Ratenzahlung an das Finanzamt

Wer das Jahr über zuwenig Steuervorschuss, sei es in Form der Lohnsteuer bei Steuerklasse 3 oder Selbständigen in Form der Einkommensteuervorauszahlung und Umsatzsteuervorauszahlung, geleistet hat, der kann am Ende des Jahres oft einer exorbitanten Forderung des Finanzamtes gegenüberstehen, die man nicht sofort bezahlen kann.

Das Finanzamt verlangt in der Regel einen Ausgleich der offenen Steuerforderung innerhalb eines Monats, was sich durch Mahnfristen und die Androhung zur Zwangsvollstreckung zwar noch „verlängert„, aber nicht das ganze verbilligt. Auch ist ein Monat Aufschub selten genug, um schnell genug die entsprechende Summe aufzubringen.

Aber: Das Finanzamt lässt mit sich reden und eine Ratenzahlung an das Finanzamt ist ebenso möglich. Sobald man die Aufforderung zur Zahlung der Steuerschuld erhalten hat, sollte man sich direkt schriftlich an das Finanzamt wenden und einen Ratenzahlungsantrag stellen. In diesem muss jedoch nicht nur dargelegt werden, welchen Betrag man monatlich zahlen kann, sondern auch, warum man momentan nicht den ganzen Betrag zahlen kann. Denn ohne eine Begründung ist eine Ratenzahlung an das Finanzamt nicht möglich.

Mögliche Gründe, die vom Finanzamt als berechtigt akzeptiert werden, sind sowohl Arbeitslosigkeit als auch ein vorübergehend verringertes Einkommen. Diese Gründe müssen u. U. jedoch auch nachgewiesen werden und sollten deswegen nicht aus der Luft gegriffen sein.

Selbständige, die die vollständige Summe nicht kurzfristig aufbringen können, müssen ihr verringertes Einkommen oder ihre vorübergehende Zahlungsunfähigkeit ausführlicher belegen. Hat man einen Steuerberater, sollte es kein Problem sein, die aktuellen Einnahmen darzulegen, ansonsten muss man dies selbst machen. Falls es sich um ein größeres Unternehmen handelt, ist eventuell auch ein Nachweis der Bank erforderlich, dass diese keinen Kredit an dieses vergibt, um die Steuerschuld beim Finanzamt auszugleichen.

Wichtig ist, dass, sollte die Ratenzahlung an das Finanzamt bewilligt werden, die Raten pünktlich und ohne Verzögerung bezahlt werden müssen - sollte man den vom Finanzamt mitgeteilten Terminen nicht nachkommen, so kann es die Ratenzahlungsvereinbarung sofort aufkündigen und die restliche Summe ist sofort fällig.

Wer keine Ratenzahlung mit dem Finanzamt vereinbaren kann oder will, hat auch die Möglichkeit, die fällige Steuerschuld stunden zu lassen. Auch das sollte, egal ob Arbeitnehmer oder Selbständiger, ausführlich begründet und dargelegt werden - denn einfach so verzichtet das Finanzamt nicht auf das Geld. Bei einer Stundung wird die Zahlungsfrist verlängert, so dass die Zahlung später erfolgen kann.

Das Finanzamt kann sowohl für die Stundung als auch für die Ratenzahlung an das Finanzamt Zinsen verlangen. Diese fallen zwar wesentlich geringer aus als die bei einer Bank, häufig unter 1 % pro Monat, aber man kann sich auf Antrag auch davon befreien lassen, z. B. falls absehbar ist, dass man die Zinslast nicht tragen und damit der vereinbarten Ratenzahlungsvereinbarung nicht fristgerecht nachkommen kann.

Man sollte übrigens nie auf eine Ratenzahlungsvereinbarung pochen und darauf bestehen - denn man hat per se kein Recht darauf, es liegt allein im Ermessen des Finanzamtes, ob sie dieser stattgeben oder nicht.