Pfändung der Lebensversicherung
Im Grunde stellt eine Kapitallebensversicherung einen Vermögensposten, ebenso wie das Sparbuch, dar. Das bedeutet, dass die Auszahlung im Erlebensfall grundsätzlich gepfändet werden kann, zu unterscheiden ist zwischen der Auszahlung als monatliche Rente und einer einmaligen Auszahlung. Der Gläubiger hat die Möglichkeit, sich einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gericht zu holen und entsprechend den aktuellen Versicherungssummenwert bei der Versicherungsgesellschaft des Schuldners pfänden.
Anspruch auf vorzeitige Kündigung besteht seitens des Gläubigers nur, wenn der Versicherungsvertrag eine reguläre vorzeitige Kündigung zum Rückkaufwert vorgesehen ist. Ansonsten ist der Gläubiger gezwungen, bis zum Ende der Laufzeit der Lebensversicherung abzuwarten, da keine vorzeitige Kündigung erlaubt ist.
Normalerweise jedoch ist in den Versicherungsverträgen das vorzeitige Kündigungsrecht zu einem bestimmten Rückkaufwert vorgesehen, der Gläubiger kann in der Regel also den Rückkaufwert vereinnahmen, wenn er einen Titel auf die Lebensversicherungspolice hat. Der Schuldner hat allerdings die Möglichkeit, dem Ganzen vorzubeugen: beispielsweise indem das Kind als bezugsberechtigte Person im Erlebensfall im Versicherungsvertrag eingetragen wird.
Anspruch auf vorzeitige Kündigung besteht seitens des Gläubigers nur, wenn der Versicherungsvertrag eine reguläre vorzeitige Kündigung zum Rückkaufwert vorgesehen ist. Ansonsten ist der Gläubiger gezwungen, bis zum Ende der Laufzeit der Lebensversicherung abzuwarten, da keine vorzeitige Kündigung erlaubt ist.
Normalerweise jedoch ist in den Versicherungsverträgen das vorzeitige Kündigungsrecht zu einem bestimmten Rückkaufwert vorgesehen, der Gläubiger kann in der Regel also den Rückkaufwert vereinnahmen, wenn er einen Titel auf die Lebensversicherungspolice hat. Der Schuldner hat allerdings die Möglichkeit, dem Ganzen vorzubeugen: beispielsweise indem das Kind als bezugsberechtigte Person im Erlebensfall im Versicherungsvertrag eingetragen wird.