Heizen mit erneuerbaren Energien - staatliche Förderungen

Seit Mitte August 2012 können Hausbesitzer vermehrt Fördermittel von Vater Staat beziehen, sofern sie zum Heizen auf erneuerbare Energien setzen. Doch Vorsicht: bevor eine der Maßnahmen tatsächlich in Angriff genommen wird, sollte, komplett unabhängig von einer eventuellen Förderung, überprüft werden, ob sich die ausgewählte Heiztechnik sowohl rechnet, als auch zum Haus, in dem die Heiztechnik verwendet werden soll, passt.

Wie viel zahlt der Staat?

Die derzeitige staatliche Basisförderung liegt bei mindestens EUR 1500. Insbesondere profitieren davon Betreiber von Wärmepumpen, Solaranlagen, Pelletkesseln und Scheitholzkesseln. Im Rahmen eines neuen Bonussystems fließen zusätzliche Gelder, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Beispielsweise kann bei Beschaffung eines neuen Brennwertkessels, kombiniert mit einer heizungsunterstützenden Solarthermieanlage ein so genannter Kesseltauschbonus in Höhe von EUR 500 beantragt werden.

Förderungen bei erneuerbaren Energien Eine Förderung von reinen solarthermischen Anlagen, die der Warmwasseraufbereitung dienen, erfolgt jedoch nur noch dann, wenn die Anschaffung mit einer zentralen Holzheizung oder einer Wärmepumpe kombiniert wird. Auch hier liegt der Zuschuss dann bei EUR 500.

Weiteres Plus: verfügt das Gebäude über eine besonders gute Gebäudehülle, kann der Hausbesitzer zusätzlich den so genannten Effizienzbonus beanspruchen - das bedeutet, dass noch einmal die Hälfte der Basisförderung draufgeschlagen wird. EUR 500 winken zusätzlich, wenn eine Einspeisung von Wärme in ein Wärmenetz erfolgt.

Förderkonditionen im Überblick

Die folgenden BAFA-Zuschüsse (Zuschüsse des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) sind bei Wärmepumpen und thermischen Solaranlagen in 1-Familienhäusern, 2-Familienhäusern, Mehrfamilienhäusern, öffentlichen und gewerblichen Gebäuden möglich:

thermische Solarkollektoranlagen
  • Bruttokollektorfläche bis 40 m ² - EUR 1500 bis EUR 3600

  • Bruttokollektorfläche zwischen 20 und 100 m ² in großen Nichtwohngebäuden und Mehrfamilienhäusern (auch Neubau) - EUR 3600 bis EUR 18000

  • Kollektorfläche bis 1000 m ² zur Prozesswärme-Erzeugung - bis 50 Prozent der Investitionskosten (netto)


Biomasseanlagen
  • Pelletöfen + Wassertasche - EUR 1400 bis EUR 3600

  • Pelletkessel - EUR 2400 bis EUR 3600

  • Pelletkessel + Pufferspeicher (mindestens 30 l / kW) - EUR 2900 bis EUR 3600

  • Hackschnitzelkessel + Pufferspeicher - EUR 1400

  • Scheitholzvergaserkessel + Pufferspeicher - EUR 1400


Wärmepumpen
  • Wasser/Wasser-Wärmepumpen und Sole/Wasser-Wärmepumpen - EUR 2800 bis EUR 11800

  • Wasser/Wasser-Wärmepumpen und Sole/Wasser-Wärmepumpen + Pufferspeicher - EUR 3300 bis EUR 12300

  • Luft/Wasser-Wärmepumpen - EUR 1300 bis EUR 1600

  • Luft/Wasser-Pumpen + Pufferspeicher - EUR 1800 bis EUR 2100


Hinzukommen können bestimmte Bonusförderbeträge, wie zum Beispiel Wärmenetzbonus, regenerativer Kombinationsbonus, Effizienzbonus, Kesseltauschbonus etc. Lesen Sie hierzu unseren Fachartikel über die Bonusförderbeträge der BAFA.

Förderrichtlinien und Antragstellung

Für die Förderung werden die Richtlinien der Förderung von Maßnahmen zur Nutzung von erneuerbarer Energie im Wärmemarkt (15. August 2012) zugrunde gelegt. Antragsformulare können auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kostenlos runtergeladen werden.

Allgemein antragsberechtigt sind:

  • Privatpersonen
  • freiberuflich tätige Personen
  • gemeinnützige Organisationen
  • Kommunen, kommunale Zweckverbände und kommunale Gebietskörperschaften
  • Unternehmen mit mehr als 25 % kommunaler Beteiligung und die KMU Schwellenwerte für Beschäftigte und Umsatz unterschreiten
  • mittlere und kleine Unternehmen (vgl. allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung)
Hingegen nicht antragsberechtigt sind:

  • Bund, Bundesländer und deren Einrichtungen
  • Hersteller von Anlagen - oder Hauptkomponenten von Anlagen, die förderungsfähig sind, ausgenommen dann, sie betreiben Anlagen zur Nutzung durch Dritte als Contractoren
Die Förderungen Basisförderung (ggf. mit Visualisierungsmaßnahmen und Bonusförderungen) werden nach Inbetriebnahme der Anlage beantragt, das Vorhaben darf frühestens ab dem 1. Januar 2009 begonnen worden sein. Davon abweichend müssen freiberufliche Antragsteller und Unternehmen die Anträge vor Vorhabensbeginn einreichen, das Gleiche gilt für die Innovationsförderung.

Wichtig: nicht immer besteht Kumulierbarkeit mit KfW-Programmen! Handelt es sich um die gleiche Maßnahme und werden BAFA Förderungen beantragt, sind die folgenden KfW-Programme zulässig:

  • Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung (Nummer 157, Effizienzhaus)
  • Energieeffizient Sanieren – Kommunen (Nummer 218, Effizienzhaus)
  • Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus (Nummer 430, Zuschuss)
  • Energieeffizient Sanieren – Effizienzhaus (Nummer 151, Kredit)


Für die folgenden Förderprogramme der KfW-Bank liegt hingegen ein Kumulierungsverbot vor, es kann keine BAFA Förderung beantragt werden:

  • Sozial Investieren – Energetische Gebäudesanierung (Nummer 157, Einzelmaßnahme)
  • Energieeffizient Sanieren – Kommunen (Nummer 218, Einzelmaßnahme)
  • Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen (Nummer 430, Investitionszuschuss)
  • Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen (Nummer 152, Kredit)