Kilometerpauschale von der Steuer absetzen

Lange wurde darum gestritten, doch seit kurzem ist es wieder sicher: Die Kilometerpauschale kann ab dem ersten Kilometer für den Weg zur Arbeit angesetzt werden. Doch mit der Neuregelung gehen einige Neuerungen einher, die nicht weniger günstig für den Steuerzahler sind und mit denen er gut bei der Steuer sparen kann.

Zwar wird derzeit noch vor den Gerichten gestritten, ob die Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent pro Kilometer nicht zu niedrig angesetzt ist, aber diese darf man nun mindestens für den einfachen Weg zur Arbeit geltend machen. Beim einfachen Weg zur Arbeit gilt, dass dieser zweideutig einfach ist. Zum einen kann nur die Hinfahrt abgesetzt werden, zum anderen wird hier der direkte Weg zugrunde gelegt und nicht etwa ein Umweg, den zwar zeitsparender, aber auch wesentlich länger ist. So großzügig ist das Finanzamt dann doch nicht.

Das heißt: Beträgt die Entfernung des täglichen Wegs zur Arbeit z. B. 20 km, so kann man man pro Tag 6 Euro (20 km x 0,30 Euro) steuerlich geltend machen für jeden Arbeitstag. Es ist dabei egal, ob dieser Weg zu Fuß, mit dem Fahrrad oder dem eigenen PKW zurückgelegt wird - anrechnen kann man sich die Kilometerpauschale immer. Diese muss am Ende des Jahres bei den so genannten Werbungskosten angegeben und abgesetzt werden.

Das gilt auch, wenn man einen Dienstwagen des Arbeitgebers benutzt - hier kann es jedoch sein, dass die Kilometerpauschale von 30 Cent mit dem geldwerten Vorteil, der durch die Privatnutzung des Dienstwagens entsteht, verrechnet werden kann. Aber: Man spart trotzdem noch!

Für die Kilometerpauschale gelten jedoch einige, für den Steuerzahler positive und nachteilige Sonderregelungen.

Wird statt des eigenen PKWs z. B. ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, so kann man anstatt der Kilometerpauschale auch die Kosten für die Fahrscheine und Tickets von der Steuer absetzen - auch dann, wenn die Kosten hierfür die der Kilometerpauschale übersteigen sollten. Das Finanzamt ist hier stets dazu verpflichtet, die für den Steuerzahler günstigere, wenn auch für den Staat nachteiligere, Regelung anzuwenden.

Auch wenn die Tickets billiger sein sollten, und der Steuerzahler einen größeren Vorteil mit der Kilometerpauschale hätte, so muss das Finanzamt das anerkennen und statt der in diesem Fall günstigeren Fahrtkosten für die öffentlichen Verkehrsmittel die Kilometerpauschale im Rahmen der Günstigerprüfung gewähren.

Auch eine Aufteilung der Kilometerpauschale ist möglich: Das heißt, dass man beispielsweise für die Fahrt von der Privatwohnung bis zum Bahnhof die Kilometerpauschale für die Fahrt mit dem eigenen PKW ansetzen darf und für die Fahrt mit dem Zug zusätzlich die Ticketpreise. Nachteilig ist dies jedoch für diejenigen, die häufig ein Flugzeug, z. B. aufgrund einer doppelten Haushaltsführung, benutzten: Denn hier können nur die Ticketpreise für das Flugticket, sowie die Kilometerpauschale für die Anfahrt und Abfahrt zum Flughafen angesetzt werden - die Kilometerpauschale kann nicht auf die geflogene Strecke angewendet werden.