Was ist wichtig bei einer Schenkung?
Wer nicht den Staat, sondern seine Angehörigen und möglichen Erben bereichern möchte, der sollte grundsätzlich einer Schenkung dem Vorrang vor dem Erbe geben. Denn eine Schenkung ist im Gegensatz bis zu einer bestimmten Höchstgrenze steuerfrei, eine Erbschaft nicht.
Wie hoch der steuerlicher Freibetrag bei einer Schenkung ist, hängt vom Verwandtschaftsgrad des Schenkenden und des Beschenkten ab. Grundsätzlich gilt: Je näher man sich stet, desto höher fällt auch der Freibetrag aus. So kann man einem Ehepartner oder einem eingetragenem Lebenspartner steuerfrei etwas bis zu einem Wert von 500.000 Euro schenken aber den eigenen Kindern nur noch bis zu einem Wert von 400.000 Euro und Enkeln nur bis zu einem Wert bis 200.000 Euro.
Für Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Nichtverwandten beträgt der steuerfreie Freibetrag für eine Schenkung sogar nur 20.000 Euro!
Bei einer Schenkung sollte man immer darauf Wert legen, vor allem bei einer Schenkung von Immobilien, dass zumindest das lebenslange Wohnrecht, und besser: das lebenslange Nießbrauchrecht, im Grundbuch eingetragen werden sollte. Denn ungeachtet, wie gut das Verhältnis aktuell sein sollte - niemand weiß, wie es in 5 oder 15 Jahren sein kann. Im Falle des Nießbrauchrechts kann man auch dann noch voll über das Geschenkte verfügen - auch wenn der Eigentümer eine andere Person sein sollte.
Wichtig: Eine Schenkung, auch wenn es mehr kostet, sollte immer notariell erfolgen. Denn ein notarieller Vertrag erspart vor allem dann wenn es Ärger geben sollte unnötige Kosten und Aufwände, z. B. für ein Gerichtsverfahren.
Auch andere Rechte und Pflichten kann man sich bei einer Schenkung vorbehalten - z. B. dass der Beschenkte sich bis zum Tod um den Schenker kümmern muss und dessen Pflege übernimmt. Sollte der Beschenkte diese vereinbarten Pflichten verletzen, würde die Schenkung damit hinfällig werden. Das sollte aber ebenso wie das Wohnrecht oder Nießbrauchrecht vertraglich festgehalten werden.
Geschenkt ist zwar geschenkt - aber eine Schenkung kann innerhalb eines Jahres immernoch rückgängig gemacht werden. Das kann von Seiten des Schenkers innerhalb von 10 Jahren aus Gründen des groben Undanks und innerhalb eines Jahres nach Kenntis erfolgen - das ist dann der Fall, wenn der Beschenkte den Schenker nachhaltig schädigt, z. B. durch Drohungen, Misshandlungen, grundlose Anzeigen, eine schwere Beleidigung oder falls dieser vor Gericht eine den Schenker belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht macht.
Auch der Staat kann eine Schenkung rückgängig machen, wenn der Schenkende innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung verarmen sollte. Sollte er infolge dessen staatliche Unterstützung benötigen, kann die Schenkung auch von Seiten der Behörde rückgängig gemacht werden, damit dem Schenkenden wieder Vermögen zur Verfügung steht, aus dem er seine Aufwendungen selbst bestreiten kann.
Da der Staat bei einer Schenkung auf die mögliche Erbschaftsteuer verzichten muss, darf die Schenkung nicht zu „billig„ ausfallen. Das heißt: Bei einer Schenkung muss immer der Verkehrswert berücksichtigt werden. Wird etwas unter Wert verschenkt, so kann dies auch im Nachhinein mit der Schenkungssteuer besteuert werden. Dies lässt sich damit umgehen, indem man bei wertvolleren Besitztümern dieses anteilig aller 10 Jahre mit dem jeweiligen steuerfreien Höchstwert verschenkt.
Wie hoch der steuerlicher Freibetrag bei einer Schenkung ist, hängt vom Verwandtschaftsgrad des Schenkenden und des Beschenkten ab. Grundsätzlich gilt: Je näher man sich stet, desto höher fällt auch der Freibetrag aus. So kann man einem Ehepartner oder einem eingetragenem Lebenspartner steuerfrei etwas bis zu einem Wert von 500.000 Euro schenken aber den eigenen Kindern nur noch bis zu einem Wert von 400.000 Euro und Enkeln nur bis zu einem Wert bis 200.000 Euro.
Für Eltern, Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen sowie Nichtverwandten beträgt der steuerfreie Freibetrag für eine Schenkung sogar nur 20.000 Euro!
Bei einer Schenkung sollte man immer darauf Wert legen, vor allem bei einer Schenkung von Immobilien, dass zumindest das lebenslange Wohnrecht, und besser: das lebenslange Nießbrauchrecht, im Grundbuch eingetragen werden sollte. Denn ungeachtet, wie gut das Verhältnis aktuell sein sollte - niemand weiß, wie es in 5 oder 15 Jahren sein kann. Im Falle des Nießbrauchrechts kann man auch dann noch voll über das Geschenkte verfügen - auch wenn der Eigentümer eine andere Person sein sollte.
Wichtig: Eine Schenkung, auch wenn es mehr kostet, sollte immer notariell erfolgen. Denn ein notarieller Vertrag erspart vor allem dann wenn es Ärger geben sollte unnötige Kosten und Aufwände, z. B. für ein Gerichtsverfahren.
Auch andere Rechte und Pflichten kann man sich bei einer Schenkung vorbehalten - z. B. dass der Beschenkte sich bis zum Tod um den Schenker kümmern muss und dessen Pflege übernimmt. Sollte der Beschenkte diese vereinbarten Pflichten verletzen, würde die Schenkung damit hinfällig werden. Das sollte aber ebenso wie das Wohnrecht oder Nießbrauchrecht vertraglich festgehalten werden.
Geschenkt ist zwar geschenkt - aber eine Schenkung kann innerhalb eines Jahres immernoch rückgängig gemacht werden. Das kann von Seiten des Schenkers innerhalb von 10 Jahren aus Gründen des groben Undanks und innerhalb eines Jahres nach Kenntis erfolgen - das ist dann der Fall, wenn der Beschenkte den Schenker nachhaltig schädigt, z. B. durch Drohungen, Misshandlungen, grundlose Anzeigen, eine schwere Beleidigung oder falls dieser vor Gericht eine den Schenker belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht macht.
Auch der Staat kann eine Schenkung rückgängig machen, wenn der Schenkende innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung verarmen sollte. Sollte er infolge dessen staatliche Unterstützung benötigen, kann die Schenkung auch von Seiten der Behörde rückgängig gemacht werden, damit dem Schenkenden wieder Vermögen zur Verfügung steht, aus dem er seine Aufwendungen selbst bestreiten kann.
Da der Staat bei einer Schenkung auf die mögliche Erbschaftsteuer verzichten muss, darf die Schenkung nicht zu „billig„ ausfallen. Das heißt: Bei einer Schenkung muss immer der Verkehrswert berücksichtigt werden. Wird etwas unter Wert verschenkt, so kann dies auch im Nachhinein mit der Schenkungssteuer besteuert werden. Dies lässt sich damit umgehen, indem man bei wertvolleren Besitztümern dieses anteilig aller 10 Jahre mit dem jeweiligen steuerfreien Höchstwert verschenkt.