Gerichtsvollzieher: Ratenzahlung möglich
Während der Besuch des Gerichtsvollziehers früher eher selten war, ist das heute in vielen Haushalten aufgrund der stark verbreiteten Überschuldung leider keine Seltenheit mehr. Aber: Auch ein Gerichtsvollzieher ist trotz seines Berufs nur ein Mensch und lässt auch mit sich reden - es wird selten sofort und rücksichtslos gepfändet.
Der Gerichtsvollzieher kommt ohnehin meist nur als letzte Mittel, wenn Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr anders durchsetzen können - denn bevor ein Gerichtsvollzieher zu einem Schuldner kommen darf, muss dieser erst einmal angemahnt werden und wenn dies fehlschlägt, das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden, um anschließend einen Gerichtsvollzieher auf Basis dieses Titels (da so ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden kann) vorbeischicken zu können.
Lediglich die öffentliche Hand, z. B. die Kommune oder das Finanzamt, kann diesen Schritt überspringen und nach einer verstrichenen Zahlungsaufforderung direkt eine Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher einleiten.
Bevor das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wird, sollte man stets versuchen, sich mit dem Gläubiger zu einigen - denn nicht nur die Mahngebühren müssen durch den Schuldner bezahlt werden, sondern auch die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren und den Gerichtsvollzieher. Die meisten Gläubiger sind z. B. gern bereit, eine Ratenzahlung zu akzeptieren, denn auch sie kostet das Mahnverfahren und der Gerichtsvollzieher zunächst nur Zeit, Geld und Nerven, ohne Garantie auf Erfolg.
Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt, ist dies zunächst nichts schlimmes. Nachdem dieser den Vollstreckungsauftrag erhalten hat und den Vollstreckungsbescheid vollstrecken soll, sucht dieser den Schuldner erst einmal unter seiner Meldeadresse, die beim Einwohnermeldeamt hinterlegt ist, auf. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, bei einem Besuch sowohl Bargeld ab einer gewissen Mindestsumme zu vollstrecken oder auch Wertgegenstände zu pfänden, wenn sich diese in der Wohnung des Schuldners befinden sollten.
Neben der reinen Pfändung von Bargeld und Wertgegenständen ist der Gerichtsvollzieher aber auch dazu befugt, stattdessen mit dem Schuldner eine Ratenzahlung zu vereinbaren - auch eine Sofortbezahlung des gesamten Betrages ist möglich, was jedoch selten realistisch ist. Damit wäre das Verfahren jedoch sofort erledigt. Der Gerichtsvollzieher vollstreckt jedoch wie erwähnt nicht nur die ursprünglich geschuldete Summe, sondern auch zusätzlich alle bis dahin aufgelaufenen Kosten.
Aber: Eine Ratenzahlung mit dem Gerichtsvollzieher kann man nur dann vereinbaren, wenn diese angemessen ist. So lässt sich ein Gerichtsvollzieher selten auf die Ratenzahlung bei einer sehr geringen Summe ein oder wenn die zu zahlende Rate angesichts der geforderten Summe zu gering ist - z. B. eine monatliche Rate von 10 Euro bei einer Schuld von 10.000 Euro.
In der Regel versucht der Gerichtsvollzieher zusammen mit dem Schuldner eine Lösung zu finden, das heißt: Der Schuldner legt sein Einkommen dar und die Ausgaben, die er im Monat hat und er und der Gerichtsvollzieher versuchen eine monatliche, angemessene Rate, die bezahlbar ist, zu ermitteln. Eine Ratenzahlung wird nur dann abgelehnt, wenn diese nicht bedient werden kann.
Aber: Sollte kein Bargeld vollstreckt werden können, keine Wertgegenstände gepfändet werden können und das Einkommen des Schuldners unter der Pfändungsfreigrenze liegen bzw. dem Schuldner durch eine Ratenzahlung nicht mehr genug Geld zum Leben übrig bleiben, so muss auch der Gerichtsvollzieher unverrichteter Dinge wieder abziehen - in diesem Fall muss jedoch die Zahlungsunfähigkeit mit der eidesstattlichen Versicherung / Versicherung an Eides statt (oder auch Offenbarungseid) erklärt werden, was wiederum starke Einschränkungen mit sich bringt.
Wichtig: Kann man sich mit dem Gerichtsvollzieher auf eine Ratenzahlung einigen, so muss diese monatlich pünktlich bedient werden und ohne Zahlungsverzug. Sollte es zu einem Tilgungsausfall oder einem Zahlungsverzug kommen, kann die Ratenzahlung sofort aufgekündigt werden und der ganze Betrag ist auf einmal fällig - und ein zweites Mal bekommt man nur sehr selten eine erneute Chance auf eine Ratenzahlungsvereinbarung.
