Generalvollmacht: Wirkung, worauf achten und Vorlagen

Die Generalvollmacht klingt nicht nur dem Namen nach gewichtig, sondern sie ist es auch rechtlich - denn: Wer anderen einen Generalvollmacht gibt, muss sich bewusst sein, dass diese eine andere Person dazu ermächtigt, an seiner statt sämtliche Rechtsgeschäfte wahrnehmen zu können, vor allem wenn diese notariell beglaubigt und beurkundet wurde. Auch wenn eine andere Person mit einer Generalvollmacht handelt, so geschieht dies stehts im eigenen Namen und damit ist man auch vollständig für die Entscheidungen der Bevollmächtigten haftbar.


Es sollte daher sehr gut überlegt werden, ob man einer anderen Personen eine Generalvollmacht einräumen möchte, wem man diese gibt - und auch als Bevollmächtigter, ob man sich in der Lage sieht, das entgegengebrachte Vertrauen entsprechend aufzuwiegen, denn nicht selten erwächst aus möglichen Fehlentscheidungen Streit zwischen dem zu Vertretenden und dem mit einer Generalvollmacht ausgestattetem Bevollmächtigtem.

Generalvollmacht: Umfang, Ausstellung und Gültigkeit

GeneralvollmachtWer nach deutschem Recht unbeschränkt geschäftsfähig ist, kann einer anderen Person eine Generalvollmacht ausstellen, damit diese in seinem Namen Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte unternehmen kann. Die Ausstellung einer Generalvollmacht kann formlos geschehen - es reicht ein beispielsweise schon ein einfacher und kurzer Satz wie

Ich, [Name, Adresse], geboren am 01.01.19xx, bevollmächtige hiermit [möglicher Verwandschaftsgrad (z. B. „meinen Sohn„), Name, Adresse], geboren am 01.01.19xx, mich in allen Angelegenheiten zu vertreten.

Ort, Datum, Unterschrift


um eine wirksame Generalvollmacht aufzusetzen. Die Nennung persönlicher Daten ist nicht einmal notwendig, sollte jedoch zur Vermeidung von Schwierigkeiten geschehen. Eine Generalvollmacht kann ebenso formlos beschränkt werden, beispielsweise indem sie
  • zeitlich (Diese Vollmacht ist gültig bis zum …. / Gültig über den Tod hinaus bis zum Widerruf durch die Erben),
  • in ihrem Umfang ( ...mich gerichtlich, jedoch nicht außergerichtlich zu vertreten.),
  • gegenüber Personen (… meine Interessen gegenüber [Name, Adresse] zu wahren.),
  • beim Eintritt bestimmte Ereignisse, z. B. Handlungsunfähigkeit (Vorsorgevollmacht),
  • in ihrer Wirkung (… [Name] ist nicht befugt, Untervollmacht zu erteilen.] oder
  • auf bestimmte Geschäfte (… Hiermit bevollmächtige ich … eine Überweisung über [Betrag] von meinem Konto an [Name] zu tätigen.
eingeschränkt werden kann.

Im Gegensatz zu einer Prokura oder gar einer Handlungsvollmacht kann eine Generalvollmacht weit über das dort zulässige Maß an Rechtsgeschäften hinaus gehen, auch wenn sie für bestimmte Handlungen gegenüber Ämtern notariell beglaubigt werden muss (z. B. Verkauf, Belastung von Grund und Boden) oder gar notariell beurkundet (z. B. Kauf, Übertragung von Grund und Boden).

Prinzipiell gilt: Je bedeutender und wirksamer das Rechtsgeschäft, desto eher muss eine Generalvollmacht auch notariell gedeckt sein. Sollen mit einer (eingeschränkten) Generalvollmacht lediglich bestimmte einfache Geschäfte abgedeckt werden, z. B. Überweisungen während eines Krankenhausaufenthaltes oder die Entgegennahme persönlicher Dokumente, so ist eine notarielle Beglaubigung und Beurkundung nicht notwendig.

