Rentenversteuerung: Wie hoch ist die Steuer?
Wer in Rente geht muss auch weiterhin Steuern zahlen, auch wenn er kein Einkommen mehr aus einem Beschäftigungsverhältnis erzielt. Wie hoch die Steuer bei der Rentenversteuerung ausfällt, hängt davon ab, wie hoch die Rente ist und wann man in Rente geht.
Denn: Im Gegensatz zur Versteuerung des Ertragsanteils, was früher üblich war, unterliegt die Rente jetzt vollständig der Rentenversteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz.
Aber: Vollständig heißt nicht, dass die Rente an sich komplett versteuert werden muss, sondern ein bestimmter Anteil der Rente. Wer beispielsweise 2011 in Rente geht, der muss 62 % seiner Rente versteuern. Bei einer Rente von 1.000 Euro unterliegen somit 620 Euro der Rentenversteuerung, der Rest nicht.
Bis 2020 steigt dieser Basissatz um 2 %, aber 2020 um 1 %. Ab 2040 unterliegen alle Renten somit zu 100 % der Rentenversteuerung.
Hierbei ist es nachrangig, wie sich die Rente zusammensetzt. Denn der Rentenversteuerung unterliegen nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch private Renten werden mit einbezogen. Wer eine Riesterrente abgeschlossen hat, muss diese ebenso versteuern.
Zusätzlich ergibt sich für Rentner die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, solange man nicht unter der Einkommensfreigrenze liegt. Das leidige Thema Steuererklärung ist somit leider noch nicht mit dem Eintritt in die Rente abgeschlossen.
Gemindert wird die Steuerlast bei der Rentenversteuerung durch verschiedene Freibeträge: So können Rentner den Altersentlastungsbeitrag bis zu einer Höhe von 760 Euro nutzen sowie den Versorgungsfreibetrag bis 1200 Euro. Auch Werbungskosten bis zu einer Höhe von 102 Euro können weiterhin geltend gemacht werden.
Folgende Beispiele dazu:
Wer 2011 mit einer monatlichen Bruttorente von 1.000 Euro in Rente geht, der empfängt pro Jahr 12.000 Euro Bruttorente - davon sind 62 % zu versteuern, also 7.440 Euro. Hier müssen mögliche Freibeträge nicht mehr berücksichtig werden, da der Grundfreibetrag von 8.004 Euro nicht überschritten wurde. Das heißt, auch wenn die Rente der Rentenversteuerung unterliegt, so ist diese trotzdem steuerfrei.
Wer 2011 mit einer Rente von 2.000 in Rente geht erhält eine jährliche Bruttorente von 24.000 Euro. Davon unterliegen (62 %) 14.880 Euro der Rentenversteuerung. Hiervon können für Pauschalen 102 Euro als Werbungskosten sowie 36 Euro als Sonderkosten abgezogen werden.
Wer Vorsorgeaufwendungen hat, z. B. die Beiträge zur Krankenkasse, kann diese ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.286 Euro abziehen sowie den Altersentlastungsbeitrag von maximal 1.440 Euro (2011). Übrig bleiben, bei einem maximalen Ausschöpfen aller Freibeträge 12.016 Euro, die versteuert werden müssen.
Denn: Im Gegensatz zur Versteuerung des Ertragsanteils, was früher üblich war, unterliegt die Rente jetzt vollständig der Rentenversteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz.
Aber: Vollständig heißt nicht, dass die Rente an sich komplett versteuert werden muss, sondern ein bestimmter Anteil der Rente. Wer beispielsweise 2011 in Rente geht, der muss 62 % seiner Rente versteuern. Bei einer Rente von 1.000 Euro unterliegen somit 620 Euro der Rentenversteuerung, der Rest nicht.
Bis 2020 steigt dieser Basissatz um 2 %, aber 2020 um 1 %. Ab 2040 unterliegen alle Renten somit zu 100 % der Rentenversteuerung.
Hierbei ist es nachrangig, wie sich die Rente zusammensetzt. Denn der Rentenversteuerung unterliegen nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch private Renten werden mit einbezogen. Wer eine Riesterrente abgeschlossen hat, muss diese ebenso versteuern.
Zusätzlich ergibt sich für Rentner die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, solange man nicht unter der Einkommensfreigrenze liegt. Das leidige Thema Steuererklärung ist somit leider noch nicht mit dem Eintritt in die Rente abgeschlossen.
Gemindert wird die Steuerlast bei der Rentenversteuerung durch verschiedene Freibeträge: So können Rentner den Altersentlastungsbeitrag bis zu einer Höhe von 760 Euro nutzen sowie den Versorgungsfreibetrag bis 1200 Euro. Auch Werbungskosten bis zu einer Höhe von 102 Euro können weiterhin geltend gemacht werden.
Folgende Beispiele dazu:
Wer 2011 mit einer monatlichen Bruttorente von 1.000 Euro in Rente geht, der empfängt pro Jahr 12.000 Euro Bruttorente - davon sind 62 % zu versteuern, also 7.440 Euro. Hier müssen mögliche Freibeträge nicht mehr berücksichtig werden, da der Grundfreibetrag von 8.004 Euro nicht überschritten wurde. Das heißt, auch wenn die Rente der Rentenversteuerung unterliegt, so ist diese trotzdem steuerfrei.
Wer 2011 mit einer Rente von 2.000 in Rente geht erhält eine jährliche Bruttorente von 24.000 Euro. Davon unterliegen (62 %) 14.880 Euro der Rentenversteuerung. Hiervon können für Pauschalen 102 Euro als Werbungskosten sowie 36 Euro als Sonderkosten abgezogen werden.
Wer Vorsorgeaufwendungen hat, z. B. die Beiträge zur Krankenkasse, kann diese ebenfalls bis zu einer Höhe von 1.286 Euro abziehen sowie den Altersentlastungsbeitrag von maximal 1.440 Euro (2011). Übrig bleiben, bei einem maximalen Ausschöpfen aller Freibeträge 12.016 Euro, die versteuert werden müssen.