Der Gerichtsvollzieher kommt ohnehin meist nur als letzte Mittel, wenn Gläubiger ihre Forderungen nicht mehr anders durchsetzen können - denn bevor ein Gerichtsvollzieher zu einem Schuldner kommen darf, muss dieser erst einmal angemahnt werden und wenn dies fehlschlägt, das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden, um anschließend einen Gerichtsvollzieher auf Basis dieses Titels (da so ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden kann) vorbeischicken zu können.
Lediglich die öffentliche Hand, z. B. die Kommune oder das Finanzamt, kann diesen Schritt überspringen und nach einer verstrichenen Zahlungsaufforderung direkt eine Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher einleiten.
Bevor das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet wird, sollte man stets versuchen, sich mit dem Gläubiger zu einigen - denn nicht nur die Mahngebühren müssen durch den Schuldner bezahlt werden, sondern auch die Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren und den Gerichtsvollzieher. Die meisten Gläubiger sind z. B. gern bereit, eine Ratenzahlung zu akzeptieren, denn auch sie kostet das Mahnverfahren und der Gerichtsvollzieher zunächst nur Zeit, Geld und Nerven, ohne Garantie auf Erfolg.
Wenn der Gerichtsvollzieher klingelt, ist dies zunächst nichts schlimmes. Nachdem dieser den Vollstreckungsauftrag erhalten hat und den Vollstreckungsbescheid vollstrecken soll, sucht dieser den Schuldner erst einmal unter seiner Meldeadresse, die beim Einwohnermeldeamt hinterlegt ist, auf. Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, bei einem Besuch sowohl Bargeld ab einer gewissen Mindestsumme zu vollstrecken oder auch Wertgegenstände zu pfänden, wenn sich diese in der Wohnung des Schuldners befinden sollten.
Neben der reinen Pfändung von Bargeld und Wertgegenständen ist der Gerichtsvollzieher aber auch dazu befugt, stattdessen mit dem Schuldner eine Ratenzahlung zu vereinbaren - auch eine Sofortbezahlung des gesamten Betrages ist möglich, was jedoch selten realistisch ist. Damit wäre das Verfahren jedoch sofort erledigt. Der Gerichtsvollzieher vollstreckt jedoch wie erwähnt nicht nur die ursprünglich geschuldete Summe, sondern auch zusätzlich alle bis dahin aufgelaufenen Kosten.
Aber: Eine Ratenzahlung mit dem Gerichtsvollzieher kann man nur dann vereinbaren, wenn diese angemessen ist. So lässt sich ein Gerichtsvollzieher selten auf die Ratenzahlung bei einer sehr geringen Summe ein oder wenn die zu zahlende Rate angesichts der geforderten Summe zu gering ist - z. B. eine monatliche Rate von 10 Euro bei einer Schuld von 10.000 Euro.
In der Regel versucht der Gerichtsvollzieher zusammen mit dem Schuldner eine Lösung zu finden, das heißt: Der Schuldner legt sein Einkommen dar und die Ausgaben, die er im Monat hat und er und der Gerichtsvollzieher versuchen eine monatliche, angemessene Rate, die bezahlbar ist, zu ermitteln. Eine Ratenzahlung wird nur dann abgelehnt, wenn diese nicht bedient werden kann.
Aber: Sollte kein Bargeld vollstreckt werden können, keine Wertgegenstände gepfändet werden können und das Einkommen des Schuldners unter der Pfändungsfreigrenze liegen bzw. dem Schuldner durch eine Ratenzahlung nicht mehr genug Geld zum Leben übrig bleiben, so muss auch der Gerichtsvollzieher unverrichteter Dinge wieder abziehen - in diesem Fall muss jedoch die Zahlungsunfähigkeit mit der eidesstattlichen Versicherung / Versicherung an Eides statt (oder auch Offenbarungseid) erklärt werden, was wiederum starke Einschränkungen mit sich bringt.
Wichtig: Kann man sich mit dem Gerichtsvollzieher auf eine Ratenzahlung einigen, so muss diese monatlich pünktlich bedient werden und ohne Zahlungsverzug. Sollte es zu einem Tilgungsausfall oder einem Zahlungsverzug kommen, kann die Ratenzahlung sofort aufgekündigt werden und der ganze Betrag ist auf einmal fällig - und ein zweites Mal bekommt man nur sehr selten eine erneute Chance auf eine Ratenzahlungsvereinbarung.