Eine Generalvollmacht stellt somit auch ein Mischwesen aus Prokura, die ebenfalls eingetragen werden muss und volle Wirksamkeit zu entfalten (notarielle Beglaubigung/Beurkundung) und der Handlungsvollmacht (die eintragungsfrei ist) dar. Mit einer notariellen Beurkundung / Beglaubigung sind stets Kosten verbunden!

Wichtig: Auch wenn eine Generalvollmacht fast alle Rechts- und Lebensbereiche abdeckt, so bleibt dennoch ein fast - denn bestimmte Stellvertretungen müssen gesondert aufgeführt und deklariert sein. Wenn eine Generalvollmacht einen Bevollmächtigten auch Entscheidungsgewalt zur Zustimmung zu:
  • operativen Eingriffen,
  • Organspenden,
  • Behandlungen und Therapien oder
  • ärztlichen Unterbringung und Einweisung,
geben soll, so muss dies gesondert aufgeführt werden!

Kosten einer Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht kann grundsätzlich kostenneutral, also „umsonst„, und formlos ausgestellt werden. Jedoch kann eine solche Generalvollmacht nicht vollkommene Wirkung entfallen, denn für bestimmte Lebensbereiche und Geschäftsangelegenheiten ist eine notariell beglaubigte oder ggfs. sogar beurkundete Generalvollmacht notwendig. Generalvollmacht KostenBei Immobiliengeschäften und - angelegenheiten ist eine notariell beglaubigte bzw. beurkundete Generalvollmacht in der Regel unabdingbar.

Für die Beauftragung eines Notars entstehen Kosten - und diese können nicht unerheblich sein, da sie sich zum einen nach der Kostenordnung der Notare richtet als auch nach dem „Wert„ der Generalvollmacht. Da eine notariell beglaubigte/beurkundete Generalvollmacht nicht nur die Entscheidungsgewalt in Vertretung einer Person gewährt, sondern auch Entscheidungsgewalt über deren Vermögen, entspricht der Wert einer Generalvollmacht somit diesem - eine Beglaubigung ist jedoch deutlich günstiger als eine Beurkundung (ca 25 % der Gebühren), jedoch auch rechtlich „schwächer„.

Der Gang zum Notar empfiehlt sich daher meist nur dann, wenn ein Generalbevollmächtigter komplizierte Vermögensverhältnisse regeln oder ihm Vertrauen über Leib und Leben im Krankheitsfall / Todesfall geschenkt werden soll - oder man sich unsicher ist, ob das Vertrauen, welches mit einer einfachen Generalvollmacht ausgesprochen wird, nicht doch missbraucht werden kann und man deswegen genaue rechtliche Regelungen und Grenzen einbeziehen möchte. Nur sollte man in diesem Fall überlegen, ob überhaupt eine Generalvollmacht notwendig ist oder gegeben werden sollte.

Braucht es immer eine Generalvollmacht?

Generalvollmacht VertrauenFür die meisten Rechtsgeschäfte ist eine Generalvollmacht oft mehr als gebraucht wird - so gibt es nicht umsonst eine Reihe von Spezialvollmachten, welche von vornherein stark in ihrer Gültigkeit und Wirkung eingegrenzt werden können.

Wenn beispielsweise in Abwesenheit nur einfache Bankgeschäfte, wie etwa die Entgegennahme von Kontoauszügen und die Überprüfung von Überweisungen oder Zahlung von Verbindlichkeiten per Überweisung vom eigenen Konto, getätigt werden sollen, so reicht eine (eingeschränkte) Kontovollmacht vollkommen aus.

Im Gegensatz zu einer Generalvollmacht kann der Missbrauch von Spezialvollmachten den Bevollmächtigten sogar schadenersatzpflichtig und strafbar machen, beispielsweise wenn mit einer Kontovollmacht „das Konto leergeräumt„ wird - auch dann, wenn dies zwar „gestattet„ war (da nicht in der Vollmacht ausgeschlossen), aber offensichtlich nicht mit dem Willen des zu Vertretenden in Einklang.