Prokura, Prokurist und Geschäftsführung
Bei der Prokura handelt es sich um eine Vollmacht, welche im Handelsverkehr vom Inhaber eines Handelsgewerbes gewillkürt mündlich oder schriftlich an einen Handelsvertreter erteilt werden kann. Im Gegensatz zu einer Handlungsvollmacht handelt es sich bei einer Prokura um eine spezielle, geschäftliche Vollmacht, welche von Kaufleuten/Kaufmännern an Mitarbeiter erteilt wird und diese bevollmächtigt ihm im gesamten Handelsverkehr zu vertreten und somit hierarchisch über der Handlungsvollmacht steht.
Konkret heißt das: ein Prokurist ist, wie auch der Inhaber eines Handelsgewerbes, auch zu branchenübergreifenden Verträgen und Geschäften berechtigt. Zudem muss die Prokura im Handelsregister eingetragen werden, auch wenn sie bereits mit der Ernennung eines Prokuristen Wirkung entfaltet.
Eine Prokura bzw. eine Tätigkeit als Prokurist wird durch das Kürzel ppa. (d. h. per procura) vor dem Namen des Prokuristen unter dem Namen des Handelsgewerbes / zu vertretenden Kaufmannes kenntlich gemacht, z. B.
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ppa. Peter Prokurist
Damit möchte der Gesetzgeber in erster Linie Geschäftspartner schützen, die nicht damit rechnen können, dass eine Prokura eingeschränkt sein könnte (und damit der abgeschlossene Vertrag ungültig) oder nur in begrenztem Umfang gültig.
Das heißt, das begründet durch diese weitreichende Vollmacht innerbetriebliche Geschäftsfelder prinzipiell, außer sie werden dahingehend in der Prokura eingeschränkt, ebenso erfasst sind. Ein Prokurist kann somit auch über Beschaffung, Vertrieb, Versicherungen, Finanzierungen usw. entscheiden, sowie über arbeitsrechtliche (Entlassungen, Einstellungen, Abmahnungen, usw.) oder organisatorische Handlungen.
Nicht in der Prokura inbegriffen sind jedoch Prinzipalgeschäfte (Geschäfte, die das Geschäft an sich betreffen) - das heißt, dass ein Prokurist - keine Grundstücke veräußern oder belasten darf (Ausnahme: ausdrückliche Ermächtigung),
- das Gewerbe nicht veräußern oder aufgeben darf,
- Eide in Vertretung für den Kaufmann nicht leisten darf,
- neue Gesellschafter nicht aufnehmen darf,
- die Rechtsform nicht ändern darf,
- keine Insolvenz beantragen darf,
- den Unternehmensgegenstand (Unternehmenszweck, z. B. Handel, Handwerk usw.) ändern darf.
Auch anderweitige Prinzipalgeschäfte, wie etwa das Erstellen der Handelsbilanz / des Jahresabschlusses, das Unterzeichnen der Steuererklärung, die Anmeldung des Unternehmens im Handelsregister (Handelsregistereintragung) oder die Erteilung einer Prokura, können nur durch den Unternehmer / Kaufmann selbst vorgenommen werden. Unternimmt ein Prokurist trotzdem Geschäfte dieser Art, so sind diese nicht durch die Prokura gedeckt.
Vereinfacht gesagt gilt, dass ein Prokurist somit weder die absolute Basis seiner Tätigkeit verringern (z. B. Auflösung des Betriebes) oder erweitern (Gesellschafter aufnehmen) darf.
- die Einzelprokura, welche umfassend ist und somit einer Person allein einen vertretungsberechtigten Status zuweit,
- die Filialprokura, welche nur auf eine Filiale/Geschäftsstelle beschränkt ist.
- die Generalprokura, welche wiederum für alle Niederlassungen eines Unternehmens gültig ist,
- sowie die echte Gesamtprokura, welche mehrere Prokuristen bevollmächtigt, welche jedoch nur gemeinsam handeln dürfen - so müssen beispielsweise Verträge gemeinschaftlich unterschrieben werden, um Wirkung zu entfalten.
