Beerdigungskosten steuerlich absetzen
Eine Beerdigung ist nicht nur eine persönliche Belastung, sondern leider auch eine finanzielle. Da man bei einer Beerdigung, um den Toten die letzte Ehre zu erweisen, ungern sparen möchte, berücksichtigt auch das Finanzamt diesen Sonderfall steuerlich besonders. Eine Beerdigung und die Kosten, die damit in Zusammenhang stehen, fallen steuerlich in die außergewöhnlichen Belastungen.
Unter außergewöhnliche Belastungen fallen nicht nur Aufwendungen für Krankheit, langfristige Krankheiten oder eine Behinderung, sondern auch die Kosten für eine Beerdigung. Man hat hier die Möglichkeit, entweder den Pauschbetrag zu nehmen oder die einzelnen Kostenpunkte zu belegen - der Pauschbetrag deckt in der Regel nicht die Kosten einer Beerdigung ab, so dass es sich hier lohnt, die Belege zu sammeln, die Kosten aufzuführen und als Sonderausgaben geltend zu machen.
Um die Kosten für die Beerdigung jedoch steuerlich absetzen zu können, gibt es mehrere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Die Kosten für eine Beerdigung kann man nur dann steuerlich absetzen, wenn es sich bei dem Verstorbenen um einen nahen Verwandten handelt und wenn dessen Erbe nicht ausreicht, um die Beerdigung daraus zu bezahlen. Auch im Falle einer Sterbegeldversicherung können weniger Kosten steuerlich geltend gemacht werden, da die Ausschüttung der Versicherung eine Art zusätzliches Einkommen ist, aus dem die Kosten finanziert werden können. Darüber hinaus gibt es auch hier Höchstgrenzen - es kann also nicht unbegrenzt viel abgesetzt werden.
Was über man die reinen Beerdigungskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, sind beispielsweise die Kosten für ein Einzelgrab - die Kosten für eine Doppelgrab können jedoch auch anerkannt werden, falls es sich um ein Ehepaar handelt. Das gleiche gilt für einen Einzelgrabstein bzw. Doppelgrabstein. Auch der Sarg oder die Urne, sowie der Grabschmuck, z. B. in Form von Kränzen oder Blumenschmuck können als Beerdigungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Aber auch die Kosten für die Trauerfeier, die z. B. die Trauermusik, die Trauerrede, die Sargträger oder die anzumietenden Räumlichkeiten umfassen, können steuerlich geltend gemacht werden. Auch Gebühren, die den Hinterbliebenen bei den Ämtern anfallen, können als Beerdigungskosten steuerlich abgesetzt werden, so z. B. die Gebühren und Kosten für die Sterbeurkunde, die Ausstellung der Todesbescheinigung oder die Kosten für den Transport und die Einäscherung. Auch die Überführungskosten, die bei einem Transport aus dem Ausland anfallen, können steuerlich geltend gemacht werden. Desweiteren gelten auch als Beerdigungskosten: Die Kosten für die Grabstätte sowie für Danksagungen oder Todesanzeigen.
Alle Kosten müssen dem Finanzamt,da mit sie als Bestattungskosten steuerlich absetzbar sein können, mit Belegen nachgewiesen werden.
Was nicht beim Finanzamt als Beerdigungskosten geltend gemacht werden kann sind Kosten für die Fahrt zur Trauerfeier, für die Trauerkleidung oder für die Bewirtung der Trauergäste (Leichenschmaus). Auch die laufenden Kosten für die Grabpflege werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Unter außergewöhnliche Belastungen fallen nicht nur Aufwendungen für Krankheit, langfristige Krankheiten oder eine Behinderung, sondern auch die Kosten für eine Beerdigung. Man hat hier die Möglichkeit, entweder den Pauschbetrag zu nehmen oder die einzelnen Kostenpunkte zu belegen - der Pauschbetrag deckt in der Regel nicht die Kosten einer Beerdigung ab, so dass es sich hier lohnt, die Belege zu sammeln, die Kosten aufzuführen und als Sonderausgaben geltend zu machen.
Um die Kosten für die Beerdigung jedoch steuerlich absetzen zu können, gibt es mehrere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Die Kosten für eine Beerdigung kann man nur dann steuerlich absetzen, wenn es sich bei dem Verstorbenen um einen nahen Verwandten handelt und wenn dessen Erbe nicht ausreicht, um die Beerdigung daraus zu bezahlen. Auch im Falle einer Sterbegeldversicherung können weniger Kosten steuerlich geltend gemacht werden, da die Ausschüttung der Versicherung eine Art zusätzliches Einkommen ist, aus dem die Kosten finanziert werden können. Darüber hinaus gibt es auch hier Höchstgrenzen - es kann also nicht unbegrenzt viel abgesetzt werden.
Was über man die reinen Beerdigungskosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, sind beispielsweise die Kosten für ein Einzelgrab - die Kosten für eine Doppelgrab können jedoch auch anerkannt werden, falls es sich um ein Ehepaar handelt. Das gleiche gilt für einen Einzelgrabstein bzw. Doppelgrabstein. Auch der Sarg oder die Urne, sowie der Grabschmuck, z. B. in Form von Kränzen oder Blumenschmuck können als Beerdigungskosten steuerlich abgesetzt werden.
Aber auch die Kosten für die Trauerfeier, die z. B. die Trauermusik, die Trauerrede, die Sargträger oder die anzumietenden Räumlichkeiten umfassen, können steuerlich geltend gemacht werden. Auch Gebühren, die den Hinterbliebenen bei den Ämtern anfallen, können als Beerdigungskosten steuerlich abgesetzt werden, so z. B. die Gebühren und Kosten für die Sterbeurkunde, die Ausstellung der Todesbescheinigung oder die Kosten für den Transport und die Einäscherung. Auch die Überführungskosten, die bei einem Transport aus dem Ausland anfallen, können steuerlich geltend gemacht werden. Desweiteren gelten auch als Beerdigungskosten: Die Kosten für die Grabstätte sowie für Danksagungen oder Todesanzeigen.
Alle Kosten müssen dem Finanzamt,da mit sie als Bestattungskosten steuerlich absetzbar sein können, mit Belegen nachgewiesen werden.
Was nicht beim Finanzamt als Beerdigungskosten geltend gemacht werden kann sind Kosten für die Fahrt zur Trauerfeier, für die Trauerkleidung oder für die Bewirtung der Trauergäste (Leichenschmaus). Auch die laufenden Kosten für die Grabpflege werden vom Finanzamt nicht anerkannt.