Antrag auf Privatinsolvenz stellen

Die Privatinsolvenz gilt im Gegensatz zur Insolvenz für Kapitalgesellschaften für alle Verbraucher bzw. natürlichen Personen. Allerdings gelten ganz bestimmte Voraussetzungen, damit man auch wirklich erfolgreich einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen kann - es reicht also nicht, ein paar Schulden zu haben, diese nicht bezahlen zu wollen und deswegen „einfach„ in Privatinsolvenz zu gehen.

Vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss zwingend der Versuch stehen, sich mit den jeweiligen Gläubigern zu einigen, und zwar außergerichtlich. Dazu darf sich der Schuldner Unterstützung holen - er darf das nicht nur, es ist ihm sogar angeraten.

Unterstützung bieten ihm Rechtsanwälte oder Schuldnerberater. Von ihnen erhalten die Schuldner auch dann jeweils die notwendige Bescheinigung für das Gericht, die belegt, dass der Versuch, sich außergerichtlich zu einigen, gescheitert ist. Diese Bescheinigung ist unbedingt erforderlich, denn ohne Nachweis, dass es den Versuch eines außergerichtlichen Vergleichs gab, wird die Privatinsolvenz nicht eröffnet.

Der Antrag auf Privatinsolvenz wird grundsätzlich beim Amtsgericht der jeweils zuständigen Gemeinde eingereicht. Da die Anträge bundesweit einheitlich sind, ist ein problemloser Download im Internet möglich, ebenso liegen die Formulare für die Privatinsolvenz aber auch in den Amtsgerichten aus bzw. können dort erfragt werden.

Es reicht jedoch nicht, den Antrag auf Privatinsolvenz zu stellen, gleichzeitig muss unbedingt ein Antrag auf Restschuldbefreiung beim Amtsgericht eingehen, denn nur wer diesen Antrag fristgerecht stellt, kann am Ende der Wohlverhaltensperiode von seinen restlichen Schulden befreit werden. Damit einhergehen muss auch die Abtretungserklärung an den Treuhänder.

Das Amtsgericht bearbeitet nach Eingang des Antrags den Fall, was Verfahrensgebühren entstehen lässt, die der Schuldner begleichen muss. Da es sich bei Personen, die einen Antrag auf Privatinsolvenz stellen, jedoch naturgemäß um Personen mit finanziellen Nöten handelt, ist es möglich, dass die Kosten bzw. Gebühren beim Amtsgericht auf Antrag gestundet werden.

Nach erfolgreicher Prüfung des Insolvenzantrags wird die gerichtliche Phase eingeleitet. Auch hier erfolgt zunächst wieder die Bemühung um einen Vergleich zwischen Gläubigern und Schuldnern, den dieses Mal jedoch das Gericht selbst durchführt. Scheitert dieser Versuch zur Einigung, wird die Wohlverhaltensphase eingeleitet, die im Regelfall 6 Jahre, bei so genannten Altlasten nur fünf Jahre, andauert.