- ein absichtliches / vorsätzliches Schädigen des Prokuristen im Rahmen seiner Außenbefugnisse in Zusammenarbeit mit einem Konkurrenten sittenwidrig und damit nichtig ist.
- bei einem Überschreiten der internen Befugnisse, unter Mitwissen bzw. groß fahrlässiger Unkenntnis eines Konkurrenten, dem Vertretenen ein Recht auf Einrede ermöglicht bzw. der Prokurist dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht agiert.
Wichtig: Die Prokura gilt auch über den Tod des Inhabers eines Handelsgewerbes hinaus, da sie eine rechtsgeschäftliche Vollmacht ist! Sollte die Prokura nicht nach außen hin durch die Löschung im Handelsregister widerrufen werden, so kann sie (im Gegensatz zur Erteilung) gegenüber Dritten weiterhin gelten.
Eigenschaften einer Prokura
Wird eine Prokura erteilt, so ermächtigt sie den Adressaten laut § 49, Abs. 1 HGB in Vertretung bei allen Arten von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtshandlungen aufzutreten - und zwar intern sowie extern in allen Bereichen. Ein Handelsbevollmächtigter ist gegenüber einem Prokuristen beispielsweise dahingehend beschränkt, dass dieser lediglich intern und innergewerblich auftreten darf, während letzteres einem Prokuristen nicht auferlegt ist.Konkret heißt das: ein Prokurist ist, wie auch der Inhaber eines Handelsgewerbes, auch zu branchenübergreifenden Verträgen und Geschäften berechtigt. Zudem muss die Prokura im Handelsregister eingetragen werden, auch wenn sie bereits mit der Ernennung eines Prokuristen Wirkung entfaltet.
Eine Prokura bzw. eine Tätigkeit als Prokurist wird durch das Kürzel ppa. (d. h. per procura) vor dem Namen des Prokuristen unter dem Namen des Handelsgewerbes / zu vertretenden Kaufmannes kenntlich gemacht, z. B.
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ppa. Peter Prokurist
Einschränkungen der Prokura
Wichtig: Eine Prokura kann lediglich im Innenverhältnis stärker eingeschränkt werden, als dies vom Gesetz her vorgegeben ist - nach außen hin kann sie zwar theoretisch ebenfalls eingeschränkt werden, jedoch erhält der Prokurist trotz (!) möglicher Einschränkungen alle handelsrechtlichen Rechte und gilt als vollwertige Außenvertretung, da jedwede Außeneinschränkung nach § 50 HGB prinzipiell ungültig ist.Damit möchte der Gesetzgeber in erster Linie Geschäftspartner schützen, die nicht damit rechnen können, dass eine Prokura eingeschränkt sein könnte (und damit der abgeschlossene Vertrag ungültig) oder nur in begrenztem Umfang gültig.
Gültigkeit der Prokura
Wie eingangs erwähnt erstreckt sich die Prokura im Unterschied zu einer reinen Handlungsvollmacht nicht nur auf das Handelsgewerbe, sondern bezieht alle, auch entfernte zusammenhängende Geschäftsbeziehungen mit ein - so darf ein Prokurist nicht nur das Geschäft an sich in Vertretung führen, sondern auch Prozesse führen, Wechsel zeichnen und Verbindlichkeiten aufnehmen oder Handlungsvollmachten erteilen (da hierarchisch untergeordnet).Das heißt, das begründet durch diese weitreichende Vollmacht innerbetriebliche Geschäftsfelder prinzipiell, außer sie werden dahingehend in der Prokura eingeschränkt, ebenso erfasst sind. Ein Prokurist kann somit auch über Beschaffung, Vertrieb, Versicherungen, Finanzierungen usw. entscheiden, sowie über arbeitsrechtliche (Entlassungen, Einstellungen, Abmahnungen, usw.) oder organisatorische Handlungen.
