Pflegeversicherung für Rentner
Es schützt im Allgemeinen die soziale Pflegeversicherung den Rentner vor der Pflegebedürftigkeit: bei der sozialen Pflegeversicherung handelt es sich um eine umlagefinanzierte Pflichtversicherung, basierend auf den Regelungen des SGB XI. Die Pflegeversicherung deckt dann einen Anteil der stationären oder häuslichen Pflege, wenn ein an hauswirtschaftlicher und pflegerischer erhöhter Bedarf an Versorgung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten besteht.
Alle Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind, sind auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert. Es sind automatisch sämtliche Mitglieder der Krankenversicherung bei Einführung der Pflegeversicherung auch Mitglied der PPV, also der privaten Pflegeversicherung geworden, es handelt sich also im Grunde um einen Versicherungsschutz für die komplette Bevölkerung.
Gestaffelt werden die Geld- und Sachleistungen bei häuslicher Pflege in der sozialen Pflegeversicherung nach der Intensität der Pflegebedürftigkeit, es können Pflegegeld und Sachleistungen auch kombiniert beansprucht werden. Im Rahmen der privaten Pflegeversicherung ersetzt eine Kostenerstattung die Sachleistung, wobei sich die Höhe der Erstattung an der Leistung der sozialen Pflegeversicherung orientiert.
Seit dem 1. Juli 2008 liegt der Pflegeversicherung Beitragssatz bei 1,95 Prozent - dabei müssen Rentner, anders als bei der Krankenversicherung, die Beiträge zur Pflegeversicherung in ganzer Höhe aus ihrer verfügbaren Rente bestreiten. Bei Beihilfeberechtigten, wie beispielsweise Beamte, sieht es anders aus: es muss nur die Hälfte der anfallenden Beiträge gezahlt werden, dafür jedoch wird auch nur die Hälfte der Leistungen gewährt. Die andere Hälfte der Leistungen trägt der Beihilfeträger. Über die Eltern mitversichert bis zu einem Alter von 25 Jahren sind Studenten, danach müssen sie sich eigenständig versichern, wofür aber nur ein recht geringer Betrag anfällt.
Mehr zahlen übrigens Versicherungsnehmer, die kinderlos sind, der Beitragszuschlag liegt bei 0,25 Prozent, woraus sich ein Beitragssatz von 2,2 Prozent. Es besteht keine Zuschlagspflicht, wenn der Versicherte vor dem Jahr 1940 geboren wurde oder jünger ist als 23 Jahre. Sofern ein eigener Anspruch auf Beihilfen oder Heilfürsorge gemäß beamtenrechtlichen Vorschriften besteht, so liegt der Beitragssatz bei 0,975 Prozent, bei kinderlosen Versicherten bei 1,225 Prozent.
Alle Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind, sind auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert. Es sind automatisch sämtliche Mitglieder der Krankenversicherung bei Einführung der Pflegeversicherung auch Mitglied der PPV, also der privaten Pflegeversicherung geworden, es handelt sich also im Grunde um einen Versicherungsschutz für die komplette Bevölkerung.
Gestaffelt werden die Geld- und Sachleistungen bei häuslicher Pflege in der sozialen Pflegeversicherung nach der Intensität der Pflegebedürftigkeit, es können Pflegegeld und Sachleistungen auch kombiniert beansprucht werden. Im Rahmen der privaten Pflegeversicherung ersetzt eine Kostenerstattung die Sachleistung, wobei sich die Höhe der Erstattung an der Leistung der sozialen Pflegeversicherung orientiert.
Seit dem 1. Juli 2008 liegt der Pflegeversicherung Beitragssatz bei 1,95 Prozent - dabei müssen Rentner, anders als bei der Krankenversicherung, die Beiträge zur Pflegeversicherung in ganzer Höhe aus ihrer verfügbaren Rente bestreiten. Bei Beihilfeberechtigten, wie beispielsweise Beamte, sieht es anders aus: es muss nur die Hälfte der anfallenden Beiträge gezahlt werden, dafür jedoch wird auch nur die Hälfte der Leistungen gewährt. Die andere Hälfte der Leistungen trägt der Beihilfeträger. Über die Eltern mitversichert bis zu einem Alter von 25 Jahren sind Studenten, danach müssen sie sich eigenständig versichern, wofür aber nur ein recht geringer Betrag anfällt.
Mehr zahlen übrigens Versicherungsnehmer, die kinderlos sind, der Beitragszuschlag liegt bei 0,25 Prozent, woraus sich ein Beitragssatz von 2,2 Prozent. Es besteht keine Zuschlagspflicht, wenn der Versicherte vor dem Jahr 1940 geboren wurde oder jünger ist als 23 Jahre. Sofern ein eigener Anspruch auf Beihilfen oder Heilfürsorge gemäß beamtenrechtlichen Vorschriften besteht, so liegt der Beitragssatz bei 0,975 Prozent, bei kinderlosen Versicherten bei 1,225 Prozent.