leasing (mit Teilamortisation) darf die Nutzungsdauer des Leasingobjekts am Ende der Laufzeit nicht aufgezehrt sein, das heißt: Das Leasinggut darf nicht vollständig abgeschrieben sein. Auch wenn man das Eigentum am Ende gar nicht erwirbt gilt aus steuerlicher Sicht, dass in diesem Fall nur ein teurer Mietkauf vorliegt.

Bei einem Leasing mit Vollamortisation gilt zudem, dass die Nutzungsdauer mindestens 40 % und maximal 90 % betragen darf. Wird sie unterschritten, wird dem Leasingnehmer eine betrügerische Absicht unterstellt, indem der Wert des Leasingguts durch das Leasing massiv gemindert werden soll und man vor allem Steuern sparen möchte (da es wirtschaftlich unvernünftig ist), um das Leasingobjekt am Ende günstig auszulösen. Hiermit wird ebenfalls das Kriterium Eigentumsübergang darf nicht feststehen verletzt, da eine versteckte Kaufabsicht angenommen wird.

Wird die Nutzungsdauer durch das Leasing um mehr als 90 % überschritten, gilt auch bei einem Leasing mit Vollamortisation, dass das Leasingobjekt am Ende der Laufzeit (so gut wie) abgeschrieben ist und damit ebenfalls ein Eigentumsübergang (aus Sicht des Finanzamts) vorliegt, was einem Mietkauf gleichzusetzen ist. Die Ausnahme: Das Leasing wird verlängert und die Leasingrate liegt über der Abschreibungsrate.

Buchwert darf bei Verlängerung nicht unterschritten werden

Wird der Buchwert eines Leasingobjekts bei einer Leasing Verlängerung unterschritten, indem die monatliche Rate unter der Abschreibungsrate liegt oder die Summe der Leasingraten unterhalb des Buchwerts, so wird auch das als Mietkauf klassifiziert. Dabei ist nachrangig, ob diese günstige Verlängerung bereits zu Beginn feststand oder erst nachträglich erfolgte.

Denn: Bestand diese günstige Option bei Abschluss des Leasings, so ist dies einer Kaufabsicht gleichzusetzen - wurde sie nachträglich vereinbart, wird diese rückwirkend angenommen.

Gewinnbeteiligung am Leasing von über 75 %

Sollte bei einem Leasing eine Gewinnbeteiligung des Leasingnehmers vereinbart sein, was vor allem bei einem Restwertleasing oder Leasing mit Kilometerbegrenzung häufig vorkommt, so darf diese Beteiligung einen Anteil von 75 % nicht übersteigen.

Leasingobjekt darf nicht fungibel sein

Fungibilität bedeutet, dass ein Objekt leicht zu ersetzen oder wiederzubeschaffen, sowie leicht veräußerbar ist. Ein Leasingobjekt darf nicht fungibel sein, da ansonsten kein Leasing vorliegt, sondern ein Mietkauf. Prinzipiell kann fast alles fungibel sein, bei einem Leasing zählt jedoch, dass die Fungibilität gering bis gar nicht vorhanden sein muss.

Beispiel: Eine Briefmarke oder eine Aktie ist sehr fungibel: Man kann sie leicht kaufen, verkaufen und wieder zurückkaufen / ersetzen. Eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine Immobilie ist gering bis gar nicht fungibel, da man dies nicht problemlos schnell kaufen, verkaufen oder ersetzen kann.