Nicht in der Prokura inbegriffen sind jedoch Prinzipalgeschäfte (Geschäfte, die das Geschäft an sich betreffen) - das heißt, dass ein Prokurist - keine Grundstücke veräußern oder belasten darf (Ausnahme: ausdrückliche Ermächtigung),
- das Gewerbe nicht veräußern oder aufgeben darf,
- Eide in Vertretung für den Kaufmann nicht leisten darf,
- neue Gesellschafter nicht aufnehmen darf,
- die Rechtsform nicht ändern darf,
- keine Insolvenz beantragen darf,
- den Unternehmensgegenstand (Unternehmenszweck, z. B. Handel, Handwerk usw.) ändern darf.
Auch anderweitige Prinzipalgeschäfte, wie etwa das Erstellen der Handelsbilanz / des Jahresabschlusses, das Unterzeichnen der Steuererklärung, die Anmeldung des Unternehmens im Handelsregister (Handelsregistereintragung) oder die Erteilung einer Prokura, können nur durch den Unternehmer / Kaufmann selbst vorgenommen werden. Unternimmt ein Prokurist trotzdem Geschäfte dieser Art, so sind diese nicht durch die Prokura gedeckt.
Vereinfacht gesagt gilt, dass ein Prokurist somit weder die absolute Basis seiner Tätigkeit verringern (z. B. Auflösung des Betriebes) oder erweitern (Gesellschafter aufnehmen) darf.
Prokura ist nicht gleich Prokura!
Eine Prokura kann sich nicht nur in der innerbetrieblichen Gültigkeit und Einschränkung von Fall zu Fall unterscheiden, sondern auch in ihrer Art. So gibt es nicht die Prokura an sich, sondern- die Einzelprokura, welche umfassend ist und somit einer Person allein einen vertretungsberechtigten Status zuweit,
- die Filialprokura, welche nur auf eine Filiale/Geschäftsstelle beschränkt ist.
- die Generalprokura, welche wiederum für alle Niederlassungen eines Unternehmens gültig ist,
- sowie die echte Gesamtprokura, welche mehrere Prokuristen bevollmächtigt, welche jedoch nur gemeinsam handeln dürfen - so müssen beispielsweise Verträge gemeinschaftlich unterschrieben werden, um Wirkung zu entfalten.
Prokura: Bei Missbrauch Eigentor?
Auch wenn eine Prokura nach außen hin nicht rechtlich wirksam eingeschränkt werden darf, außer der Geschäftspartner hatte Kenntnis von dieser, heißt das nicht, dass eine Prokura Narrenfreiheit für den Prokuristen bedeutet oder ein „Kopf in die Schlinge legen„ für denjenigen, der sie erteilt, denn auch hier gilt analog zu den Regelungen des Missbrauchs einer Vollmacht, dass- ein absichtliches / vorsätzliches Schädigen des Prokuristen im Rahmen seiner Außenbefugnisse in Zusammenarbeit mit einem Konkurrenten sittenwidrig und damit nichtig ist.
- bei einem Überschreiten der internen Befugnisse, unter Mitwissen bzw. groß fahrlässiger Unkenntnis eines Konkurrenten, dem Vertretenen ein Recht auf Einrede ermöglicht bzw. der Prokurist dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht agiert.
Ungültigkeit der Prokura
Eine Prokura gilt als ungültig, wenn diese vom zu Vertretenden widerrufen wird, das Arbeitsverhältnis des Prokuristen endet oder dieser geschäftsunfähig wird oder der Gewerbebetrieb an sich aufgegeben wird - auch wenn dies infolge von Insolvenz / Insolvenzeröffnung oder Veräußerung der Fall ist.Wichtig: Die Prokura gilt auch über den Tod des Inhabers eines Handelsgewerbes hinaus, da sie eine rechtsgeschäftliche Vollmacht ist! Sollte die Prokura nicht nach außen hin durch die Löschung im Handelsregister widerrufen werden, so kann sie (im Gegensatz zur Erteilung) gegenüber Dritten weiterhin gelten.