Haftpflichtversicherung: Gefälligkeitsschäden

Der beste Freund zieht um, natürlich sagt man ja, dass man ihm beim Umzug hilft - und auf dem Weg nach oben passiert es dann: Der neue und natürlich teure Plasmafernseher geht zu Bruch, weil man auf der Stufe ausgerutscht ist. Kein Problem, schließlich ist man haftpflichtversichert, die zahlen den Schaden schon!

Keine Schuld, kein Zahlungsanspruch

Schön wärs, denn die private Haftpflichtversicherung zahlt in diesem Fall nichts, da es sich hierbei um einen sogenannten Gefälligkeitsschaden handelt - und hier gilt, dass der Verursacher des Schadens, der dem Geschädigten einen Gefallen (z. B. Umzugshilfe) erwiesen hat, nicht schuldfähig ist, sofern dieser nicht grob fahrlässig gehandelt hat.

Das heißt: Man selbst ist rechtlich aus dem Schneider, deswegen auch die private Haftpflichtversicherung, weswegen sie auch nicht ans zahlen denkt, und der geschädigte Freund hat schlichtweg Pech gehabt - und ist bestimmt alles andere als begeistert.

Nur: Das mag rechtlich in Ordnung sein, moralisch ist man jedoch in der Zwickmühle: Zahlt man für einen Schaden, für den man rechtlich mangels Haftungsanspruch nicht belangt werden kann, oder riskiert das gute Verhältnis zu ruinieren.

Haftpflichtversicherung: Gefälligkeitsschäden

Wenn man sich im Vorfeld davor schützen möchte, sollte man beim Vergleich der Haftpflichtversicherung darauf achten, dass entweder Gefälligkeitsschäden mitversichert sind, was jedoch nur sehr selten der Fall ist, oder aber gegen einen geringen Aufpreis versicherbar sind.

Aber: Im Gegensatz zur hohen Deckungsummer der privaten Haftpflichtversicherung sind die Gefälligkeitsschäden nur in einem kleinen finanziellen Rahmen, oft noch mit einem Selbstbehalt, überhaupt versicherbar.