Altersrente für Schwerbehinderte
Im § 236a SGB VI findet man die rechtliche Grundlage zur Rente wegen Erwerbsminderung - wer in einem Zeitraum zwischen dem 1.1.1952 und dem 31.12.1963, muss in Kauf nehmen, dass die Altersgrenze, die eine abschlagsfreie Altersrente garantiert, von 63 auf 65 Jahre stufenweise angehoben wird. Parallel dazu ergibt sich eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze bezüglich vorzeitiger Inanspruchnahme von 60 auf 62 Jahren.
Entsprechend kann die Altersrente ab einem Alter von 62 Jahren vorzeitig in Anspruch genommen werden, der Rentenabschlag würde sich dann auf 10,8 Prozent belaufen. Anhand einer Tabelle zeigt der § 236 a Abs. 2 SGB VI auf, inwiefern sich die geltenden Altersgrenzen von 63 Jahren und der vorzeitigen Inanspruchnahme für Personen ab dem Jahrgang 1952 angehoben werden.
Unterschieden werden muss zwischen einer Schwerbehinderung im arbeitsrechtlichen Sinne und einer ausreichenden Schwerbehinderung für diese Altersrente: damit auch tatsächlich ein Rentenanspruch besteht, muss der Grad der Schwerbehinderung bei mindestens 50 Prozent liegen, wohingegen im Arbeitsrecht eine Schwerbehinderung mit einem Grad von "nur" 30 Prozent ausreichend sein würde, damit die betroffene Person Vergünstigungen in Anspruch nehmen darf.
Auf der anderen Seite ist ein eventueller Wegfall der Schwerbehinderung nicht als Grund für einen Wegfall der einmal gewährten Schwerbehindertenrente anzusehen - entfällt also die bis dahin vorliegende Schwerbehinderteneigenschaft, hat dies keine Auswirkungen auf den Rentenbezug.
Im Jahr 2001 ist das alte Schwerbehindertengesetz durch das Schwerbehindertenrecht SGB IX - also Sozialgesetzbuch, neuntes Buch, ersetzt worden. Ziel des neuen Schwerbehindertenrechts ist es, behinderte Menschen bzw. von Behinderung bedrohte Personen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben und in ihrer Selbstbestimmung in der Gesellschaft zu fördern.
Entsprechend kann die Altersrente ab einem Alter von 62 Jahren vorzeitig in Anspruch genommen werden, der Rentenabschlag würde sich dann auf 10,8 Prozent belaufen. Anhand einer Tabelle zeigt der § 236 a Abs. 2 SGB VI auf, inwiefern sich die geltenden Altersgrenzen von 63 Jahren und der vorzeitigen Inanspruchnahme für Personen ab dem Jahrgang 1952 angehoben werden.
Abschlagsfreie Altersrente für Schwerbehinderte
Eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Personen können Menschen in Anspruch nehmen, wenn sie- als schwerbehindert zu Beginn der Altersrente anerkannt sind
- eine Wartezeit von fünfunddreißig Jahren erfüllt haben
- mindestens 65 Jahre alt sind
- ein Beschäftigungsverhältnis bzw. eine Tätigkeit aufgegeben haben
- nur Einkünfte erzielen, die sich im Rahmen der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten bewegen
Unterschieden werden muss zwischen einer Schwerbehinderung im arbeitsrechtlichen Sinne und einer ausreichenden Schwerbehinderung für diese Altersrente: damit auch tatsächlich ein Rentenanspruch besteht, muss der Grad der Schwerbehinderung bei mindestens 50 Prozent liegen, wohingegen im Arbeitsrecht eine Schwerbehinderung mit einem Grad von "nur" 30 Prozent ausreichend sein würde, damit die betroffene Person Vergünstigungen in Anspruch nehmen darf.
Auf der anderen Seite ist ein eventueller Wegfall der Schwerbehinderung nicht als Grund für einen Wegfall der einmal gewährten Schwerbehindertenrente anzusehen - entfällt also die bis dahin vorliegende Schwerbehinderteneigenschaft, hat dies keine Auswirkungen auf den Rentenbezug.
Im Jahr 2001 ist das alte Schwerbehindertengesetz durch das Schwerbehindertenrecht SGB IX - also Sozialgesetzbuch, neuntes Buch, ersetzt worden. Ziel des neuen Schwerbehindertenrechts ist es, behinderte Menschen bzw. von Behinderung bedrohte Personen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben und in ihrer Selbstbestimmung in der Gesellschaft zu fördern.