Lebensversicherung: Unwiderrufliches Bezugsrecht

Das Bezugsrecht bezeichnet, so vor allem bei Lebensversicherungen, den Leistungsempfänger, wobei Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger nicht selten identisch sind. Der Begünstigte wird durch den Versicherungsnehmer im Versicherungsvertrag vermerkt: die bezugsberechtigte Person sollte immer unmissverständlich bezeichnet werden - der Terminus „mein Ehegatte„ wäre beispielsweise nicht klug gewählt.

Unwiderrufliches und widerrufliches Bezugsrecht

Der Versicherungsnehmer ist gemäß  § 159 VVG (Bezugsberechtigung) im Zweifelsfall dazu berechtigt, einen Dritten als Bezugsberechtigten ohne Zustimmung der Versicherungsgesellschaft zu bezeichnen oder auch diesen Dritten auszutauschen durch eine andere Person. Ist der Dritte widerruflich als bezugsberechtigt bezeichnet, so erwirbt er erst mit Eintritt des Versicherungsfalles Recht auf die Versicherungsleistung. Ist der Dritte als unwiderruflich bezugsberechtigt bezeichnet, so erhält er dieses Recht auf Leistung direkt bei der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.

Es ist also möglich, das Bezugsrecht entweder widerruflich oder unwiderruflich auszulegen. Üblich ist das unwiderrufliche Bezugsrecht beispielsweise im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses zur Absicherung der Gesellschafter. Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann nur mit der Einwilligung des Bezugsberechtigten abgeändert werden, auch dann wenn der Versicherungsnehmer das Bezugsrecht verändern möchte.

Wenn man von einem normalen Bezugsrecht spricht, so ist damit in aller Regel das widerrufliche Bezugsrecht gemeint, das automatisch gilt, sofern nicht anderweitig festgelegt: Unwiderrufliche Bezugsrechte müssen immer ausdrücklich eingeräumt bzw. vermerkt werden.

Anders als beim unwiderruflichen Bezugsrecht kann das widerrufliche Bezugsrecht jederzeit und einseitig vom Versicherungsnehmer abgeändert werden, wobei eine entsprechende Erklärung immer vor dem tatsächlichen Eintritt eines Versicherungsfalls vorliegen muss. Dabei gilt, dass die Erklärung dem Versicherer bekannt sein muss, die heimliche Aufbewahrung zuhause im Schreibtisch kann nicht als Erklärung gegenüber dem Versicherer anerkannt werden.

Anspruch der bezugsberechtigten Person

Im Leistungsfall hat der Bezugsberechtigte einen separaten Anspruch aus Auszahlungen aus dem Versicherungsvertrag, der Versicherungsleistungsanspruch geht also als Folge unmittelbar auf den jeweils Bezugsberechtigten über. Dieser Vermögensübergang vom Versicherungsnehmer zum Bezugsberechtigten stellt sich ein, sobald das Bezugsrecht wirksam ist. Zwar verbleiben Gestaltungsrechte beim Versicherungsnehmer, doch die Versicherungsleistung fließt dem Bezugsberechtigten zu.