Verjährung Fristen - das steht im BGB
Der 31. Dezember ist für viele nicht nur deswegen ein besonderes Datum, weil das Kalenderjahr zu Ende geht, sondern auch, weil diverse Forderungen verjähren können. Gemäß § 195 BGB liegt die regelmäßige Verjährungspflicht bei genau drei Jahren - die Verjährungsfrist muss aber nicht zwingend mit der Entstehung der Fälligkeit beginnen.
Vielmehr hängt die Verjährungsfrist auch davon ab, dass der jeweilige Gläubiger in Kenntnis über seinen Anspruch bzw. der Umstände und der Person, gegen die der Anspruch besteht, Kenntnis erlangt hat bzw. diese erlangen müsste ohne grobe Fahrlässigkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt immer erst zum Ende des Jahres, in dem sich beide Voraussetzungen eingestellt haben.
Handelt es sich nicht um Schadenersatzansprüche, so verjähren die Forderungen nach spätestens zehn Jahren, dabei ist es unerheblich, inwiefern eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis besteht, vgl. § 199 Abs. 4 BGB). Auch bei Rechten, die an einem Grundstück bestehen, beträgt die Frist der Verjährung gemäß http://bundesrecht.juris.de/bgb/__196.html 10 Jahre - Beispiele wären Aufhebung oder Änderung von Rechten an Grundstücken, Übertragung, Begründung oder auch Eigentumsübertragung.
Eine Hemmung der Verjährung bewirkt, dass die Dauer der Hemmung nicht in die Dauer der Verjährung mit eingerechnet wird. Beispiel: Verjährungsfrist = 6 Monate, Klage nach 5 Monaten, Verfahrensende nach 1 Jahr, restliche Verjährung = 1 Monat, da die Verjährungsfrist nicht neu beginnt, sondern nur gehemmt wurde.
Ein Neubeginn (Unterbrechung) der Verjährungsfrist liegt dann vor, wenn der Schuldner seine Schuld anerkennt oder eine behördliche / gerichtliche Vollstreckungshandlung beantragt oder bereits vorgenommen wurde (vgl. § 212 BGB). Ggf. macht es Sinn, bei Ablauf der Verjährungsfrist bei einem Mahnbescheid die sogenannte „Einrede der Verjährung„ zu erheben.
Vielmehr hängt die Verjährungsfrist auch davon ab, dass der jeweilige Gläubiger in Kenntnis über seinen Anspruch bzw. der Umstände und der Person, gegen die der Anspruch besteht, Kenntnis erlangt hat bzw. diese erlangen müsste ohne grobe Fahrlässigkeit (vgl. § 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt immer erst zum Ende des Jahres, in dem sich beide Voraussetzungen eingestellt haben.
Handelt es sich nicht um Schadenersatzansprüche, so verjähren die Forderungen nach spätestens zehn Jahren, dabei ist es unerheblich, inwiefern eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis besteht, vgl. § 199 Abs. 4 BGB). Auch bei Rechten, die an einem Grundstück bestehen, beträgt die Frist der Verjährung gemäß http://bundesrecht.juris.de/bgb/__196.html 10 Jahre - Beispiele wären Aufhebung oder Änderung von Rechten an Grundstücken, Übertragung, Begründung oder auch Eigentumsübertragung.
Verjährungsfrist 30 Jahre
Gemäß § 199 Abs. 2 BGB tritt bei den folgenden Ansprüchen eine Verjährung nach 30 Jahren statt:- Schadenersatzansprüche auf Grund von Verletzung der Freiheit, der Gesundheit, des Körpers oder des Lebens.
- Schadenersatzansprüche, die sich aus Spätschaden eines Deliktes (unerlaubte Handlung) ergeben
- Ansprüche aufgrund Gefährdungshaftung oder aufgrund einer Pflichtverletzung aus einem Schuldverhältnis, und zwar ab Begehung der jeweiligen Handlung /Pflichtverletzung bzw. dem sonstigen, dem Schaden zu Grunde liegenden, Ereignis
- erbrechtliche und familienrechtliche Ansprüche, sofern keine anderen Bestimmungen vorliegen
- Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten oder Eigentum
Verjährung: Hemmung und Neubeginn
Es reicht nicht aus, eine schriftliche Mahnung zu senden, damit die Forderung nicht verjährt - um eine Verjährung zu verhindern, ist es notwendig, dass Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden, beispielsweise in Form eines gerichtlichen Mahnverfahrens, das durch einen Mahnbescheid eingeleitet wird. Sofern der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, ist der Gläubiger bereits nach kurzer Zeit dazu berechtigt, einen Vollstreckungsbescheid zu veranlassen. Ansonsten hilft nur der Klageweg, um die Verjährung zu verhindern (vgl. § 204 BGB).Eine Hemmung der Verjährung bewirkt, dass die Dauer der Hemmung nicht in die Dauer der Verjährung mit eingerechnet wird. Beispiel: Verjährungsfrist = 6 Monate, Klage nach 5 Monaten, Verfahrensende nach 1 Jahr, restliche Verjährung = 1 Monat, da die Verjährungsfrist nicht neu beginnt, sondern nur gehemmt wurde.
Ein Neubeginn (Unterbrechung) der Verjährungsfrist liegt dann vor, wenn der Schuldner seine Schuld anerkennt oder eine behördliche / gerichtliche Vollstreckungshandlung beantragt oder bereits vorgenommen wurde (vgl. § 212 BGB). Ggf. macht es Sinn, bei Ablauf der Verjährungsfrist bei einem Mahnbescheid die sogenannte „Einrede der Verjährung„ zu erheben.