Mietkaution - Höhe, Anlage und Zahlung

Die Mietkaution stellt eine Mietsicherheit dar: der Vermieter hat nach Auszug des Mieters die Möglichkeit, damit ihm entstandene Schäden abzudecken. Voraussetzung, dass der Mieter eine Mietkaution erbringen muss, stellt natürlich immer eine vertragliche Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter dar, im BGB selbst wird keine Verpflichtung, dass eine Mietkaution hinterlegt wird, vorgesehen.

Neben der Barkaution ist es ebenso möglich, dass die Kaution in Form einer Bürgschaft von Dritten oder einer Bank erbracht werden, ebenso möglich ist die Verpfändung von Sparbüchern oder Wertsachen. Da hinsichtlich der Hinterlegung bzw. Zahlung der Mietkaution immer wieder Fragen, ins besondere seitens der Mieter, auftauchen, hat Blkk.de die folgenden Aspekte für Sie zusammengetragen:

  •  § 551 BGB sieht vor, dass die Höhe der Mietkaution auf maximal den dreifachen Mietzins beschränkt ist. Sollte der Mieter bereits Zahlungen geleistet haben, die darüber hinausgehen, so kann er diese zurückverlangen.

  • Grundlage für die Höhe der Kaution ist immer die Nettomiete bzw. Kaltmiete oder auch die Summe der Zahlungen, die an den Vermieter geleistet werden, ohne dass Nebenkosten mit eingerechnet werden. Um die maximale Kautionshöhe festzulegen, werden ebenso die Nebenkosten nicht mit berücksichtigt, diese sind getrennt abzurechnen. Sofern es sich um Gewerberaum handelt, können andere Regelungen frei getroffen werden.

  • 3 551 BGB sieht weiterhin vor, dass der Mieter die zu entrichtende Kaution an den Vermieter in drei Teilleistungen, jeweils mit Monatsabstand, bezahlen darf. Zu Beginn des Mietverhältnisses ist dabei die erste Rate zu entrichten, also bei Wohnungsübergabe, nicht bei Abschluss des Vertrages, die 3. Rate muss somit zum 3. Monat entrichtet werden.

  • Der Vermieter ist verpflichtet, die gezahlte Kaution gesondert anzulegen, und zwar in einer Anlageform, die maximal eine dreimonatige Kündigungsfrist vorsieht und den dazu am Markt üblichen Zinsen. Vorteil: bei Insolvenz des Vermieters haben Gläubiger auf die Kaution keinerlei Zugriff

  • Sofern der Vermieter die ordnungsgemäße Kautionsanlage nicht nachweisen kann, ist der Mieter dazu berechtigt, bis zu zwei der drei Teilzahlungen zurückzubehalten. Es besteht ein Anrecht für den Mieter auf den Nachweis der ordnungsgemäßen Anlage des Geldes.

  • Die Zinsen, die die Geldanlage erzielt, gehören dem Mieter, der die Kaution entrichtet hat, wobei jedoch kein Anspruch seitens des Mieters besteht, dass eine Auszahlung der Zinsen stattfindet - diese erhöhen nur die Sicherheit. Auch dann, wenn der Zinssatz über dem geforderten Niveau liegen, stehen sie in voller Höhe dem jeweiligen Mieter zu. Für den Vermieter stellt die Anlage der Kaution nur eine Sicherheit da, keine Einnahmequelle

  • Der Mieter hat einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter, was die Anlage der Kaution betrifft.

  • Es darf durch den Vermieter keine zusätzliche Sicherheit, wie etwa eine Bürgschaft, gefordert werden, wenn eine Kaution gezahlt wird.
  • Sofern andere Vereinbarungen getroffen werden, dürfen diese sich nicht für den Mieter nachteilig auswirken