Kreditsicherheiten im Überblick

Sofern die Bonität eines Kreditnehmers als nicht ausreichend bewertet wird oder generell der Kreditgeber das mögliche Risiko, das entliehene Geld nicht mehr zurückzuerhalten, mindern möchte, ist es notwendig, dass Kreditsicherheiten benannt werden, die im Kreditvertrag aufgeführt werden. Unter rechtlichen Aspekten handelt es sich dabei in erster Linie um Sicherungsübereignungen, Garantien, Bürgschaften, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretungen und Pfandrechte.

Bankübliche Sicherheiten

Den begriff „bankübliche Sicherheiten„ hat wohl jeder schon einmal gehört - gemeint sind damit diejenigen Kreditsicherheiten, die eine Bank zur Besicherung eines Darlehens akzeptiert. Dabei werden zunächst einmal Personensicherheiten und Sachsicherheiten unterschieden.

Bei Personensicherheiten handelt es sich beispielsweise um die Patronatserklärung, die Schuldübernahme nach  § 421 BGB, die Garantie und die Bürgschaft nach  § 765 BGB. Ist von Sachsicherheiten die Rede, so versteht man darunter in erster Linie die Grundschuld nach  § 1191 ff. BGB, die Hypothek nach  § 1113 ff. BGB, das Pfandrecht gemäß  § 1204 ff. /  § 1273 ff. BGB, die Sicherungsübereignung nach  § 929 und  § 930 BGB sowie die so genannte Zession bzw. Abtretung gemäß  § 398.

Kreditsicherheiten in der Praxis

Zunächst einmal besteht für die Banken in Deutschland keine Pflicht bzw. genaue Regelung, wann genau die Forderung nach entsprechenden Kreditsicherheiten vonnöten oder angebracht ist, und wann nicht. Entsprechend autonom und auch unterschiedlich unterscheidet eine jede Bank über die zu erbringenden Sicherheiten, die jedoch in aller Regel die folgenden Eigenschaften aufweisen müssen:

- keine bis minimale Wertschwankungen - schnell liquidierbar - insolvenzsicher - keine Beziehung zur wirtschaftlichen Situation des Kreditnehmers

Auf diesen Eigenschaften basierend ergibt sich eine Reihe von Sicherheiten, die im Bankenalltag bevorzugt akzeptiert bzw. gefordert werden:

1. Grundpfandrechte - es werden Grundschulden zur Besicherung verwendet, unerheblich sind hingegen zumeist Hypotheken, da es sich dabei um so genannte akzessorische Sicherheiten handelt.

2. Bürgschaften - hierbei unterscheidet man in der Praxis mehrere Formen: die Ehegattenbürgschaft, die Bürgschaft eines Geschäftsführers bzw. Gesellschafters für seine GmbH, Bürgschaften von Familienangehörigen und schließlich Bürgschaften zwischen verbundenen Unternehmen.

3. Forderungsabtretungen / Zessionen - neben der sehr häufig im Kreditvertrag vermerkten Lohn- und Gehaltsabtretung können oft auch Versicherungsleistungsansprüche abgetreten werden: bei der Tilgung eines Kredites eine Kapitalbildende Lebensversicherung, zur Todesfallrisikoabdeckung eine Risikolebensversicherung, bei der Immobilienfinanzierung eine Feuerversicherung und bei der Autofinanzierung eine Kaskoversicherung.