Lohnpfändung bei Zwangsvollstreckung
Eine der häufigsten Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist die Lohnpfändung, die korrekterweise eigentlich Gehaltspfändung genannt wird. Der Gläubiger ist dabei in der Lage, sich direkt an den Arbeitgeber als Drittschuldner zu wenden, anstatt an den Schuldner selbst. Dies stellt allein schon deswegen einen Vorteil für den Gläubiger dar, weil andere Mitgläubiger womöglich auf eine Kontopfändung setzen mögen: wird das Gehaltskonto gepfändet, so überweist der Arbeitgeber nur noch diejenigen Lohnbestandteile, die unpfändbar sind.
Wer also das Girokonto pfändet, ist gegenüber dem Gläubiger, der den Lohn pfändet, benachteiligt. Der Arbeitgeber stellt dabei den Drittschuldner dar: der Arbeitgeber schuldet den ausstehenden Lohn dem Vollstreckungsschuldner, also dem Arbeitnehmer. Wird nun ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, ist es dem Drittschuldner bzw. dem Arbeitgeber verboten, pfändbare Zahlungen an den Arbeitnehmer zu überweisen, stattdessen muss der Gläubiger das Geld erhalten.
Es ist dem Arbeitgeber nicht möglich, sich dieser Pflicht auf irgendeine Art zu entziehen, vielmehr ist er zur Mitwirkung verpflichtet, ebenso wie die Bank bei einer Kontopfändung. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der Lohnpfändung um eine Zwangsvollstreckung in Geldforderungen, also eine Forderungsvollstreckung.
Es handelt sich um eine Pfändung beim Drittschuldner, dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet, pfändbare Beträge an den Schuldner zu überweisen. Tut er es trotzdem, so muss er ggf. ein zweites Mal an den Gläubiger des Vollstreckungsschuldners zahlen. Auf Antrag des Gläubigers erlässt der Rechtspfleger:
Wer also das Girokonto pfändet, ist gegenüber dem Gläubiger, der den Lohn pfändet, benachteiligt. Der Arbeitgeber stellt dabei den Drittschuldner dar: der Arbeitgeber schuldet den ausstehenden Lohn dem Vollstreckungsschuldner, also dem Arbeitnehmer. Wird nun ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, ist es dem Drittschuldner bzw. dem Arbeitgeber verboten, pfändbare Zahlungen an den Arbeitnehmer zu überweisen, stattdessen muss der Gläubiger das Geld erhalten.
Es ist dem Arbeitgeber nicht möglich, sich dieser Pflicht auf irgendeine Art zu entziehen, vielmehr ist er zur Mitwirkung verpflichtet, ebenso wie die Bank bei einer Kontopfändung. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der Lohnpfändung um eine Zwangsvollstreckung in Geldforderungen, also eine Forderungsvollstreckung.
Forderungsvollstreckung
Die Pfändung von Geldforderungen, wie zum Beispiel Arbeitsentgelt oder Mieteinnahmen, erfolgt immer durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts, also dem Amtsgericht am Wohnort des Schuldners.Es handelt sich um eine Pfändung beim Drittschuldner, dem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet, pfändbare Beträge an den Schuldner zu überweisen. Tut er es trotzdem, so muss er ggf. ein zweites Mal an den Gläubiger des Vollstreckungsschuldners zahlen. Auf Antrag des Gläubigers erlässt der Rechtspfleger:
- zur Einziehung einen Überweisungsbeschluss an den Gläubiger
- ein Pfändungsbeschluss, der dem Drittschuldner die Zahlung an den Schuldner verbietet und dem Schuldner die Einziehung versagt.
Oft kennt der Gläubiger die Höhe der gepfändeten Forderung nicht, er kann entsprechend Auskunft vom Drittschuldner verlangen, ob und inwiefern der Dritte überhaupt zur Leistung bereit ist oder ob die Pfändung möglicherweise schon von anderen Personen erfolgreich beantragt wurde.
Sofern der Dritte die Zahlung verweigern, so muss der Gläubiger klagen, wenn er sein Recht durchsetzen möchte: der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der erlassen wurde, enthält dieses Recht bereits, denn wenn dieser ausgestellt wird, so prüft das Gericht zunächst nicht nach, inwiefern die Forderungen des Gläubigers überhaupt rechtens sind (vgl. Mahnbescheid).
Aus sozialen Gründen ist die Pfändung von Einkommen bzw. Vermögen beschränkt, relevant für die Pfändungsfreigrenzen sind die Unterhaltspflichten des Vollstreckungsschuldners.
Sollte das zu zahlende Arbeitseinkommen bereits auf das Konto des Vollstreckungsschuldners eingegangen sein, so wurde der Zahlungsanspruch auf Gehalt gegenüber dem Arbeitgeber erfüllt, er kann also nicht mehr als Drittschuldner herangezogen werden. Der Anspruch verlagert sich vielmehr zu der kontoführenden Bank, bei der die Beträge eingegangen sind. Im Gegensatz zum Arbeitseinkommen ist diese Forderung nun nicht geschützt - auf Antrag kann der Schuldner jedoch die Vollstreckung teilweise oder ganz durch das Vollstreckungsgericht aufheben lassen, damit er zum einen für seinen Lebensunterhalt, zum anderen für unterhalsberechtigte Personen aufkommen kann.