Pfändung der Rente
Der Lebensabend sollte eigentlich sorgenfrei und fern von finanziellen Problemen sein, aber in eine finanzielle Notlage kann jeder einmal gelangen. Kritisch wird es dann, wenn diese nicht ausgeglichen werden kann und ein Gläubiger beispielsweise einen Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss erwirkt hat.
Mittels einem Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss kann nämlich nicht nur „freies„ Kapital auf dem Konto oder in der Brieftasche, oder bewegliche, leicht zu veräußernde Güter (der „Kuckuck„) gepfändet werden, sondern auch Immobilien und Kapitalverträge. Das sind ist eine Festgeldanlage, ein Bausparvertrag, eine Kapital bildende Lebensversicherung oder auch eine Rentenversicherung.
Denn durch einen Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss erlangt der Gläubiger die Rechte des Schuldners an einem Vertrag und kann diesen dann auch kündigen.
Aber: Bevor es zur Pfändung der Rente oder einer Kapital Versicherung kommen kann, müssen erst einige Hürden vom Gläubiger überwunden werden. Im Fall der Kapital Lebensversicherung ist das lediglich der Versicherungsschein - liegt dieser nicht vor, weigert sich eine Versicherung, die Kapital Versicherung zu kündigen. Bei der Pfändung der Rente kommen jedoch weitaus mehr Umstände hinzu, die zu berücksichtigen sind.
Zwar wäre auch die Rente mit einem Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss pfändbar, da es sich ebenfalls um ein Einkommen handelt, aber: Ein Gläubiger kann weder einen bereits abgeschlossenen Rentenvertrag kündigen, dieser unterliegt einem besonderen Schutz, noch kann er vorausgreifend pfänden. Die einbezahlten Beiträge sind somit vor der Pfändung der Rente sicher.
Die Pfändung der Rente ist erst ab dann möglich, sobald der Schuldner in das Rentenalter eintritt und die Rente ausbezahlt bekommt - und ach hier nur dann, wenn die Rente über dem Freibetrag und der Pfändungsfreigrenze liegt.
Die Pfändungsfreigrenze für einen alleinstehenden Rentner (und Arbeitnehmer) liegt derzeit bei 989,99 Euro netto und für Verheiratete bei 1.359,99 Euro netto - nur was über diesem Betrag hinaus zur Verfügung steht kann auch gepfändet werden.
An einem Beispiel heißt das: Die Pfändung der Rente bei einem alleinstehenden Rentner, der weniger als 989,99 Euro netto an Rente bekommt ist nicht möglich. Würde dieser eine Rente von 1075 Euro netto erhalten, so können ihm nach der Pfändungstabelle maximal 59,40 Euro davon gepfändet werden, er würde also noch 1015,60 Euro netto behalten dürfen.
Auch die private Rente unterliegt einem besonderen Pfändungsschutz - so können z. B. Beiträge, die in die private Rente (Riester & Rürup Rente) bis zu einem Betrag von 9.000 Euro pro Jahr nicht gepfändet werden - dieser Pfändungsschutz besteht während der kompletten Ansparphase und fällt erst mit der Auszahlung der Rente weg (wenn keine Beträge mehr angespart werden). Dann greift die obige Regelung der Rentenpfändung.
Mittels einem Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss kann nämlich nicht nur „freies„ Kapital auf dem Konto oder in der Brieftasche, oder bewegliche, leicht zu veräußernde Güter (der „Kuckuck„) gepfändet werden, sondern auch Immobilien und Kapitalverträge. Das sind ist eine Festgeldanlage, ein Bausparvertrag, eine Kapital bildende Lebensversicherung oder auch eine Rentenversicherung.
Denn durch einen Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss erlangt der Gläubiger die Rechte des Schuldners an einem Vertrag und kann diesen dann auch kündigen.
Aber: Bevor es zur Pfändung der Rente oder einer Kapital Versicherung kommen kann, müssen erst einige Hürden vom Gläubiger überwunden werden. Im Fall der Kapital Lebensversicherung ist das lediglich der Versicherungsschein - liegt dieser nicht vor, weigert sich eine Versicherung, die Kapital Versicherung zu kündigen. Bei der Pfändung der Rente kommen jedoch weitaus mehr Umstände hinzu, die zu berücksichtigen sind.
Zwar wäre auch die Rente mit einem Pfändungsbeschluss oder Überweisungsbeschluss pfändbar, da es sich ebenfalls um ein Einkommen handelt, aber: Ein Gläubiger kann weder einen bereits abgeschlossenen Rentenvertrag kündigen, dieser unterliegt einem besonderen Schutz, noch kann er vorausgreifend pfänden. Die einbezahlten Beiträge sind somit vor der Pfändung der Rente sicher.
Die Pfändung der Rente ist erst ab dann möglich, sobald der Schuldner in das Rentenalter eintritt und die Rente ausbezahlt bekommt - und ach hier nur dann, wenn die Rente über dem Freibetrag und der Pfändungsfreigrenze liegt.
Die Pfändungsfreigrenze für einen alleinstehenden Rentner (und Arbeitnehmer) liegt derzeit bei 989,99 Euro netto und für Verheiratete bei 1.359,99 Euro netto - nur was über diesem Betrag hinaus zur Verfügung steht kann auch gepfändet werden.
An einem Beispiel heißt das: Die Pfändung der Rente bei einem alleinstehenden Rentner, der weniger als 989,99 Euro netto an Rente bekommt ist nicht möglich. Würde dieser eine Rente von 1075 Euro netto erhalten, so können ihm nach der Pfändungstabelle maximal 59,40 Euro davon gepfändet werden, er würde also noch 1015,60 Euro netto behalten dürfen.
Auch die private Rente unterliegt einem besonderen Pfändungsschutz - so können z. B. Beiträge, die in die private Rente (Riester & Rürup Rente) bis zu einem Betrag von 9.000 Euro pro Jahr nicht gepfändet werden - dieser Pfändungsschutz besteht während der kompletten Ansparphase und fällt erst mit der Auszahlung der Rente weg (wenn keine Beträge mehr angespart werden). Dann greift die obige Regelung der Rentenpfändung.