Schwerbehinderung: Rente erhalten
Wer einen körperlichen Behinderungsgrad von 50 % hat oder körperlich, geistig und seelisch so stark eingeschränkt ist, dass er nicht am gesellschaftlichen Leben, und damit auch dem Arbeitsleben, in einem Maß teilnehmen kann, wie es dem Alter entsprechend anderen möglich ist. Da Schwerbehinderte trotz gesetzlicher Regelungen weiterhin am Arbeitsmarkt benachteiligt sind, haben sie das Recht, eher in Rente zu gehen.
Aber auch hier gelten Einschränkungen, denn das Recht früher in Rente zu gehen heißt nicht, dass bereits mit dem Eintritt der Schwerbehinderung dieses Recht genutzt werden kann. So gilt dass:
- man mindestens 63 Jahre alt sein muss und
- die Schwerbehinderung zu diesem Zeit bereits oder noch vorliegt sowie
- man mindestens 35 Jahre versichert sein muss (sogenannte Wartezeit).
Die Wartezeit wird durch die
- Beitragszeit in die gesetzliche oder private / freiwillige Rentenversicherung,
- Kindererziehungszeit,
- Zeit, in der ein Versorgungsausgleich in Anspruch genommen wurde,
- Zeit, in der man geringfügig beschäftigt war sowie
- Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten, z. B. in Form der Schulausbildung.
Desweiteren gibt es für Personen, die am 16.11.200 schwerbehindert waren und vor dem dem 17.11.1950 geboren wurden den sogenannten Vertrauensschutz. Dieser bedeutet, dass die Schwerbehindertenrente bereits mit 60 in Anspruch genommen werden kann ohne Rentenabzüge. Das gleiche gilt für zwischen 1950 und 1955 geborene Personen, die ab dem Jahr 2007 bereits schwerbehindert waren. Auch hier gibt es keine Abzüge und Abschläge auf die Altersrente, auch wenn vor 2007 in Altersteilzeit gearbeitet wurde oder Anpassungsgeld (vorherige Beschäftigung und Entlassung aus dem Bergbau) bezogen wurde.
Wer nach 1964 geboren wurde kann nur ab dem Erreichen des 65. Lebensjahres in Rente gehen - möchte man vorher in Rente gehen, so ist mit Abschlägen und Abzügen entsprechend der Vorverlegung des Rentenbeginns bei der gesetzlichen Altersrente zu rechnen.
Zwingende Voraussetzung für den Nachweis der Schwerbehinderung und den Erhalt von Schwerbehindertenrente ist der Schwerbehindertenausweis, der vor und bei Rentenbeginn noch gültig sein muss. Der Schwerbehindertenausweis kann beim Versorgungsamt beantragt werden, falls dieser nicht mehr aktuell sein sollte oder erstmalig benötigt wird.
Wie auch bei der Altersrente ist auch die Schwerbehindertenrente kein pauschaler Betrag, sondern die Bruttorente und Nettorente bemisst sich nach allen Beiträgen, die während der Versicherungszeit eingezahlt wurden und anhand der Dauer, wie lange eingezahlt wurde. Auch Rentner müssen von ihrer Rente weiterhin Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung leisten, was die Bruttorente um den entsprechenden Betrag mindert.
Die Rente muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden, wenn man entweder das Rentenalter erreicht hat oder früher in Rente gehen möchte. Dieser ist auch gleichzeitig eine Ausfüllhilfe bei offenen Fragen bezüglich des Rentenantrags. Bei der Antragsstellung müssen alle Unterlagen für die korrekte Berechnung der Rente, die dem Rentenversicherungsträger fehlen, eingereicht werden, so auch der Schwerbehindertenausweis.
Aber auch hier gelten Einschränkungen, denn das Recht früher in Rente zu gehen heißt nicht, dass bereits mit dem Eintritt der Schwerbehinderung dieses Recht genutzt werden kann. So gilt dass:
- man mindestens 63 Jahre alt sein muss und
- die Schwerbehinderung zu diesem Zeit bereits oder noch vorliegt sowie
- man mindestens 35 Jahre versichert sein muss (sogenannte Wartezeit).
Die Wartezeit wird durch die
- Beitragszeit in die gesetzliche oder private / freiwillige Rentenversicherung,
- Kindererziehungszeit,
- Zeit, in der ein Versorgungsausgleich in Anspruch genommen wurde,
- Zeit, in der man geringfügig beschäftigt war sowie
- Ersatzzeiten und Anrechnungszeiten, z. B. in Form der Schulausbildung.
Desweiteren gibt es für Personen, die am 16.11.200 schwerbehindert waren und vor dem dem 17.11.1950 geboren wurden den sogenannten Vertrauensschutz. Dieser bedeutet, dass die Schwerbehindertenrente bereits mit 60 in Anspruch genommen werden kann ohne Rentenabzüge. Das gleiche gilt für zwischen 1950 und 1955 geborene Personen, die ab dem Jahr 2007 bereits schwerbehindert waren. Auch hier gibt es keine Abzüge und Abschläge auf die Altersrente, auch wenn vor 2007 in Altersteilzeit gearbeitet wurde oder Anpassungsgeld (vorherige Beschäftigung und Entlassung aus dem Bergbau) bezogen wurde.
Wer nach 1964 geboren wurde kann nur ab dem Erreichen des 65. Lebensjahres in Rente gehen - möchte man vorher in Rente gehen, so ist mit Abschlägen und Abzügen entsprechend der Vorverlegung des Rentenbeginns bei der gesetzlichen Altersrente zu rechnen.
Zwingende Voraussetzung für den Nachweis der Schwerbehinderung und den Erhalt von Schwerbehindertenrente ist der Schwerbehindertenausweis, der vor und bei Rentenbeginn noch gültig sein muss. Der Schwerbehindertenausweis kann beim Versorgungsamt beantragt werden, falls dieser nicht mehr aktuell sein sollte oder erstmalig benötigt wird.
Wie auch bei der Altersrente ist auch die Schwerbehindertenrente kein pauschaler Betrag, sondern die Bruttorente und Nettorente bemisst sich nach allen Beiträgen, die während der Versicherungszeit eingezahlt wurden und anhand der Dauer, wie lange eingezahlt wurde. Auch Rentner müssen von ihrer Rente weiterhin Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung leisten, was die Bruttorente um den entsprechenden Betrag mindert.
Die Rente muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden, wenn man entweder das Rentenalter erreicht hat oder früher in Rente gehen möchte. Dieser ist auch gleichzeitig eine Ausfüllhilfe bei offenen Fragen bezüglich des Rentenantrags. Bei der Antragsstellung müssen alle Unterlagen für die korrekte Berechnung der Rente, die dem Rentenversicherungsträger fehlen, eingereicht werden, so auch der Schwerbehindertenausweis.