Rentensplitting anstatt Hinterbliebenenrente?

Eingetragene Lebenspartnerschaften und Ehepaare können mithilfe des so genannten Rentensplitting ihren Anspruch auf die gesetzliche Altersrente miteinander teilen. Dabei ähnelt das Rentensplitting gewissermaßen dem Versorgungsausgleich, wobei natürlich die Scheidung der Lebenspartner bzw. Ehegatten nicht vonnöten ist. Gesetzliche Grundlage für das Rentensplitting bietet  § 120 SGB VI.

Unter anderem ist für das Rentensplitting Voraussetzung, dass beide Lebenspartner / Ehegatten 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten angehäuft wurden, wobei Kinderberücksichtigungszeiten mit eingeschlossen sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass entweder ein Ehegatte eine gesetzliche Vollrente wegen Alters erstmalig bezieht und die Regelaltersgrenze durch den anderen Partner erreicht wurde, oder dass beide Partner zum ersten Mal eine gesetzliche Vollrente wegen Alters beziehen.

Aufteilung der Ansprüche

Die Ehepartner bestimmen gemeinsam, dass die Ansprüche, die im Laufe der Zeit erworben wurden, gleichmäßig zwischen beiden Partnern aufgeteilt wird. Derjenige Partner, der während der Ehezeit höhere Ansprüche auf gesetzliche Rente ansammeln konnte, gibt seine Rentenansprüche teilweise an den anderen Partner ab.

Nach dem Splitting sind die beiden Rentenanteile jeweils gleich groß, bei einem Partner mindern sich die Rentenansprüche, beim anderen erhöhen sie sich. Wird ein Rentensplitting vorgenommen, so verfällt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente / Witwerrente bzw. Witwenrente. Im Gegensatz zu der Witwenrente bleiben die erworbenen Rentenansprüche bestehen und verfallen nicht, auch wenn sich einer der Partner neu verheiratet. Ggf. besteht darüber hinaus auch noch ein Anspruch auf die Erziehungsrente, siehe  § 47 SGB VI.

Rentensplitting rückgängig machen?

Wenn ein Ehegatte verstirbt und diesem Ehepartner für eine maximale Dauer von 36 Monaten Leistungen gemäß Rentensplitting gezahlt, so kann der überlebende Ehegatte per Antrag das Rentensplitting rückgängig machen. Dafür jedoch muss gegeben sein, dass der begünstigte Partner verstorben ist und ihm entsprechend keine angemessenen Leistungen zugekommen sind. Unter Ehegatten kann ansonsten nur unter Voraussetzung von  § 120c SGB VI ein bestandskräftiger Erlass über das Rentensplitting geändert bzw. rückgängig gemacht werden.

Fazit: Die Witwenrente wird durch Vereinbarung des Rentensplittings ausgeschlossen, trotzdem können vom Rentensplitting vor allem Frauen profitieren, da die Rentenansprüche aus dem Rentensplitting im Gegensatz zur Witwenrente der Einkommensanrechnung nicht unterliegt.